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Der Landtag hat beschlossen:
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2017 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 59 haben die lit. a und b zu lauten:
Im § 72 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 6 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 6 und 7 die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“:
„(6) Die Lehrperson hat den Wegfall des Grundes für die Maßnahme innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Ansuchen der Lehrperson kann die Familienhospizfreistellung vorzeitig beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
Im neuen Abs. 8 des § 72 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7“ ersetzt.
Im § 91 wird in den Abs. 2 erster Satz und 3 erster Satz die Wortfolge „im aufrechten Dienstverhältnis“ jeweils durch die Wortfolge „nach dem Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts als Lehrperson in ein Landesdienstverhältnis“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 91 hat zu lauten:
„(4) Der Vorbildungsausgleich nach den Abs. 2 und 3 besteht höchstens im Ausmaß des Besoldungsdienstalters im Zeitpunkt des Studienabschlusses.“
(1) Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.
(2) Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
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