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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 27 wird das Zitat „§§ 20, 22 bis 25“ durch das Zitat „§§ 22 bis 25“ ersetzt.
Nach § 78 wird folgender 6. Unterabschnitt des 2. Abschnittes mit den §§ 78a bis 78g eingefügt; der bisherige 6. Unterabschnitt des 2. Abschnittes erhält die Bezeichnung „7. Unterabschnitt“:
Für Vertragsbedienstete, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und in einer Krankenanstalt verwendet werden, gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.
(1) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. § 28 Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. § 28 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach § 28 Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach Abs. 6 abzustellen ist.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1 erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
(3) Für nicht voll beschäftigte Vertragsbedienstete nach Abs. 1 gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
(4) Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz, denen eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, findet § 28 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Im Übrigen findet auf diese Vertragsbediensteten Abs. 1 dritter Satz Anwendung.
(5) Auf Vertragsbedienstete nach Abs. 4 findet Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
(6) Die nach den Abs. 2 bis 5 bewerteten Überstunden sind
(7) Einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.
Auf Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz findet § 29 Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 78a zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. § 29 Abs. 2 findet keine Anwendung.
Nebengebühren für Vertragsbedienstete im Sinn des § 78a erster Satz sind:
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung.
(2) Die Höhe der Überstundenvergütung ist bei einem Vertragsbediensteten nach Abs. 1, dem keine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Wird dem Vertragsbediensteten eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt, so bemisst sich die Überstundenvergütung nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale.
(3) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (§ 78a) hinaus zu leisten.
(2) Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
(3) Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion
(4) Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(5) Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach § 78b Abs. 7 als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.
(1) Dem Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung.
(2) Die Höhe der Rufbereitschaftsentschädigung beträgt 25 v.H. der Überstundenvergütung nach § 78e Abs. 2.“
„(2) Mit Vertragsbediensteten im Sinn des § 78a erster Satz, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2015 begründet wurde, können Sonderverträge abgeschlossen bzw. bestehende Sonderverträge geändert werden, um die ärztliche Versorgung gewährleisten zu können.“
Im Abs. 1 des § 79a wird das Zitat „43a,“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 81 wird nach der Z 4 folgende Bestimmung als Z 4a eingefügt:
Im § 81c wird folgender Satz angefügt:
„§ 81m Abs. 1 gilt nicht für Vertragsbedienstete nach lit. b Z 1, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind.“
„(5) Die §§ 42a, 42b, 42c, 43a, 46 Abs. 3, 47 lit. a, b und c, 65 Abs. 6, 66 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und Abs. 3, 71 zweiter Satz, 71a Abs. 6, 78d lit. a und e und 78f gelten nicht.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2017 in Kraft.
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