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Der Landtag hat beschlossen:
ArtikelGegenstand
Artikel 1Gesamtrechtsnachfolge, Übernahme in den Landeshaushalt
Artikel 2Aufhebung des Tiroler Wissenschaftsfondsgesetzes
Artikel 3Aufhebung des Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes
Artikel 4Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 5Aufhebung des Landes-Unterstützungsfondsgesetzes
Artikel 6Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 7Aufhebung des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes
Artikel 8Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
Artikel 9Änderung des Tiroler Zuschlagsabgabegesetzes
Artikel 10Aufhebung der Feilbietungsordnung
Artikel 11Aufhebung von § 20 Abs. 3 des Gemeindeabgabengesetzes
Artikel 12Aufhebung des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter
Artikel 13Aufhebung des Gesetzes über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen
Artikel 14Aufhebung des Gesetzes über die Gutachterkommission in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung
Artikel 15Aufhebung von Bestimmungen des Reichssanitätsdienstgesetzes und einer Durchführungsvorschrift
Artikel 16Aufhebung des Gesetzes über die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für das Pflegepersonal an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt in Solbad Hall i. T.
Artikel 17Aufhebung des Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetzes 1948
Artikel 18Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
Artikel 19Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998
Artikel 20Änderung des Tiroler Notifikationsgesetzes
Artikel 21Änderung des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013
Artikel 22Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001
Artikel 23Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970
Artikel 24Änderung des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005
Artikel 25Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
Artikel 26Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
Artikel 27Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998
Artikel 28Änderung des Sammlungsgesetzes 1977
Artikel 29Änderung des Tiroler Statistikgesetzes 2011
Artikel 30Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
Artikel 31Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
Artikel 32 Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
Artikel 33Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
Artikel 34Änderung des Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetzes
Artikel 35Änderung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005
Artikel 36Änderung des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes
Artikel 37Änderung des Nationalparkgesetzes Hohe Tauern
Artikel 38Änderung des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003
Artikel 39Änderung des Tiroler Umwelthaftungsgesetzes
Artikel 40Änderung des Tiroler Campinggesetzes 2001
Artikel 41Änderung des Tiroler Landwirtschaftsgesetzes
Artikel 42Änderung des Gesetzes betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol
Artikel 43Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2008
Artikel 44Änderung des Gesetzes über den Tierseuchenfonds
Artikel 45Änderung des Tiroler Pflanzenschutzgesetzes 2001
Artikel 46Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012
Artikel 47Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Artikel 48Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
Artikel 49Änderung des Tiroler Fischereigesetzes 2002
Artikel 50Änderung des Tiroler Almschutzgesetzes
Artikel 51Änderung des Tiroler Feldschutzgesetzes 2000
Artikel 52Änderung des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969
Artikel 53Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996
Artikel 54Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
Artikel 55Änderung der Tiroler Waldordnung 2005
Artikel 56Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000
Artikel 57Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 58Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes
Artikel 59Änderung des Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetzes
Artikel 60Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
Artikel 61Änderung des Privatzimmervermietungsgesetzes
Artikel 62Änderung des Tiroler Schischulgesetzes 1995
Artikel 63Änderung des Tiroler Bergsportführergesetzes
Artikel 64Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003
Artikel 65Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
Artikel 66Änderung des Tiroler Starkstromwegegesetzes 1969
Artikel 67Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung
Artikel 68Änderung des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003
Artikel 69Änderung des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetzes 2011
Artikel 70Änderung des Tiroler Hundesteuergesetzes
Artikel 71Änderung der Tiroler Bauordnung 2011
Artikel 72Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013
Artikel 73Änderung des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012
Artikel 74Änderung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000
Artikel 75Änderung des Tiroler Straßengesetzes
Artikel 76Änderung der Landarbeitsordnung 2000
Artikel 77Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
Artikel 78Änderung des Gesetzes über die Tiroler Patientenvertretung
Artikel 79Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes
Artikel 80Änderung des Tiroler Rehabilitationsgesetzes
Artikel 81Änderung des Tiroler Heimgesetzes 2005
Artikel 82Änderung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes
Artikel 83Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
Artikel 84Inkrafttreten
(1) Mit dem Ablauf des 30. Juni 2017 gehen das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten
(2) Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 gehen das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds auf das Land Tirol als Gesamtrechtsnachfolger über.
(3) Die in den im Abs. 1 genannten Fonds sowie die im als Sondervermögen des Landes eingerichteten Tiroler Naturschutzfonds ausgewiesenen Mittel sind mit dem Ablauf des 30. Juni 2017 in den Landeshaushalt zu übertragen.
(4) Die im Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds (Abs. 2) ausgewiesenen Mittel sind mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 in den Landeshaushalt zu übertragen.
Das Tiroler Wissenschaftsfondsgesetz, LGBl. Nr. 8/2003, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2008 wird aufgehoben.
Das Tiroler Wirtschaftsförderungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 16/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2006, wird aufgehoben.
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Naturschutzabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe. Ihr Ertrag ist zu 60 v.H. für Maßnahmen des Klimaschutzes, insbesondere zur Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs, zu verwenden. Die restlichen 40 v.H. des Abgabenertrages sind wie folgt zu verwenden:
Im Abs. 5 des § 19 wird das Zitat „nach § 20 Abs. 3 lit. a und b“ durch das Zitat „nach Abs. 2 lit. a und b“ ersetzt.
§ 20 hat zu lauten:
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach § 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat jährlich einen Bericht über die Gewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.“
Im Abs. 2 des § 44 wird im zweiten Satz die Wortfolge „zugunsten des Tiroler Naturschutzfonds“ durch die Wortfolge „zugunsten des Landes Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 45 hat zu lauten:
„(5) Die Geldstrafen fließen dem Land Tirol für Zwecke der Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und zur Pflege der Natur im Sinn der Ziele nach § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 zu.“
„(6) Die Naturdenkmäler, die Schauhöhlen, das Naturhöhlenbuch, das Naturhöhlenführerverzeichnis, die Naturhöhlenführerausweise, das Naturinventar, die Tafeln zur Kennzeichnung von Schutzgebieten und Naturdenkmälern und das Naturdenkmalbuch nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 gelten als entsprechende Einrichtungen nach diesem Gesetz.“
Das Landes-Unterstützungsfondsgesetz, LGBl. Nr. 56/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2002, wird aufgehoben.
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
„(1) Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.“
„(9) Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.“
Die §§ 36, 37 und 38 werden aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 41 hat der zweite Satz zu lauten:
„Sie haben die Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung nach diesem Gesetz sicherzustellen.“
„(9) Am 30. Juni 2017 beim Mindestsicherungsfonds anhängige Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände sind weiter von der Landesregierung abzuwickeln.“
In den Abs. 1 und 2 des § 50 wird die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Mindestsicherungsfonds“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden“ ersetzt.
In den Abs. 3, 4 und 5 des § 50 wird die Wortfolge „Das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und der Mindestsicherungsfonds“ jeweils durch die Wortfolge „Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird die Wortfolge „Daten nach § 34a Abs. 1 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, § 24 Abs. 1 des Tiroler Pflegegeldgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenabgabegesetzes“ durch die Wortfolge „Daten nach § 34a Abs. 1 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes und § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Das Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz, LGBl. Nr. 27/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 189/2014, wird aufgehoben.
Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2003“ durch das Zitat „Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2004“ durch das Zitat „ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 20/2009“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 5 wird das Zitat „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2009“ durch das Zitat „Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:
„(4) Von den dem Land Tirol verbleibenden Abgabenerträgen sind 10 v.H. für soziale Zwecke zu verwenden. Der übrige Teil ist für Förderungsmaßnahmen nach dem Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31, in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.“
Das Tiroler Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird das Zitat „des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:
„(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. für soziale Zwecke zu verwenden.“
Die als Landesgesetz geltende Feilbietungsordnung vom 15. Juli 1786, Justizgesetzsammlung Nr. 565 (neuerlich mitgeteilt mit Hofkanzleidekret vom 14. September 1815, Politische Gesetzessammlung Nr. 101), wird aufgehoben.
§ 20 Abs. 3 des Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. Nr. 43/1935, wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl. Nr. 9/1915, wird aufgehoben.
Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, LGBl. Nr. 3/1970, wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Gutachterkommission in Angelegenheiten der Stadterneuerung und der Bodenbeschaffung, LGBl. Nr. 25/1980, wird aufgehoben.
(1) Die als landesgesetzliche Vorschriften geltenden §§ 9, soweit dieser die Errichtung des Landessanitätsrates betrifft, sowie 10 bis 12 des Gesetzes betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes, RGBl. Nr. 68/1870, werden aufgehoben.
(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates, LGBl. Nr. 12/1953, wird aufgehoben.
Das Gesetz über die begünstigte Anrechnung von Dienstjahren für das Pflegepersonal an der Landes-Heil- und Pflegeanstalt in Solbad Hall i. T., LGBl. Nr. 31/1958, wird aufgehoben.
Das Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948, LGBl. Nr. 31, wird aufgehoben.
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2016, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 9 des § 10 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 10 und 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.
Im nunmehrigen Abs. 9 des § 10 hat der zweite Satz zu lauten:
„In den Fällen des Abs. 8 lit. a, b und d ist das jeweils betroffene Mitglied ausgeschlossen.“
„(8) § 10 Abs. 10 ist anzuwenden.“
„Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten nach § 8 Abs. 3 entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.“
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 3 wird im ersten Satz das Zitat „§ 13 Abs. 4 lit. b der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages, LGBl. Nr. 110/1998, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 4 lit. b des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Tiroler Landtages 2015, LGBl. Nr. 63/2015, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 7 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2016“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 7 wird in der lit. a die Wortfolge „der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „der Europäischen Union“ ersetzt.
§ 9 hat zu lauten:
(1) Den Organen gebühren für Dienstreisen außerhalb Tirols die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse IX der Allgemeinen Verwaltung nach der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, in der jeweils geltenden Fassung zustehen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Mitglieder der Landesregierung ist die im Rahmen von Dienstreisen anfallende Nächtigungsgebühr in der Höhe der angemessenen, ortsüblichen Kosten festzusetzen. Dies gilt auch für Dienstreisen innerhalb Tirols.“
Das Tiroler Notifikationsgesetz, LGBl. Nr. 43/1999, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 4 werden in den Z 1 und 2 der lit. c die Worte „ein Beschluss“ jeweils durch die Worte „einen Beschluss“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:
„(2) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, umgesetzt.“
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 125, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird im Abs. 1 lit. c und d und im Abs. 2 lit. a und b jeweils die Wortfolge „Beitritte und Kündigungen,“ durch die Wortfolge „Beitritte, Kündigungen und das Außerkrafttreten,“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 9 zu lauten:
„(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt und im Bote für Tirol haben, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unter Anführung der Funktion und des Familien- bzw. Nachnamens der Unterzeichner nach den Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.“
„Abweichend davon können, wenn diese nach § 5 Abs. 1 lit. a und b im Bote für Tirol zu verlautbaren sind,
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 10 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 11 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 16 werden in der lit. i nach dem Wort „Baupolizei“ der Beistrich und die Wortfolge „soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, zum Gegenstand hat“ aufgehoben.
Die Überschrift des § 147 hat zu lauten:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 8 hat der dritte Satz zu lauten:
„Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 114/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 16 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im § 19 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2015, wird wie folgt geändert:
Die letzte litera im Abs. 2 des § 13 ist als lit. f zu bezeichnen und hat daher zu lauten:
Der Abs. 4 des § 27 wird aufgehoben.
Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 9/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 91 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsbehörde“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfebehörde“ ersetzt.
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 6 wird das Wort „Groschen“ jeweils durch das Wort „Cent“ ersetzt.
Das Sammlungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 10 wird die Wortfolge „oder mit Arrest bis zu vier Wochen“ aufgehoben.
Das Tiroler Statistikgesetz 2011, LGBl. Nr. 78, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:
In der Anlage zu § 7 Abs. 2 hat die Z 23 lit. d zu lauten:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
„(5) Dem Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung sind ein ärztlicher und ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.“
Im Abs. 3 des § 78 wird in der lit. c die Wortfolge „Maßnahme der Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Die Überschrift des § 117 hat zu lauten:
Im § 117 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
Nach der Überschrift des X. Hauptstückes wird folgende Bestimmung als § 124 eingefügt:
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen der §§ 117 und § 123 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2015, wird wie folgt geändert:
„(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Verwendungsbewilligung sind ein ärztlicher und ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen.“
Im § 73 werden der Abs. 1 und die Absatzbezeichnung „(2)“ aufgehoben.
Nach der Überschrift des 16. Abschnitts wird folgende Bestimmung als § 74 eingefügt:
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen. Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 wird wie folgt geändert:
„(2) Wenn die Erziehungsberechtigten ihre Pflichten offenbar nicht erfüllen, hat der Schulleiter dies dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen.“
„Der Anschlag bedarf der Unterschrift des Schulleiters.“
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 88/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 12 wird der fünfte Satz aufgehoben.
Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:
Im Abs. 2 des § 36 wird das Wort „Jugendwohlfahrtsträger“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ ersetzt
Im Abs. 5 des § 38a wird im ersten Satz vor dem Zitat „Abs. 4“ das Wort „den“ aufgehoben
Das Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 21 wird die Wortfolge „in den Fällen nach lit. c bis e“ durch die Wortfolge „in den Fällen nach lit. c bis f“ ersetzt.
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 5 wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 14 werden im zweiten Satz das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2011“ durch das Zitat „Tiroler Raumordnungsgesetz 2016“ und im vierten Satz das Zitat „§ 70 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 71 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 30 werden im ersten Satz das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 18 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ sowie die Bezeichnung „Militärkommando für Tirol“ durch die Bezeichnung „Militärkommando Tirol“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 3 und im § 48 Abs. 3 und 10 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 4, 5 und 8 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 49 hat zu lauten:
Das Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird im ersten Satz das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27,“ durch das Zitat „§ 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 6 wird das Zitat „§ 35 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Die Überschrift des § 22 hat zu lauten:
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2015, wird wie folgt geändert:
„Die Landesregierung hat vor der Erlassung einer Verordnung nach § 4 Abs. 1, 4 und 5 den Bund, die Länder Kärnten und Salzburg, die berührten Gemeinden, die berührten Planungsverbände nach § 23 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, den Naturschutzbeirat, den Tiroler Gemeindeverband, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Wirtschaftskammer Tirol, die Landwirtschaftskammer, den Landesumweltanwalt, das Militärkommando Tirol, den Tiroler Jägerverband, den Tiroler Fischereiverband, den Österreichischen Alpenverein-Hauptverein, Landesverband Tirol, die Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol, und das Nationalparkkuratorium (§ 24) zu hören.“
Im § 24 werden im Abs. 1 lit. d und im Abs. 2 li. c jeweils die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Verwaltungsausschuß“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 27 werden in der lit. e die Wortfolge „der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol“ durch die Wortfolge „der Wirtschaftskammer Tirol“, in der lit. i die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Verwaltungsausschuß“ durch die Wortfolge „des Österreichischen Alpenvereins-Hauptverein“ und in der lit. j die Wortfolge „des Touristenvereins Naturfreunde Österreich – Landesgruppe Tirol“ durch die Wortfolge „der Naturfreunde Österreich, Landesorganisation Tirol“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 250.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro“ und die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,- Euro“ ersetzt.
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 1 hat die lit. a zu lauten:
Im § 11 Abs. 2 hat die lit. g zu lauten:
Im § 30 werden im Abs. 1 und 3 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie im Abs. 2 das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Die Überschrift des § 31 hat zu lauten:
Das Tiroler Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 5/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 10 wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. a Z 3 zu lauten:
Im Abs. 1 und Abs. 2 des § 17 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Die Überschrift des § 19 hat zu lauten:
Das Tiroler Landwirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 3/1975, wird wie folgt geändert:
Im § 4 wird in der lit. c das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Die Überschrift des § 10 hat zu lauten:
Im Abs. 1 des § 10 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
§ 11 wird aufgehoben.
Das Gesetz betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Tirol, LGBl. Nr. 7/1931, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/1998, wird wie folgt geändert:
Das Gesetz erhält den Kurztitel „Tiroler Erbhofgesetz“.
Im § 1 hat der zweite Satz zu lauten:
„Durch die Weitergabe unter Ehegatten, eingetragenen Partnern oder an Verschwägerte wird die Übertragung nicht unterbrochen, sofern sie in weiterer Folge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad in der Familie des übertragenden Teiles erfolgt.“
2a. Im § 2 wird im dritten Satz das Wort „Landesregierungsarchiv“ durch die Worte „Tiroler Landesarchiv“ ersetzt.
§ 5 wird aufgehoben.
Im § 6 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 50.000,- Schilling“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 4000,- Euro“ ersetzt.
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 8 wird die Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.
Das Gesetz über den Tierseuchenfonds, LGBl. Nr. 17/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. c das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 wird jeweils im ersten und dritten Satz das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 3 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 4 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Das Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 18/1949, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 9 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 11 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 13 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 19 hat zu lauten:
„(5) Die Übermittlung von Daten, die im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, zwischen den Behörden nach diesem Gesetz, den einzelnen amtlichen Stellen nach § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 sowie den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes betrauten Behörden ist nur dann zulässig, wenn dies
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 12 wird in der lit. b die Wortfolge „den integrierter Pflanzenschutz“ durch die Wortfolge „den integrierten Pflanzenschutz“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 14 wird das Zitat „im Fall des Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „im Fall des § 13 Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 19 wird aufgehoben.
Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 13 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 13 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a oder b“ ersetzt.
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird wie folgt geändert:
(1) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2) Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(4) Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(5) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(6) Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(7) Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(8) Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
(9) Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
(10) Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.
(11) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
(12) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(13) Verjüngungsdynamik ist die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt.
(14) Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(15) Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.“
Im Abs. 1 des § 5 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 6 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:
„(4) Eine Entscheidung, mit der eine Angliederung verfügt wurde, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.“
Im Abs. 1 des § 12a wird im ersten Satz das Wort „Berechtigen“ durch das Wort „Berechtigten“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war.“
Im Abs. 2 des § 20 wird im ersten Satz das Wort „auflösen“ durch das Wort „aufzulösen“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 37a wird im ersten Satz das Wort „Wildstand“ durch das Wort „Wildbestand“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 37a hat der zweite Satz zu lauten:
„Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren im betreffenden Jagdgebiet oder im betreffenden Teil eines Jagdgebietes sowie im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.“
Im Abs. 2 des § 61 wird in der lit. j das Wort „Abschuss“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 62b wird in der lit. b das Zitat „§ 61 Abs. 2 lit. f“ durch das Zitat „§ 61 Abs. 2 lit. n“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 62d wird im zweiten Satz das Wort „Vorsitzenden“ durch das Wort „Vorsitzender“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 64 wird die Wortfolge „des Tiroler Jägerverband“ durch die Wortfolge „des Tiroler Jägerverbandes“ ersetzt.
Im § 64a wird der Abs. 12 aufgehoben; der bisherige Abs. 13 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.
Im Abs. 1 des § 64b wird die Wortfolge „des Tiroler Jägerverband“ durch die Wortfolge „des Tiroler Jägerverbandes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 69 wird im ersten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 69 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 70 hat die Z 7 zu lauten:
Die Bezeichnung der bisherigen Anlage 1 hat zu lauten:
Das Tiroler Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 21 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 39 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 39 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 53 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 59 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im § 63 wird in den Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ sowie im Abs. 5 das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 63 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Das Tiroler Almschutzgesetz, LGBl. Nr. 49/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 6 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Das Tiroler Feldschutzgesetz 2000, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 86/278/EWG, ABl. 1986 Nr. L 181, S. 6 umgesetzt.“
Das Tiroler landwirtschaftliche Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
§ 9 wird aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 10 wird das Wort „alljährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 10 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 wird der zweite Satz aufgehoben.
Der Abs. 5 des § 32 wird aufgehoben.
Im § 36b wird nach Abs. 1 folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Nach dem Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates haben der Bürgermeister und der Bürgermeister-Stellvertreter der substanzberechtigten Gemeinde, bei Vorliegen eines Unvereinbarkeitsgrundes nach Abs. 4 erster Satz der Reihe nach die nach § 31 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36/2001, zur Vertretung des Bürgermeisters berufenen Organe, bis zur Bestellung des Substanzverwalters und dessen Stellvertreter durch den neuen Gemeinderat die Aufgaben und Befugnisse des Substanzverwalters und des ersten Stellvertreters des Substanzverwalters wahrzunehmen.“
Im Abs. 2 des § 36b wird das Zitat „nach § 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36“ durch das Zitat „nach § 60 Abs. 1 TGO“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 36g wird im vierten Satz die Wortfolge „der Prüfung des Voranschlags“ durch die Wortfolge „der Prüfung der Jahresrechnung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 36g wird im ersten Satz die Wortfolge „das jeweils angelaufene Wirtschaftsjahr“ durch die Wortfolge „das jeweils abgelaufene Wirtschaftsjahr“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 36g hat zu lauten:
„(3) Die Agrarbehörde hat die Vorlage der Jahresrechnung zu bestätigen, wenn diese vollständig und rechnerisch richtig ist, und die Jahresrechnung und den Voranschlag anschließend auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.“
Im Abs. 5 des § 40 wird in der lit. c das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
Die Abs. 3 und 4 des § 69 werden aufgehoben.
Im § 74 wird nach dem Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:
„(7a) Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 sind:
„(1) Die zur Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsplanes, der Auseinandersetzungsentscheidung, der Entscheidung über die Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 oder der Entscheidung über die Löschung bzw. die Übertragung eines Anteilsrechtes nach § 38 Abs. 8 und 9 den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden einzusenden.“
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2016, wird wie folgt geändert:
1a. Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 9 des § 6 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 9 wird das Zitat „§ 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 31 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 11 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im § 22 wird das Zitat „(§§ 191 ff. des Außerstreitgesetzes)“ durch das Zitat „(§§ 87a ff. der Notariatsordnung)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 33 werden die Worte „des Bescheides“ durch die Worte „dieser Feststellung“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 33 werden die Worte „ein Bescheid“ durch die Worte „eine Entscheidung“ und die Worte „dieses Bescheides“ durch die Worte „dieser Entscheidung“ ersetzt.
§ 40 hat zu lauten:
(1) Ist am 1. Oktober 2016 die Frist von fünf Jahren nach § 11 Abs. 3 erster Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2.
(2) Die Behörde kann in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid die Frist für die Bebauung auf Antrag des Rechtserwerbers auf 20 Jahre, gerechnet ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25a Abs. 2, verlängern, wenn
(3) Anträge nach Abs. 2 können nur bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.“
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 59 wird das Zitat „§ 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 72 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Die Überschrift des § 73 hat zu lauten:
Das Tiroler Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 32, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 1 wird aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 5 wird die Bezeichnung „Landeslandwirtschaftskammer“ durch die Bezeichnung „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 wird folgende Z 6 eingefügt:
Im Abs. 2 des § 29 erhält die bisherige Z 6 die Ziffernbezeichnung „7.“.
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 25 wird im zweiten Satz der Prozentsatz „4 v. H.“ durch den Prozentsatz „1,5 v. H.“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 67 wird im ersten Satz die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz“ durch die Wortfolge „eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder sonstiger Drittstaaten, soweit deren Angehörige aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt oder gleichzustellen sind,“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 67 wird die Wortfolge „aufgrund von Verträgen im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt sind“ durch die Wortfolge „aufgrund von Verträgen oder Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration Unionsbürgern bezüglich der Arbeitsbedingungen gleichgestellt oder gleichzustellen sind“ ersetzt.
Im § 109 werden in den Abs. 6, 7, 8, 10, 12, 13 und 15 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ sowie in den Abs. 7 und 9 das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Nach dem § 109 wird folgende Bestimmung als § 109a eingefügt:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, wird wie folgt geändert:
„(2a) Dieses Gesetz gilt ferner für Personen, die sonst aufgrund von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf haben.“
1a. Im Abs. 3 des § 2 wird das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 1 und 2a“ ersetzt.
1b. Im Abs. 2 des § 26 werden die Z 2 und 3 aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2015, wird wie folgt geändert:
„(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt und die für die Vollziehung dieser Bestimmungen, mit Ausnahme jener nach lit. d, zuständige Behörde die Landesregierung ist.“
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5, § 7 und § 10 sowie im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 folgende Daten verarbeiten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Insbesondere dürfen die Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 8c Daten über die Identität von Wettkunden verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachtes nach § 8c Abs. 4 an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle übermitteln
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(4) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
„Für die Vollziehung der § 8c, § 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und § 11 sowie für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 13 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 9 werden im ersten und im dritten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 1 und 2 des § 33 werden das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 46 wird im dritten Satz das Zitat „§§ 101, 102 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 104 Abs. 1 und 105 bis 107 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§§ 102, 103 Abs. 1 lit. b bis g und Abs. 2 bis 6, 105 Abs. 1 und 106 bis 108 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Die Überschrift des § 49 hat zu lauten:
Das Privatzimmervermietungsgesetz, LGBl. Nr. 29/1959, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird die Wortfolge „mit Geld bis zu S 3000,-, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen“ durch die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 300,- Euro“ ersetzt.
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 126/2016, wird wie folgt geändert:
Am Ende des § 38 wird nach dem Wort „verfügen“ die Wortfolge „oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind“ angefügt.
Im § 59 wird folgende Z 7 eingefügt:
Im § 59 erhält die bisherige Z 7 die Ziffernbezeichnung „8.“.
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 2 werden am Ende der lit. a das Wort „und“ durch einen Beistrich sowie in der lit. b die Wortfolge „mindestens zwei Jahre“ durch die Wortfolge „mindestens ein Jahr“ und am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt; weiters wird folgende lit. c angefügt:
Im Abs. 6 des § 2 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 1 des § 25 wird im zweiten Satz das Wort „eine“ vor der Wortfolge „eine nach dem Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 36b wird die Wortfolge „und, soweit dazu im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 36c eine Verpflichtung besteht, an die für die Angelegenheiten der Bergsportführer zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz“ aufgehoben.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. d die Wortfolge „anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 21 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im § 33 wird im Abs. 1 das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ sowie in den Abs. 3, 8 und 9 das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Die Überschrift des § 34 hat zu lauten:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 72 des § 4 wird die Bezeichnung „TI-Stromnetz Tirol AG“ durch die Bezeichnung „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 39 wird die Bezeichnung „TINETZ-Stromnetz Tirol AG“ jeweils durch die Wortfolge „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 76 wird in der lit. f die Bezeichnung „TINETZ-Stromnetz Tirol AG“ durch die Wortfolge „TINETZ-Tiroler Netze GmbH“ ersetzt.
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 148/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 4 wird im ersten Satz die Wortfolge „in einer mündlichen Verhandlung“ aufgehoben.
Das Gesetz über die Errichtung der Tiroler Zukunftsstiftung, LGBl. Nr. 88/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird das Wort „Landeslandwirtschaftskammer“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. g die Wortfolge „anerkannten Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 6 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 13 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
Die Überschrift des § 14 hat zu lauten:
Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 2 hat die lit. a zu lauten:
Im § 2 Abs. 4 lit. b, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 2 lit. a, § 17 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 lit. b, Abs. 6 und § 18 Abs. 2 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im § 13 Abs. 2 lit. b und § 16 Abs. 1 wird das Zitat „§ 54 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „§ 54 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Das Tiroler Hundesteuergesetz, LGBl. Nr. 3/1980, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 112/2001, wird wie folgt geändert:
Der bisherige § 7 erhält die Paragraphenbezeichnung „6“.
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. k das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird folgende Bestimmung als lit. t eingefügt:
Im Abs. 3 des § 1 erhält die bisherige lit. t die Buchstabenbezeichnung „u)“.
Im § 2 Abs. 6, 12 und 21, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 lit. g, Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 2 und 8, § 13 Abs. 1 lit. b, § 26 Abs. 3 lit. d, § 27 Abs. 3 lit. a Z 2 und 8 sowie § 62 Abs. 16 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Der Abs. 16 des § 2 hat zu lauten:
„(16) Untergeordnete Bauteile sind:
„(4) Weiters dürfen bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. r vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden.“
Im Abs. 10 des § 6 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Nach § 9 wird folgende Bestimmung als § 9a eingefügt:
Die Landesregierung hat durch Verordnung, soweit dies zur Umsetzung des aufgrund der Richtlinie 2014/94/EU bestehenden nationalen Strategierahmens zur Schaffung einer ausreichenden Anzahl an Ladestationen für Elektrofahrzeuge erforderlich ist, nähere Vorschriften über die im Zusammenhang mit der Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichtenden Infrastrukturen zu erlassen. Dabei sind jene Arten von Bauvorhaben festzulegen, bei denen solche Infrastrukturen zu schaffen sind, wobei zwischen bestimmten Arten von Bauvorhaben differenziert werden kann. Weiters kann zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Ladestationen differenziert werden. Es können ferner entweder jene technischen Vorkehrungen bestimmt werden, die für die nachträgliche Installation der Ladestationen zu treffen sind, oder es kann bestimmt werden, dass Ladestationen zu installieren sind. Diese Verpflichtungen können in kombinierter Form vorgesehen und insbesondere an nähere zeitliche Vorgaben gebunden werden. Auch kann ein zahlenmäßiges Verhältnis zwischen den insgesamt zu schaffenden Abstellmöglichkeiten und der Anzahl jener Abstellmöglichkeiten festgelegt werden, hinsichtlich der entsprechende Vorkehrungen vorzusehen bzw. bei denen Ladestationen zu installieren sind.“
Im Abs. 3 des § 19 werden der zweite, der dritte und der vierte Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 21 wird in der lit. d das Zitat „§ 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 22 wird das Zitat „§ 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 25 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 3 des § 27 haben die lit. b und c zu lauten:
Der Abs. 6 des § 36 hat zu lauten:
„(6) Ist dem Eigentümer des Nachbargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes sinngemäß.“
Im Abs. 6 des § 39 hat die lit. g zu lauten:
Im Abs. 6 des § 39 wird in der lit. h das Zitat „§ 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 39 werden in der lit. a das Zitat „§ 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und die Zitate „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch die Zitate „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder dem § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 53 wird folgender Satz angefügt:
„Im Bauverfahren kommt der betroffenen Gemeinde Parteistellung zur Wahrung der Interessen der örtlichen Raumordnung zu.“
(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 lit. a Z 1 oder 2, b oder c vorlag, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“
Im Abs. 1 des § 57 werden in der lit. l das Zitat „§ 13 Abs. 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ und das Zitat „§ 44 Abs. 6 erster Satz oder Abs. 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011“ durch das Zitat „§ 44 Abs. 8 erster Satz oder Abs. 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ ersetzt.
Der Abs. 10 des § 62 hat zu lauten:
„(10) Das Erfordernis der einheitlichen Widmung des Bauplatzes nach § 2 Abs. 12 dritter Satz in Verbindung mit § 27 Abs. 4 lit. c besteht nicht, wenn das Bauansuchen oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten des neuen oder geänderten Flächenwidmungsplanes nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 oder in der Stadt Innsbruck auch nach § 111 Abs. 1 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 eingebracht wurde.“
„(17) § 53 Abs. 4 zweiter Satz ist auf Bauverfahren, die am 30. April 2017 anhängig sind, nicht anzuwenden.
(18) § 55a ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.“
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 3 werden der zweite, der dritte und der vierte Satz aufgehoben.
Im § 44 wird die Z 2 aufgehoben; die bisherigen Z 3 bis 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „2.“ bis „7.“.
Im § 44 wird am Ende der nunmehrigen Z 7 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 8 angefügt:
Das Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012, LGBl. Nr. 153, wird wie folgt geändert:
„Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012 – TAHG 2012“
„(5) Die Bestellung zum Hebeanlagenprüfer nach den Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes gilt im jeweiligen Umfang als Nachweis für die fachliche Befähigung nach diesem Gesetz.“
Im § 22 wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2, 3 und 4 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“, „2.“ und „3.“.
Im § 22 wird am Ende der nunmehrigen Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Der Abs. 5 des § 23 wird aufgehoben.
Das Tiroler Kanalisationsgesetz 2000, LGBl. 1/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 15 wird die Wortfolge „bis zu 500.000,- Schilling (35.000 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 35.000,- Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 15 wird die Wortfolge „bis zu 50.000,- Schilling (3.500 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 3.500,- Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 15 wird die Wortfolge „bis zu 10.000,- Schilling (750 Euro)“ durch die Wortfolge „bis zu 750,- Euro“ ersetzt.
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. e zu lauten:
Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten:
„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung allfällige Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 festlegen.“
„Die Straßenbaulast des Winterdienstes und der Reinigung für Gehsteige bei Brücken und Über- und Unterführungen hat die Gemeinde zu tragen.“
„(9) Ein Bescheid über die Bildung einer Straßeninteressentschaft, der sich auf einen derzeitigen Güter- und Seilweg im Sin des § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes bezieht, ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass innerhalb eines Jahres nach der Erlassung des Bescheides die Aufhebung der Bringungsrechte durch die Agrarbehörde erfolgt. In diese Frist sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. Die Agrarbehörde ist von der Erlassung eines solchen Bescheides zu verständigen.“
Der bisherige Abs. 9 des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
Der Abs. 1 des § 42 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 2 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“. Im nunmehrigen Abs. 1 wird im ersten Satz die Wortfolge „Zur Verhandlung sind“ durch die Wortfolge „Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 42 wird die Wortfolge „im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft“ aufgehoben.
Der Abs. 7 des § 44 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 8 und 9 des § 44 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
Der Abs. 1 des § 49 hat zu lauten:
„(1) Für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes, von Sonderflächen und Vorbehaltsflächen sowie für Gebiete und Grundflächen im Freiland, für die ein Bebauungsplan besteht, gilt die Tiroler Bauordnung 2011.“
Im Abs. 1 des § 60 wird in der lit. b das Zitat „§ 72 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56,“ durch das Zitat „§ 74 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
In den Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 des § 74f wird die Wortfolge „der Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ jeweils durch die Wortfolge „der Europäischen Kommission“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 75 haben zu lauten:
„(1) Die Landesregierung ist Behörde
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist Behörde
(1) In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes haben Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG keine aufschiebende Wirkung, wenn durch den angefochtenen Bescheid eine Berechtigung eingeräumt wird.
(2) Die Behörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(3) Die Beschwerde gegen einen Bescheid nach Abs. 2 hat keine aufschiebende Wirkung.“
„(4) § 75a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist auf Beschwerden gegen Bescheide, die vor dem 1. Mai 2017 erlassen wurden, nicht anzuwenden.“
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 89/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 22 wird die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
In den §§ 51 Abs. 2, 53 Abs. 4 und 56 Abs. 6 wird die Bezeichnung „Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
In den §§ 290 Abs. 1 lit. f, 291 Abs. 1 lit. f und 331 Abs. 4, 6 und 9 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ jeweils durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
In den §§ 331 Abs. 4 und 5 wird das Wort „In-Kraft-Treten“ jeweils durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im § 332 wird nach dem Umsetzungshinweis auf die Richtlinie 2009/148/EG folgender Umsetzungshinweis eingefügt:
„32014L0036:Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer,“
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 12b wird im zweiten Satz das Wort „Jugendwohlfahrtsträgers“ durch die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträgers“ ersetzt.
Die Überschrift zu Hauptstück F hat zu lauten:
(1) Beim Amt der Landesregierung ist der Landessanitätsrat eingerichtet. Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zu beraten und kann zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden. Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
(2) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und mindestens zehn weiteren von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Bei der Bestellung der Mitglieder ist eine ausgewogene Vertretung der medizinischen Fachrichtungen bzw. der Versorgungsbereiche anzustreben. Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Im Einzelfall kann der Landessanitätsrat weitere Experten in beratender Funktion beiziehen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Wahl des Vorsitzenden des Landessanitätsrates und dessen Stellvertreter, die Einberufung und Durchführung der Sitzungen, die Beschlussfassungserfordernisse sowie über die Beiziehung weiterer beratender Personen zu enthalten hat.“
Das bisherige Hauptstück G erhält die Bezeichnung „Hauptstück H“.
Der Wortlaut des § 63 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Die Verordnung über die Geschäftsordnung des Landessanitätsrates nach § 62c Abs. 3 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ist mit 1. Jänner 2018 in Kraft zu setzen. Sie ist bis zum 31. Juli 2017 zu erlassen.
(3) Die Bestellung der Mitglieder nach § 62c Abs. 2 in der Fassung des Art. 77 Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 für die mit 1. Jänner 2018 beginnende Funktionsperiode hat rechtzeitig vor diesem Zeitpunkt zu erfolgen.“
„Inkrafttreten“
Das Gesetz über die Tiroler Patientenvertretung, LGBl. Nr. 40/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:
„(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
§ 25 wird aufgehoben.
Im § 50 werden die Wortfolgen „, insoferne sie nicht unter das Strafgesetz fallen,“ sowie „oder mit Arrest bis zu vier Wochen oder mit beiden“ aufgehoben.
Das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:
„(8) Ist über die Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
Im Abs. 2 des § 34 wird in der lit. d die Wortfolge „Landeslandwirtschaftskammer für Tirol“ durch das Wort „Landwirtschaftskammer“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 34a wird die Wortfolge „§ 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes und § 21 Abs. 1 des Tiroler Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1992, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „§ 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, in der jeweils geltenden Fassung, den §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 12/2015“ ersetzt.
Das Tiroler Heimgesetz 2005, LGBl. Nr. 23, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 2 wird das Zitat „Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 15 wird das Zitat „§ 17 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 93,“ durch das Zitat „§ 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016,“ ersetzt.
Die Überschrift des § 18 hat zu lauten:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
In den §§ 2 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2 lit. c und 43 Abs. 1 lit. c Z 2 wird die Wortfolge „bundes- oder landesrechtlichen“ jeweils durch das Wort „bundesrechtlichen“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:
„(2) Leistungen nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, gehen Leistungen nach Abs. 1 vor.“
„(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
Im Abs. 3 des § 43 wird im ersten Satz die Wortfolge „betreuungs- und pflegebedürftig“ durch die Wortfolge „betreuungs- oder pflegebedürftig“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 44 wird in der lit. c das Wort „abschließen“ durch die Wort „abschließen kann“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 50 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „sowie die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern jeweils erforderlich sind:“ durch die Wortfolge „die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 50 wird folgende Bestimmung als neue lit. j angefügt:
Im Abs. 2 des § 50 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 7 des § 50 hat die lit. a zu lauten:
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 2 wird das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und k“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 wird in der Z 2 der lit. a vor den Wörtern „anerkannten Nichtregierungsorganisationen“ das Wort „sowie“ eingefügt.
Im Abs. 3 des § 5 wird in der lit. d das Zitat „§ 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100,“ durch das Zitat „§ 6 des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 21 wird der zweite Satz durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Andernfalls ist von der Erlassung eines Bescheides abzusehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. 21 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Art. 71 Z 18, 19 und 23 sowie Art. 75 Z 12, 13 und 14 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft.
(4) Die Art. 1 und 2, 4, 5, 6, 7, 8 Z 5 und 9 Z 2 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(5) Art. 15, Art. 77 Z 4, 5 und 6 und Art. 79 Z 1 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(6) Art. 3 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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