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Aufgrund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird nach Anhörung der Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung der Rauchfangkehrer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol, der Stadtgemeinde Innsbruck und des Tiroler Gemeindeverbandes verordnet:
(1)Der Rauchfangkehrertarif gilt für sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 und umfasst:
(2)Die Bestimmungen betreffend nicht sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 letzter Satz der Gewerbeordnung 1994 werden durch den Rauchfangkehrertarif nicht berührt.
(3)Der Überprüfungs- und Kehrtarif einer Abgasanlage ist entsprechend dem Querschnitt bzw. nach dem Durchmesser und nach der Zahl der Geschosse der Abgasanlage zu berechnen. Für die Ermittlung der Geschosse sind das Geschoss, in dem die Abgasanlage beginnt, und jedes weitere Geschoss, das die Abgasanlage durchläuft, heranzuziehen. Als Geschosse gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage, von der letzten Geschossdecke bis zur Mündung der Abgasanlage gemessen, und verbleibende Höhen von mehr als einem Meter. Bei waagrechten Abgasanlagen gelten auch je zwei Meter einer Abgasanlage und verbleibende Längen von mehr als einem Meter als Geschoss.
(4)Im Rauchfangkehrertarif ist auch das notwendige Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße enthalten (§ 11 Abs. 3 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998), nicht aber das Fortschaffen des Rußes durch den Rauchfangkehrer.
Für die nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 an reinigungspflichtigen Anlagen durchzuführenden Arbeiten dürfen höchstens folgende in dieser Verordnung festgesetzte Rauchfangkehrertarife verrechnet werden. Das Bereitstellen und Aufstellen von Leitern sowie das Reinigen von Verbrennungsluftzuführungen sind dabei nicht inkludiert.
(1)Der Jahrestarif beinhaltet:
(2)Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif für Rauch- und Abgasfänge und Rauch- und Abgasleitungen (§ 10 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt:
Jahresbetrag (Preis in Euro)
Anzahl der Pflichtüberprüfungen benützter Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen laut Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
1-mal jährlich
2-mal jährlich
alle anderen
bis einschließlich des vierten Geschosses
26,07
35,81
45,65
für jedes weitere Geschoss
1,15
2,33
3,48
Jahresbetrag (Preis in Euro)
Anzahl der Pflichtüberprüfungen benützter Rauch- und Abgasfänge, Rauch- und Abgasleitungen laut Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998
1-mal jährlich
2-mal jährlich
alle anderen
bis einschließlich des vierten Geschosses
31,60
49,86
68,16
für jedes weitere Geschoss
2,10
4,16
6,25
Der höchstzulässige Überprüfungs- und Kehrtarif beträgt:
bis 35 kW
über 35 kW bis 120 kW
über 120 kW bis 400 kW
über 400 kW
Euro
32,86
11,94
56,76
82,92
zuzüglich pro kW:
Euro
0,60
0,24
0,18
Der höchstzulässige Tarif für die Überprüfung nach § 19 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 beträgt für Gasaußenwandzentralheizungsanlagen je Gasaußenwandzentralheizungsanlage im Jahr der Überprüfung 13,30 Euro; § 3 Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß.
Der höchstzulässige Tarif für die Hauptüberprüfung (§ 13 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) beträgt pro Gebäude bis zu drei zu beschauende Wohneinheiten 32,58 Euro und für je weitere angefangene drei zu beschauende Wohneinheiten 32,58 Euro. Für die Hauptüberprüfung im Rahmen der Feuerbeschau (§ 17 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) gebührt dem Rauchfangkehrer für jedes Gebäude mit eigener Hausnummer zusätzlich ein Betrag von 32,58 Euro.
(1)Erschwerniszuschläge zu den Rauchfangkehrertarifen nach den §§ 3 und 4 dürfen höchstens in folgendem Ausmaß verrechnet werden:
(2)Treffen mehrere Erschwernisumstände zusammen, so darf der Zuschlag nach Abs. 1 lit. b bis d nur einmal verrechnet werden.
(1)Bei Arbeiten in Gebäuden, für die ein Selbstreinigungsrecht nach § 14 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 besteht, darf zum Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen ein Zuschlag von 100 v.H. verrechnet werden. Dies gilt nicht für Alphütten und Holzerstuben.
(2)Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in entlegenen Gebäuden wie Berghotels, Schutzhütten, Unterkunftshäusern, Jagdhütten und sonstigen Einzelobjekten darf für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 32,58 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(3)Für den Aufwand des Hin- und Rückweges bei Arbeiten in Gebäuden mit einer abweichend von der Behörde festgesetzten Anzahl von Überprüfungen (§ 10 Abs. 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998) darf je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 10,86 Euro verrechnet werden.
(4)Können Rauchfangkehrerarbeiten trotz ordnungsgemäßer Anmeldung nach § 11 Abs. 1 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 aus Gründen, die der Eigentümer der Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte zu vertreten hat, nicht vorgenommen werden, so darf für die Überprüfungsversuche und für die spätere Überprüfung und die allenfalls notwendige gefahrenabwehrende Kehrung neben dem Tarif und allfälligen Zuschlägen je angefangene zehn Minuten höchstens ein Betrag von 10,86 Euro für den Aufwand des Hin- und Rückweges verrechnet werden. Die Bestimmungen des § 1168 Abs. 1 ABGB bleiben dadurch unberührt.
(5)Bei Rauchfangkehrerarbeiten, welche außerhalb des Rauchfangkehrertermins – zu einem ausdrücklich vom Kunden gewünschten Zeitpunkt – durchgeführt werden, darf neben dem Rauchfangkehrertarif und allfälligen Zuschlägen für den Aufwand des Hin- und Rückweges für jede angefangene halbe Stunde höchstens ein Betrag von 32,58 Euro verrechnet werden.
(6)Fällt durch einen Rauchfangkehrerwechsel (§ 124 Gewerbeordnung 1994) einem Rauchfangkehrerbetrieb ein Objekt zu, das auf Grund seiner Lage nicht in den betrieblichen Arbeitsablauf eingegliedert werden kann, können für die Rauchfangkehrerarbeiten gemäß Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 ab der Grenze des nächstgelegenen Objektes zusätzlich das amtliche Kilometergeld und zusätzlich für die Fahrzeit je angefangene zehn Minuten 10,86 Euro verrechnet werden. Dieser Betrag ist bei mehreren Objekten anteilig aufzuteilen.
(7)Werden auf Verlangen während der Nachtstunden sowie an Wochenenden oder Feiertagen Rauchfangkehrerarbeiten durchgeführt, so dürfen höchstens folgende Zuschläge verrechnet werden:
(1)Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen für jedes Gebäude, in dem von ihm nach den Vorschriften der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 Arbeiten durchgeführt werden müssen, einen von der Eintragung im Kehrbuch gesonderten Tarifnachweis unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Auf dem Tarifnachweis sind die durch den Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten als solche sichtbar getrennt zu kennzeichnen.
(2)Der Rauchfangkehrer hat dem Zahlungspflichtigen bei pauschalierter Einzel- bzw. Jahresabrechnung auf Verlangen am Ende jeden Jahres eine detaillierte Jahresabrechnung unentgeltlich innerhalb eines Monats auszufolgen. Bei Pauschalangeboten hat der Rauchfangkehrer die vom Rauchfangkehrertarif umfassten Pflichtarbeiten preislich eigens auszuweisen. Der höchstzulässige Tarif für diese Arbeiten darf nicht überschritten werden.
(3)Werden Jahresabrechnungen und der Tarifnachweis mit einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage erstellt, so bedürfen diese keiner Unterfertigung durch den Rauchfangkehrer.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchsttarife sind brutto, d.h. inklusive der Umsatzsteuer (USt) in der derzeitigen Höhe von 20 v.H., ausgewiesen.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt der Kehrtarif 2015, Bote für Tirol Nr. 12/2015, außer Kraft.
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