Änderung der Landes-Personalvertretungswahlordnung
LGBLA_TI_20170214_17Änderung der Landes-PersonalvertretungswahlordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 33 des Landes-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2017, wird verordnet:
Die Landes-Personalvertretungswahlordnung, LGBl. Nr. 14/1982, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 23/2002, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission, der sich hierzu auch der der Zentralwahlkommission zur Verfügung gestellten Hilfskräfte bedienen kann, hat auf den eingebrachten Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.“
„Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, sind vom Vorsitzenden der Zentralwahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden.“
„Die Zentralwahlkommission kann sich hierzu der ihr zur Verfügung gestellten Hilfskräfte bedienen.“
Im § 19 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz werden jeweils die Worte „Die Zentralwahlkommission“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende der Zentralwahlkommission, der sich hierzu der der Zentralwahlkommission zur Verfügung gestellten Hilfskräfte bedienen kann,“ ersetzt.
Die Abs. 1 bis 4 des § 22 haben zu lauten:
„(1) Zur Stimmabgabe hat der Wähler vor die Dienststellenwahlkommission zu treten, seinen Namen zu nennen und, sofern er der Mehrheit der Mitglieder der Dienststellenwahlkommission nicht persönlich bekannt ist, seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere geeignete Urkunde nachzuweisen.
(2) Ist der Wähler den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission mehrheitlich persönlich bekannt oder hat er sich entsprechend ausgewiesen, so hat ihm ein Mitglied der Dienststellenwahlkommission einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung und einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl der Zentralpersonalvertretung sowie ein leeres Wahlkuvert zu übergeben.
(3) Der Wähler hat sich nach der Übernahme der Wahlunterlagen in die Wahlzelle zu begeben, dort die amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu geben. Er hat sodann die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert einem Mitglied der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, das es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(4) Ist dem Wähler beim Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Ausfolgung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen und dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zur Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.“
Im § 23 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission“ durch die Wortfolge „Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission, der sich hierzu der der Dienststellenwahlkommission zur Verfügung gestellten Hilfskräfte bedienen kann,“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 23 hat zu lauten:
„(4) Nach dem Schluss der Stimmabgabe hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission zu prüfen, ob der Briefwähler in der Wählerliste eingetragen ist. Trifft dies zu, so hat er, sofern nicht Abs. 6 lit. a, d oder e anzuwenden ist, den übermittelten Briefumschlag zu öffnen oder von einem anderen Mitglied der Dienststellenwahlkommission öffnen zu lassen und, sofern nicht Abs. 7 anzuwenden ist, das darin enthaltene Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Die Stimmabgabe ist, außer in den Fällen der Abs. 6 und 7, im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen; der leere Briefumschlag ist dem Wahlakt anzuschließen.“
Im § 23 Abs. 5 zweiter Satz wird die Wortfolge „der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission“ durch die Wortfolge „ein Mitglied der Dienststellenwahlkommission“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 23 hat zu lauten:
„(6) Briefumschläge,
„(7) Briefumschläge,
„Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlkuverts, allenfalls unter Beiziehung von Hilfskräften, einzeln zu öffnen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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