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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 153/2016, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehaltsstufe
in der Verwen-dungsgruppe W 3
in der Verwendungsgruppe W 2
Dienstklasse
Dienstklasse
III
III
IV
V
1
1.451,3
1.495,1
1.876,7
2
1.468,1
1.530,2
1.953,5
2.494,9
3
1.485,0
1.565,6
1.986,8
2.579,1
4
1.501,8
1.601,1
2.070,4
2.662,6
5
1.518,7
1.636,4
2.155,3
2.747,0
6
1.559,8
1.671,8
2.240,0
2.831,0
7
1.587,2
1.706,8
2.324,9
2.915,3
8
1.614,7
1.742,2
2.410,3
2.999,3
9
1.641,6
1.777,3
2.494,9
3.082,8
10
1.668,8
1.812,8
11
1.848,1
12
1.886,0
-“
„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit
Euro
bis zu 9 Jahren
51,5
von 10 bis 15 Jahren
66,1
von 16 bis 21 Jahren
93,5
von 22 bis 29 Jahren
118,5
ab 30 Jahren
140,9
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „77,5 Euro“ durch den Betrag „78,5 Euro“ und der Betrag „91,1 Euro“ durch den Betrag „92,3 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „108,9 Euro“ durch den Betrag „110,3 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
66,1
118,5
Dienststufe 1a
140,9
201,8
Dienststufe 1b
178,5
255,2
Dienststufe 2
255,2
315,3
Dienststufe 3
375,8
449,8
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „106,0 Euro“ durch den Betrag „107,4 Euro“ und der Betrag „111,5 Euro“ durch den Betrag „112,9 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „62,7 Euro“ durch den Betrag „63,5 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 112 wird das Wort „In-Kraft-Tretens“ durch das Wort „Inkrafttretens“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 8 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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