Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005
LGBLA_TI_20170131_12Änderung des Tiroler Umweltinformationsgesetzes 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
„Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.“
Der Abs. 8 des § 5 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 6 wird in der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
Die Abs. 1, 2 und 3 des § 8 haben zu lauten:
„(1) Werden die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach dem Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden.
(2) Für das Verfahren zur Erlassung eines solchen Bescheides gilt jenes Verfahrensgesetz, welches für die Angelegenheit, in der die Mitteilung von Umweltinformationen begehrt wird, anzuwenden ist.
(3) Eine informationspflichtige Stelle im Sinn des § 3 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat jene Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen, bei denen die begehrten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt werden, ohne unnötigen Aufschub an die für die Ausübung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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