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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Zusammenfassung und die Trennung von Dienststellen ist im Bote für Tirol kundzumachen und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Dienststellen bekannt zu machen.“
„Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so obliegt der Zentralpersonalvertretung bis zur Wahl einer Dienststellenpersonalvertretung auch die Besorgung der Aufgaben nach § 7 Abs. 4; im Fall der Trennung von Dienststellen nach § 5 Abs. 1 lit. b kommen der Zentralpersonalvertretung diese Aufgaben bis zur Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung zu.“
„Die Dienststelle hat der Dienststellenwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.“
„(2) Die Dienstellenwahlkommissionen bestehen für Dienststellen, denen am Tag der Wahlausschreibung mehr als 1.000 Bedienstete angehören, aus fünf, für die übrigen Dienststellen aus je drei Mitgliedern. Bei der Bemessung der Anzahl der Bediensteten ist die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen zu berücksichtigen, wenn diese spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundgemacht wird.“
„Das Amt der Landesregierung hat der Zentralwahlkommission die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.“
„Die Mitglieder der Wahlkommissionen, die Wahlzeugen und die Hilfskräfte haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren.“
Im Abs. 3 des § 28 werden im dritten Satz die Worte „am Wahltag“ durch die Wortfolge „am Wahltag bzw. an den Wahltagen“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 28 hat zu lauten:
„(6) Im Weg der Post abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn
(1) Wird eine Dienststelle mehr als ein Jahr vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1) neu geschaffen oder werden in diesem Zeitraum Dienststellen für die Bildung einer neuen Dienststellenpersonalvertretung nach § 5 Abs. 1 zusammengefasst oder getrennt, so hat die Zentralpersonalvertretung innerhalb von sechs Wochen eine Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststelle zu bestellen. Innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der Dienststellenwahlkommission ist für den Rest der Funktionsdauer die Wahl der Dienststellenpersonalvertretung auszuschreiben.
(2) Erfolgt die Neuschaffung einer Dienststelle oder die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen im Sinn des Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Funktionsdauer der Dienststellen- und der Zentralpersonalvertretung (§ 11 Abs. 1), so hat die Wahl der neuen Dienststellenpersonalvertretung gemeinsam mit der Neuwahl der übrigen Dienststellenpersonalvertretungen und der Zentralpersonalvertretung zu erfolgen. Die Bestellung einer Dienststellenwahlkommission für die neue Dienststellenpersonalvertretung kommt diesfalls der Zentralpersonalvertretung zu. Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist spätestens gleichzeitig mit der Wahlausschreibung kundzumachen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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