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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2016, wird wie folgt geändert:
„(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle nur zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete mit Aufgaben betraut wird, die sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden.“
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.“
(1) Pädagogische Fachkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Pädagogische Fachkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 19 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(3) Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres sind die Hauptferien im Sinn des § 109 Abs. 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, und die schulfreien Tage im Sinn des § 110 Abs. 2, 3 und 8 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit der pädagogischen Fachkräfte beträgt für die Kinderbetreuung und für die Vor- und Nachbereitung insgesamt 40 Wochenstunden.
(2) Die Vor- und Nachbereitung umfasst insbesondere die Vorbereitung der pädagogischen Arbeit, die Dokumentation der pädagogischen Arbeit, die Eltern- und Teamarbeit, die verpflichtende berufliche Fortbildung und die Verwaltungstätigkeit. Hierfür sind fünf Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit zu verwenden.
(3) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes sind von pädagogischen Fachkräften unbeschadet des Abs. 2 für die Leitung von
(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten nach den Abs. 2 zweiter Satz und 3 lit. a und b auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.
(1) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(2) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 gelten die §§ 73 bis 81 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(3) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 sind bei Bestehen eines dienstlichen Interesses zu Beginn und am Ende der Hauptferien bis zum Höchstausmaß von insgesamt sechs Tagen zur Anwesenheit und zur Dienstleistung in der Kinderbetreuungseinrichtung verpflichtet.
(4) Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 können bei Bestehen eines dienstlichen Interesses während der Zeiten außerhalb des Kindergartenjahres zur Dienstleistung herangezogen werden. Die dadurch erhöhte jährliche Dienstzeit ist, soweit die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 103 Abs. 1 nicht überschritten wird, durch
Die Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung für pädagogische Fachkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes.
(1) Pädagogische Fachkräfte sind in das Entlohnungsschema ki mit den Entlohnungsgruppen ki1 und ki2 einzureihen. Pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 sind in die Entlohnungsgruppe ki1, pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe ki2 einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 3 dargestellt.
(2) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.
(3) Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
(1) Für die Besorgung von Leitungsaufgaben nach § 30 Abs. 1 des Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe, die Dienstzulagengruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Es bestehen folgende Dienstzulagengruppen:
Dienstzulagengruppe
für die Leitung von
1
sechs oder mehr Kinderbetreuungsgruppen
2
fünf Kinderbetreuungsgruppen
3
vier Kinderbetreuungsgruppen
4
drei Kinderbetreuungsgruppen
5
zwei Kinderbetreuungsgruppen
6
einer Kinderbetreuungsgruppe
(3) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in der
Dienstzu-
lagengruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
360,7
385,4
414,9
2
329,5
349,6
374,7
3
300,9
317,1
338,3
4
237,5
251,6
269,5
5
180,7
192,3
203,9
6
113,3
120,8
130,3
(4) Die Dienstzulage für die Besorgung von Leitungsaufgaben durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in der
Dienstzu-
lagengruppe
in den Entlohnungsstufen
1 bis 10
11 bis 15
ab 16
Euro
1
304,8
321,6
342,5
2
274,8
291,6
312,5
3
251,0
264,5
282,2
4
198,1
209,9
224,8
5
150,7
160,4
170,1
6
94,5
100,8
108,7
(5) Pädagogischen Fachkräften, die mindestens während eines Monats ununterbrochen vertretungsweise Leitungsaufgaben besorgen, gebührt ab dem 31. Kalendertag der Vertretung pro Kalendertag 1/30 der Dienstzulage nach Abs. 3 bzw. 4.
(1) Pädagogischen Fachkräften, die Integrationsgruppen im Sinn des § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes betreuen und die besonderen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erfüllen, gebührt eine Dienstzulage. Sie wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt.
(2) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki1 beträgt:
in den Entlohnungs-stufen
Euro
1 bis 5
114,84
6 bis 11
161,25
ab 12
229,08
(3) Die Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen durch pädagogische Fachkräfte der Entlohnungsgruppe ki2 beträgt:
in den Entlohnungs-stufen
Euro
1 bis 5
96,5
6 bis 11
135,5
ab 12
192,5
(1) Eine Überstunde liegt vor, wenn die regelmäßige Wochendienstzeit für die Kinderbetreuung von pädagogischen Fachkräften, die
(2) Abweichend vom § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden durch die Teilung des Monatsentgeltes bei Überstunden nach Abs. 1 lit. a durch 151,55, nach Abs. 1 lit. b durch 138,56 und nach Abs. 1 lit. c durch 129,9 zu ermitteln.
(1) Assistenzkräfte ohne Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(2) Assistenzkräfte mit Ferien sind Personen nach § 2 Abs. 20 und 21 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, deren Dienstleistung sich nach dem Kindergartenjahr im Sinn des § 2 Abs. 17 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes richtet.
(1) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 gilt § 104 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 gilt § 104 Abs. 2 und 3 sinngemäß. § 104 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 109 Abs. 2 der Verweis auf § 53 Abs. 3 tritt.
(1) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1 sind in das Entlohnungsschema I nach § 40 einzureihen.
(2) Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 4 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.
(3) Für Assistenzkräfte gilt § 105 sinngemäß.“
(1) Pädagogische Fachkräfte, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 2 und sind in die Entlohnungsgruppe ki2 des Entlohnungsschemas ki einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe ki zu erfolgen.
(2) Für pädagogische Fachkräfte (Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen, Leiterinnen an Kindergärten, Integrationskindergärten und heilpädagogischen Kindergärten sowie Erzieher und Sondererzieher), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat,
(1) Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
(2) Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 12. G-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 50/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 110 Abs. 1.“
Entlohnungsstufe
Entlohnungsgruppe
ki1
ki2
Euro
1
2.326,1
1.940,2
2
2.364,3
1.972,1
3
2.400,4
2.002,2
4
2.428,6
2.025,7
5
2.469,8
2.060,1
6
2.525,7
2.106,7
7
2.623,3
2.188,1
8
2.750,4
2.294,1
9
2.832,2
2.362,3
10
2.915,0
2.431,4
11
3.042,6
2.537,8
12
3.198,8
2.668,1
13
3.355,7
2.799,0
14
3.511,8
2.929,2
15
3.668,0
3.059,5
16
3.806,0
3.174,6
17
3.951,0
3.295,5
18
4.106,8
3.425,5
19
4.248,4
3.543,6
20
4.390,0
3.661,7“
Entlohnungsstufe
Euro
1
1.537,1
2
1.559,5
3
1.581,9
4
1.690,6
5
1.712,7
6
1.735,1
7
1.757,5
8
1.779,7
9
1.824,0
10
1.846,4
11
1.868,9
12
1.891,5
13
1.964,7
14
1.991,1
15
2.016,4
16
2.042,7
17
2.076,9
18
2.112,7
19
2.149,1
20
2.185,4“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
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