Änderung der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften
LGBLA_TI_20161230_151Änderung der Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische GemeindegutsagrargemeinschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 36k Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2014, wird verordnet:
Die Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische Gemeindegutsagrargemeinschaften, LGBl Nr. 79/2014, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 4 wird der Klammerausdruck „(Anlagenverzeichnis, offene Forderungen und Verbindlichkeiten),“ aufgehoben.
Im § 5 wird die Wortfolge „anhand der Formblätter der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 7 hat zu lauten:
„(2) Die Anordnung jeder Zahlung (Zahlungsanordnung) obliegt dem Substanzverwalter bzw. dem Obmann. Sie ist durch die eigenhändige Unterschrift des Anordnungsbefugten sowie in den Angelegenheiten
„(1) Nach Abschluss der laufenden Geschäftsgebarung am 31. Dezember des jeweiligen Jahres sind zu diesem Stichtag vom Substanzverwalter die Jahresrechnung und der Voranschlag sowie vom Obmann der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und der Voranschlag zu erstellen. Die Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages hat ausschließlich anhand der im Portal Tirol (Anwendung: Jahresrechnung für Gemeindegutsagrargemeinschaften) vorgegebenen Sachkonten zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde ausschließlich digital über diese Portalanwendung. Die Erstellung des Abschlusses des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und des Voranschlages hat ausschließlich unter Verwendung des Formblattes „Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten und Voranschlag“ (Anlage 1) zu erfolgen, deren Vorlage an die Agrarbehörde tunlichst in digitaler Form.“
Der Abs. 4 des § 9 wird aufgehoben.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmals auf die Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung für das Wirtschaftsjahr 2016 anzuwenden.
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