/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20161215_135/image001.jpg
Aufgrund des § 33 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 94/2016, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Bauarbeiten auf Baustellen, in deren Umkreis Gebäude mit Aufenthaltsräumen bestehen, auf die sich der von der jeweiligen Baustelle ausgehende Baulärm auswirkt.
(2) Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung trifft den Bauherrn. Ist ein Bauverantwortlicher bestellt, so trifft diesen im Umfang der Bestellung die Verantwortung anstelle des Bauherrn.
(1) Baulärm ist jedes störende Geräusch, das durch Bauarbeiten auf Baustellen verursacht wird.
(2) Bauarbeiten sind Arbeitsvorgänge im Rahmen der Ausführung von Bauvorhaben nach dem 6. bis 8. Abschnitt der Tiroler Bauordnung 2011 einschließlich der Einrichtung und der Räumung von Baustellen.
(3) Gebäude mit besonders hoher Empfindlichkeit sind:
(4) Gebäude mit hoher Empfindlichkeit sind:
(5) Gebäude mit niedriger Empfindlichkeit sind alle nicht unter die Abs. 3 und 4 fallenden Gebäude, insbesondere
(6) Lärmarmer Baubetrieb ist ein Baubetrieb unter Einsatz von Geräten und Maschinen, die den in der Anlage jeweils festgelegten zulässigen Schallleistungspegel nicht überschreiten. Dabei dürfen auch Nebenarbeiten, das sind Arbeiten, die im lärmarmen Baubetrieb im untergeordneten Ausmaß begleitend erforderlich sind, durchgeführt werden.
(7) Lärmarme Baumethoden sind Bauweisen und -verfahren, bei denen zur Erreichung desselben Baufortschritts im Vergleich zu sonst üblichen Baumethoden Baulärm vermieden oder verringert wird; dazu zählen insbesondere das hydraulische Spalten, das Einvibrieren von Spundwänden und Stahlträgern, Dämpfungsmaßnahmen an Schlagstellen und das Diamantschneideverfahren.
(8) Werktage sind die Wochentage von Montag bis Freitag, soweit sie nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
(9) Tagesstunden sind die Stunden von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr, Abendstunden die Stunden von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr und Nachtstunden die übrigen Stunden.
(1) In Abhängigkeit von der Gebäudeempfindlichkeit nach § 2 Abs. 3, 4 oder 5, vom Zeitraum der Durchführung der Bauarbeiten und vom jeweils kürzesten Abstand zwischen dem Ort der baulärmverursachenden Tätigkeit und der vom Baulärm am stärksten betroffenen Außenwände des jeweiligen Gebäudes im Bereich von Aufenthaltsräumen sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Werktagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zulässig:
Abstand [m]
Bauzeiten
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Tagesstunden
Abendstunden
Nachtstunden
0-50
o
50-100
o
100
Abstand [m]
Bauzeiten
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Tagesstunden
Abendstunden
Nachtstunden
0-50
o
50-100
o
100-200
o
200
Abstand [m]
Bauzeiten
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Tagesstunden
Abendstunden
Nachtstunden
0-50
50-100
o
100-200
o
200-400
o
400
Dabei bedeuten:
o Bauarbeiten außer im Fall einer Ausnahmebewilligung nur mit Maßnahmen zur Lärmminderung zulässig.
(2) Für Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, an Samstagen gelten:
(3) An Sonn- oder Feiertagen, beginnend jeweils mit 22.00 Uhr des Vortages und endend mit 6.00 Uhr des Folgetages, sind Bauarbeiten, die Baulärm verursachen, ausschließlich aufgrund einer Ausnahmebewilligung zulässig.
(4) Abschlussarbeiten im unbedingt erforderlichen Ausmaß oder witterungsbedingte Komplet-tierungsarbeiten, die über die im § 2 Abs. 9 angeführten Zeiträume hinausgehen, dürfen jedenfalls beendet werden, sofern diese Arbeiten rechtzeitig begonnen wurden.
(1) Soweit aufgrund des § 3 außer im Fall einer Ausnahmebewilligung Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen sind, sind ein lärmarmer Baubetrieb zu gewährleisten und lärmarme Baumethoden anzuwenden. Ist dies aufgrund der Art der durchzuführenden Bauarbeiten nicht möglich, so sind Bauarbeiten, die mit einem höheren Maß an Baulärm verbunden sind, nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung getroffen werden. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
(2) Maßnahmen zur Lärmminderung sind möglichst im Einvernehmen mit den vom Baulärm betroffenen Personen zu treffen. Diese sind über Bauarbeiten nach Abs. 1 zweiter Satz möglichst rechtzeitig im Vorhinein zu informieren. Weiters ist eine geeignete Ansprechstelle, wie insbesondere ein Vertreter der bauausführenden Unternehmen oder ein allfälliger Bauverantwortlicher oder Baustellenkoordinator, bekannt zu geben. Bei Gebäuden, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, oder Einrichtungen, die von einem Rechtsträger erhalten werden, tritt der Verwalter bzw. Rechtsträger an die Stelle der betroffenen Personen.
(3) Über die zur Lärmminderung getroffenen Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Die Verpflichtung, Maßnahmen zur Lärmminderung zu treffen, besteht nicht, wenn sich in den aufgrund ihres Abstandes zum Bauplatz betroffenen Gebäuden im Zeitraum der Durchführung der betreffenden Bauarbeiten nachweislich keine Personen dauerhaft aufhalten.
(2) Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 1 entfällt weiters das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Baulärmverordnung 1998, LGBl. Nr. 91/1998, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.