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Aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 63/2014, wird verordnet:
Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000, LGBl. Nr. 48, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) In den Fahrzeugen besteht für die Fahrgäste und für das Fahrpersonal generelles Rauchverbot.“
„(1) Im Taxi-Gewerbe dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen abgesehen vom Lenker kraftfahrrechtlich zugelassen sind. Die im Taxi-Gewerbe verwendeten Kraftfahrzeuge müssen zudem eine Mindestlänge von 4,20 Meter aufweisen, dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglichen, über den erforderlichen freien Kopf- und Fußraum sowie über ein Kofferraumvolumen von mindestens 400 Liter verfügen. Anstelle zweier Türen kann auch eine Schiebetür mit einer ausreichenden Größe angebracht sein, welche dem Fahrgast einen bequemen und gefahrlosen Ein- und Ausstieg und Aufenthalt ermöglicht.“
(1) Die Verwendung von Ersatzfahrzeugen ist nur vorübergehend für maximal 30 Kalendertage erlaubt. Die Ersatzfahrzeuge müssen hinsichtlich Größe, Ausstattung, Zustand und Kennzeichnung den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
(2) Beide Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein des auf den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das genannte Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen. An der Innenseite der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges von außen gut sichtbar ist für die Dauer dessen Verwendung zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage dieser Verordnung anzubringen. Über den Einsatz eines Ersatzfahrzeuges ist die zuständige Fachgruppe der Wirtschaftskammer Tirol schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Im Fahrzeug sind der Name und der Standort des Gewerbeinhabers für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.“
(1) In Standortgemeinden mit einem verordneten Taxitarif richtet sich der Fahrpreis nach diesem Tarif. Dieser ist für den Fahrgast gut sichtbar anzubringen.
(2) In Standortgemeinden ohne einen verordneten Taxitarif gilt freie Preisvereinbarung.“
„(2) Der Lenker hat dem Fahrgast auf Verlangen vor Fahrtantritt Auskunft über die Fahrtstrecke, die Dauer der Fahrt, den Tarif, den voraussichtlichen Fahrpreis und die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben. Bei Fahrten außerhalb des Tarifgebietes hat der Lenker unaufgefordert Auskunft über den Fahrpreis zu geben.“
Im § 13 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 16 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2015“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 16 wird im ersten Satz die Zahl „1000“ durch die Zahl „1500“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 18 hat zu lauten:
„(1) Ein Taxifahrzeug darf auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des § 24 StVO 1960 halten oder parken, wenn
„(1) Für das Mietwagen-Gewerbe gelten die §§ 3 Abs. 2, 4, 6, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 1 bis 4 sinngemäß.“
„(5) Mietwagen dürfen auf öffentlichen Verkehrsflächen nach Maßgabe des §24 StVO 1960 nur dann halten und parken, wenn das Fahrzeug
„(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2016/0422/A).“
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen zu Mindestlänge sowie Kofferraumvolumen gelten lediglich für Kraftfahrzeuge, die nach dem 1. Jänner 2017 für das Taxigewerbe angemeldet werden.
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