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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr.115/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 haben die lit. a bis d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 5 haben die lit. a bis d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 6 haben die lit. a bis d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 6 haben die lit. a bis d zu lauten:
Im Abs. 5 des § 10 wird die Jahreszahl „2016“ durch die Jahreszahl „2020“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 16 wird in der lit. a die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „zehn Tage“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 22c wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ die Wortfolge „und Frauen“ eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die nach § 10 und § 16a des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 151/2013 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 als bestellt.
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