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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4a hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 4 des § 4a werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt:
„Wird beabsichtigt, Gäste nicht nur im betreffenden Land oder Staat aufzunehmen, so ist in der Meldung darüber hinaus jenes Schischulgebiet anzugeben, in dem die Aufnahme der Gäste überdies erfolgen soll. Gäste dürfen in Tirol jedenfalls nur im angegebenen Schischulgebiet aufgenommen werden.“
„Ist die Meldung nicht vollständig, so hat der Tiroler Schilehrerverband den Einschreiter unverzüglich darauf hinzuweisen und ihm gleichzeitig mitzuteilen, welche Ergänzungen notwendig sind.“
Die Abs. 5 bis 11 des § 4a werden aufgehoben.
Die Überschrift des § 4b hat zu lauten:
Im Abs. 1a des § 4b wird der dritte Satz aufgehoben.
Im § 4b wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 1b eingefügt:
„(1b) Jede beabsichtigte Änderung des in der Meldung nach § 4a Abs. 4 angegebenen Schischulgebietes ist mindestens zwei Wochen im Vorhinein dem Tiroler Schilehrerverband schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben.“
„(4) Für die Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs gelten § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 sinngemäß. Personen, die die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 2 erfüllen, die jedoch nicht über die sicherheitsrelevanten Kenntnisse und Fertigkeiten einer Ausbildung auf Diplomniveau nach diesem Gesetz verfügen, dürfen die Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs nur ausüben, wenn
Im Abs. 2a des § 5 werden in der lit. d das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 122/2015“ und in der lit. h das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 5 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.“
Im Abs. 1 des § 34 wird im ersten Satz die Wortfolge „nach § 4a Abs. 8 und“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 37 wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 176/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2015,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 42 werden in der lit. c das Zitat „§ 4a Abs. 8“ und der nachfolgende Beistrich aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 42 hat die lit. i zu lauten:
Im Abs. 3 des § 46 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 51 hat der zweite Satz zu lauten:
„Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 1 lit. d fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 und 6 nachkommen und Personen, die eine unter § 4a und § 4b fallende Tätigkeit als Schilehrer ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 4b Abs. 4 nachkommen.“
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen von Inhabern einer Schischule oder von Schilehrern aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, die Daten nach Abs. 1 lit. a, d, e und f verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist.“
Im Abs. 6 des § 56a wird die lit. a aufgehoben; die bisherigen lit. b, c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“.
Im Abs. 7 des § 56a hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 11 des § 56a wird das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2015“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 57 hat die lit. i zu lauten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Nachprüfungsverfahren im Sinn des § 4a Abs. 6 bis 10 des Tiroler Schischulgesetzes 1995 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung sind einzustellen.
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