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Aufgrund der §§ 10 und 16 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2010, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verordnet:
Die Sektorales Fahrverbot-Verordnung, LGBl. Nr. 44/2016, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 werden die lit. e und f durch folgende lit. e bis g ersetzt:
Der Abs. 4 des § 4 hat zu lauten:
„(4)Die Dokumente nach Abs. 1 lit. c, d, e und f sind den Organen der Straßenaufsicht auf Verlangen auszufolgen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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