Änderung der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013
LGBLA_TI_20161028_112Änderung der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 29 Abs. 4, 70 und 113 Abs. 2, 8 und 9 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, wird verordnet:
Die Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013, LGBl. Nr. 74/2013, wird wie folgt geändert:
„(Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016)“
Im § 3 Abs. 3 und 4, § 4 Abs. 1 und 3 lit. b und c und § 10 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „TROG 2011“ jeweils durch das Zitat „TROG 2016“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird im zweiten Satz das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2013“ durch das Zitat „BGBl I Nr. 50/2016“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 8 wird am Ende der lit. f und g jeweils ein Beistrich angefügt; weiters wird folgende Bestimmung als lit. h angefügt:
§ 9 hat zu lauten:
„(1) Die Darstellung des Flächenwidmungsplanes, von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und von allfälligen Berichtigungen im eFWP hat auf Plänen unter Verwendung der in der Anlage 3 festgelegten Planzeichen, Planzeichenerläuterungen und Darstellungsgrundsätze zu erfolgen. Dies gilt auch im Fall der neuerlichen elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes.
(2) Die in den Plänen verwendeten Planzeichen sind an geeigneter Stelle in einer Planzeichenerläuterung unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen des TROG 2016 näher zu bezeichnen. Hinsichtlich der Kenntlichmachungen muss die Planzeichenerläuterung in geeigneter Form die Datenquelle und den Stand der zugrunde liegenden Geodaten enthalten.
(3) Die Pläne haben insbesondere die Bezeichnung der Plangrundlage, das Datum der Erstellung, den Planverfasser, eine Maßstabsleiste und die Nordrichtung zu enthalten. Weiters können zusätzliche Vermerke oder Abbildungen enthalten sein.“
Im Abs. 2 des § 10 wird im dritten Satz das Zitat „§ 70 Abs. 4 erster Satz TROG 2011“ durch das Zitat „§ 71 Abs. 4 erster Satz TROG 2016“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 11 werden im zweiten Satz das Wort „Datenschutzgesetz“ durch das Wort „Datenschutzgesetzes“ und das Zitat „BGBl. I. Nr. 57/2013“ durch das Zitat „BGBl. I. Nr. 83/2013“ ersetzt.
Der 4. Abschnitt hat zu lauten:
(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes, die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungspläne sowie die elektronische Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes und allfälligen Berichtigungen haben die im eFWP dargestellten Pläne sowie folgende Vermerke, deren Form den Anlagen 2a bis 2f zu entsprechen hat, zu enthalten:
(2) Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(3) Der Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die geänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft.
(4) Die neuerliche elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes ersetzt die bisherige elektronische Kundmachung mit dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan in seiner neu kundgemachten Fassung auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird.
(5) Berichtigungen des Flächenwidmungsplanes werden mit dem Ablauf des Tages der Freigabe der Berichtigung zur Abfrage wirksam.
(1) Die Landesregierung hat die dem analogen Flächenwidmungsplan zugrunde liegenden digitalen Daten vor der Übernahme in den eFWP auf ihre Vollständigkeit und weiters daraufhin zu überprüfen, ob die Datenstruktur der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2004, LGBl. Nr. 13, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2012 entspricht. Dabei ist insbesondere eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Sonderflächen nach § 43 TROG 2016 hinsichtlich ihres jeweiligen Verwendungszweckes sicherzustellen.
(2) Auf der Grundlage der nach Abs. 1 geprüften digitalen Daten ist der gesamte Flächenwidmungsplan auf Transparentfolien analog darzustellen und mit dem geltenden analogen Flächenwidmungsplan abzugleichen.
(3) Ergibt die Prüfung der digitalen Daten nach Abs. 1 oder der Abgleich nach Abs. 2, dass die digitalen Daten unvollständig sind oder Fehler in der Datenstruktur aufweisen, so sind diese entsprechend richtigzustellen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist auf geeignete Weise durch die Landesregierung zu dokumentieren und zu verwahren. Eine Ausfertigung des Dokuments ist der jeweiligen Gemeinde zu übermitteln.
(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 geprüften und erforderlichenfalls richtig gestellten digitalen Daten sind in den eFWP zu übernehmen. Weiters sind die digitalen Daten von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs. 9 TROG 2016 in den eFWP zu übernehmen. Hinsichtlich der digitalen Formate, der Darstellungsmaßstäbe und -grundlage sowie der Grundsätze und Form der Darstellung sind die §§ 8 und 9 anzuwenden.
(1) Die Erstfassung der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes hat die Pläne, die den in den eFWP nach § 14 Abs. 5 erster Satz übernommenen digitalen Daten entsprechen, sowie den Vermerk über den Tag der elektronischen Kundmachung und über die Fundstelle der Verordnung nach § 113 Abs. 1 TROG 2016 zu enthalten. Die elektronische Kundmachung hat in Form von Dateien im pdf-Format zu erfolgen.
(2) Nach dem Ablauf des Tages, an dem der Flächenwidmungsplan erstmalig elektronisch kundgemacht worden ist, gilt ausschließlich der elektronisch kundgemachte elektronische Flächenwidmungsplan.
(3) Die elektronische Kundmachung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes nach § 113 Abs. 9 TROG 2016 hat die Pläne, die den in den eFWP nach § 14 Abs. 5 zweiter Satz übernommenen digitalen Daten entsprechen, sowie folgende Vermerke zu enthalten:
Die Abs. 1 zweiter Satz und 2 gelten sinngemäß.“
Der bisherige § 15 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 16“.
Im nunmehrigen § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Fall von im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 112/2016 zu dieser Verordnung noch nicht abgeschlossenen Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen, für die ein Beschluss über die Auflegung des Entwurfes nach § 64 Abs. 1 TROG 2016 bereits vorlag, können statt der Anlagen 3 und 4 zu dieser Verordnung weiterhin die Anlagen 3 und 4 zur Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2013 in der Fassung LGBl. Nr. 74/2013 angewendet werden.“
Der bisherige § 16 wird aufgehoben.
Die bisherigen Anlagen 1, 2a, 2b, 3 und 4 werden durch die Anlagen 1, 2a bis 2f, 3 und 4 in der Fassung dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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