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Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über physikalische Einwirkungen, LGBl. Nr. 138/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 130/2015, wird wie folgt geändert:
Auf Tätigkeiten, bei denen Bedienstete während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, findet die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sinngemäße Anwendung.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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