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Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 123/2013, wird wie folgt geändert:
„Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Sachgebietsleiter bzw. dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.“
„Er ist zu diesem Zweck befugt, insbesondere dem Leiter der Außenstelle (Dienststelle) entsprechende Weisungen zu erteilen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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