Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20160929_102Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und 5 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 und des Art. 58 Abs. 5 und 6 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, wird mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit hierbei Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung berührt werden, mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 124/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2014 wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Verfassungsdienst nach der Wortfolge „Redaktion des Landesgesetzblattes;“ das Wort „Landesrechtsdokumentation;“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Verwaltungsentwicklung nach der Wortfolge „Berichte des Rechnungshofes und des Landesrechnungshofes;“ das Wort „Landesrechtsdokumentation;“ aufgehoben.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Landesbuchhaltung der Begriff „TILAK“ durch die Wortfolge „Tirol Kliniken GmbH“ ersetzt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten nach der Wortfolge „allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich der Abteilung Zivil- und Katastrophenschutz fallen;“ das Wort „Sozialversicherungswesen;“ eingefügt; weiters wird die Wortfolge „Koordinationsstelle für Angelegenheiten der TILAK“ durch die Wortfolge „Koordinationsstelle für Angelegenheiten der Tirol Kliniken GmbH“ ersetzt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe nach der Wortfolge „Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe;“ das Wort „Erziehungsberatung;“ eingefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht die Wortfolge „des Aufzugsgesetzes“ durch die Wortfolge „des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012“ ersetzt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Bildung die Wortfolge „Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer und Landesvertragslehrer einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer sowie der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen;“ durch die Wortfolge „Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Landeslehrer und Landesvertragslehrer einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer;“ ersetzt und werden nach der Wortfolge „Fonds zur Förderung der Wissenschaft“ der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und das Wort „Landesmusikschulen.“ aufgehoben.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Kultur die Wortfolge „Aufgaben des Schulerhalters des Tiroler Landeskonservatoriums;“ aufgehoben.
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Kultur folgende Bestimmung eingefügt:
„Abteilung Landesmusikdirektion: Landesmusikschulen; Aufgaben des Schulerhalters des Tiroler Landeskonservatoriums; fachliche Angelegenheiten des Tiroler Landeskonservatoriums und der Landesmusikschulen; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bediensteten am Tiroler Landeskonservatorium und an Landesmusikschulen.“
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Sport die Abteilung JUFF aufgehoben.
Im § 1 werden in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Staatsbürgerschaft nach der Wortfolge „gemeinnützige Stiftungen und Fonds“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Koordinationsstelle für Angelegenheiten des Kinder- und Menschenhandels.“ angefügt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der Abteilung Gemeinden die Wortfolge „rechtliche Angelegenheiten des Jugendschutzes;“ aufgehoben.
Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Wirtschaft und Arbeit“ durch die Bezeichnung „Abteilung Wirtschaft“ ersetzt.
Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben der neuen Abteilung Wirtschaft die Wortfolge „Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung und der Tiroler Arbeitsmarkt GmbH;“ durch die Wortfolge „Angelegenheiten der Tiroler Zukunftsstiftung;“ ersetzt.
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben der neuen Abteilung Wirtschaft das Sachgebiet Arbeitsmarktförderung aufgehoben.
Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Gewerberecht folgende Bestimmung eingefügt:
„Abteilung Gesellschaft und Arbeit: Förderung der Anliegen der Jugend, Familien, Frauen und Senioren, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich einer anderen Abteilung fallen; fachliche und rechtliche Angelegenheiten des Jugendschutzes; Mitarbeit im Verein Generationen und Gesellschaft; Angelegenheiten der Gleichbehandlung und der Antidiskriminierung; Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen und der Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsbeauftragten nach dem Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, dem Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 und dem Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005; Koordinationsstelle für die Integration von Migranten; Geschäftsstelle für den Integrationsbeirat; Koordinierung und Controlling für Gender-Mainstreaming; Arbeitnehmer- und Arbeitsmarktförderung einschließlich der Angelegenheiten der Tiroler Arbeitsmarktförderungsgesellschaft mbH.“
„Allgemeine Angelegenheiten der Gruppe Bau und Technik, insbesondere Personalverwaltung, Buchhaltung, Kanzleiangelegenheiten; fachliche Angelegenheiten der Ziviltechniker; fachliche Angelegenheiten der Baupolizei und der Baustoffzulassung; Landesgeologie; Liegenschaftsbewertungen.“
„Sachgebiet Chemisch-technische Umweltschutzanstalt: Chemisch-physikalische Laboruntersuchungen einschließlich der Vergabe solcher Arbeiten; chemisch-physikalische Untersuchungen von Wasser (Grund-, Oberflächen- und Trinkwasser, Abwässer); chemisch-physikalische Untersuchungen und Bewertungen bei Boden, Luft, Abfall und gewerblichen Verfahren; Transport gefährlicher Güter; fachliche Angelegenheiten des Chemikalienrechtes; Untersuchungstätigkeit in den Angelegenheiten der Landwirtschaft.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Z 3, 5 und 6 des Art. I treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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