Der Landtag hat beschlossen:
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 106/2015, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird aufgehoben.
Nach § 13 wird folgende Bestimmung als § 13a eingefügt:
Dienstnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.“
Im Abs. 3 des § 64a wird im zweiten Satz das Wort „In-Kraft-Treten“ durch das Wort „Inkrafttreten“ ersetzt.
Im § 320 wird nach Abs. 7 folgende Bestimmung als Abs. 7a eingefügt:
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