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Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/2016, wird wie folgt geändert:
Die lit. c des § 2 hat zu lauten:
Im Abs. 8 des § 7 wird das Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2016 für Landesbeamte geltenden Fassung bzw. § 29 Abs. 2“ ersetzt.
Die Überschrift des 3. Unterabschnitts des 3. Abschnitts hat zu lauten:
(1) Der Beamte des Dienststandes hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit im Voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
(3) Für Zeiträume, in denen
(4) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 4 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2014, stillgelegt worden sind, hat Pensionsbeiträge auch von den stillgelegten Bezügen zu entrichten.
(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, hat der Beamte für die Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. In diesem Fall kann die Dienstbehörde aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gewähren. Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, zu vollstrecken.
(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen eines
(7) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(8) Die Zeit der Außerdienststellung gemäß Art. 147 Abs. 2 vierter Satz B-VG ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte dies innerhalb des ersten Jahres der Außerdienststellung beantragt. In diesem Fall hat er Pensionsbeiträge von den durch die Außerdienststellung entfallenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen zu entrichten.
(1) Die Dienstbehörde hat für jeden Beamten des Dienststandes einen monatlichen Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 12,55 v. H. der Bemessungsgrundlage an das Land zu entrichten. Der Dienstgeberbeitrag ist auch von der Sonderzahlung nach § 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte geltenden Fassung zu entrichten.
(2) Die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages entspricht der Bemessungsgrundlage des vom Beamten zu entrichtenden Pensionsbeitrages.“
Im Abs. 2 des § 58 wird das Zitat „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ durch das Zitat „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 73 wird nach dem Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ das Zitat „bzw. § 29 Abs. 2“ eingefügt.
Im Abs. 5 der Übergangsbestimmung des Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 79/2007, zuletzt geändert durch Art. III der 40. Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 71/2009, wird das Zitat „§ 22 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1998“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Dienstbehörde hat den Pensionsbeitrag des Dienstgebers nach § 29a rückwirkend ab dem 1. Jänner 2013 zu entrichten.
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