Aufgrund des § 1 Abs. 3 und 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2015, wird nach Anhören der Stadtgemeinde Kufstein, der Gemeinden Bad Häring, Ebbs, Erl, Langkampfen, Niederndorf, Niederndorferberg, Scheffau am Wilden Kaiser, Schwoich und Thiersee sowie des Tourismusverbandes Ferienland Kufstein verordnet:
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und 4 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl. Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2015, wird nach Anhören der Stadtgemeinde Kufstein, der Gemeinden Bad Häring, Ebbs, Erl, Langkampfen, Niederndorf, Niederndorferberg, Scheffau am Wilden Kaiser, Schwoich und Thiersee sowie des Tourismusverbandes Ferienland Kufstein verordnet:
Die Verordnung über die Errichtung des Tourismusverbandes Ferienland Kufstein, LGBl.Nr. 98/2004, wird wie folgt geändert:
§ 1 hat zu lauten:
Für das Gebiet der Stadtgemeinde Kufstein einschließlich des in der Verordnung LGBl.Nr. 3/1950 umschriebenen Gebietes der Gemeinde Scheffau am Wilden Kaiser, der Gemeinden Bad Häring, Ebbs, Erl, Langkampfen, Niederndorf, Niederndorferberg, Schwoich und Thiersee wird ein Tourismusverband errichtet. Der Tourismusverband trägt den Namen „Kufsteinerland“ und hat seinen Sitz in Kufstein.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Platter
Der Landesamtsdirektor:
Liener