Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:
LGBLA_TI_20160523_45Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Hall und UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2015, wird verordnet:
Planungsgebiet ist das Gebiet der Gemeinden Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, Mils, Rum und Thaur des Planungsverbandes Hall und Umgebung.
Die in den Anlagen 1 bis 7 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich der im § 1 angeführten Gemeinden werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
Im Interesse der Erhaltung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen in Hall und Umgebung erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.
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