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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jugendschutzgesetz 1994, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(2) Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabakgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
Im Abs. 1 des § 2 wird das Zitat „3. Abschnittes“ durch das Zitat „4. Abschnittes“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten:
„(2) Das Land Tirol hat sicherzustellen, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der offenen Jugendarbeit ein niederschwelliger Jugendberatungsdienst als Erstberatung bereitsteht.“
Der Abs. 4 des § 2 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 5, 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Im Abs. 2 des § 3 wird die lit. g aufgehoben; die lit. f hat zu lauten:
Im § 5 werden die lit. b und c aufgehoben; die bisherigen lit. d und e erhalten die Buchstabenbezeichnung „b)“ und „c)“.
§ 7 wird aufgehoben. Der bisherigen § 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „7“.
§ 9 wird aufgehoben. Der bisherige § 10 erhält die die Paragraphenbezeichnung „8“.
Nach dem neuen § 8 werden folgende Bestimmungen als neuer 3. Abschnitt eingefügt:
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.
(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Dem Jugendbeirat gehören an:
(2) Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag von einer vorschlagsberechtigten Stelle nach Abs. 1 nicht rechtzeitig oder im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(4) Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.
(5) Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.
(1) Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.
(2) Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Jugendbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
(3) Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(4) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.“
Der bisherige dritte und vierte Abschnitt erhalten die Abschnittsbezeichnungen „4. Abschnitt“ und „5. Abschnitt“.
Die Überschrift des § 16 hat zu lauten:
„(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.“
Im Abs. 4 des § 16 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „ob es sich um eine Betriebsanlage“ die Wortfolge „oder ein Vereinslokal“ eingefügt.
Die Abs. 5 und 6 des § 16 haben zu lauten:
„(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.
(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.“
Im Abs. 1 des § 17 wird im ersten Satz der Klammerausdruck „(z. B. Zeitschriften, Bücher, Fotos, Videokassetten, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Druckwerke, DVD`s, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen)“ und der Klammerausdruck „(z. B. Spielsachen)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer)“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 18a hat zu lauten:
„(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.“
(1) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Wasserpfeifen (Shishas), EShishas, E-Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.
(2) An Kinder und Jugendliche dürfen keine Waren im Sinn des Abs. 1 weitergegeben werden.“
Im Abs. 2 des § 20 wird das Zitat „§ 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52,“ durch das Zitat „§ 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 21 wird in der lit. e das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f eingefügt; die bisherige lit. f erhält die Buchstabenbezeichnung „g)“:
Im Abs. 1 des § 21 werden der Beistrich nach dem Wort „begeht“ und die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 21 haben die lit. f und g zu lauten:
Im Abs. 2 des § 21 wird nach der lit. g folgende Bestimmung als lit. h eingefügt; die bisherige lit. h erhält die Buchstabenbezeichnung „i)“:
Im Abs. 2 des § 21 werden der Beistrich nach dem Wort „begeht“ und die Wortfolge „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,“ aufgehoben; nach dem ersten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.“
Im Abs. 3 des § 21 wird im ersten Satz die Wortfolge „kann von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 absehen,“ durch die Wortfolge „hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 21 wird das Zitat „§ 18a“ durch das Zitat „§ 18b“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 21 werden das Zitat „§ 18a“ durch das Zitat „§ 18b“ und die Wortfolge „insbesondere alkoholische Getränke und Tabak,“ durch die Wortfolge „insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 22 hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18 hinsichtlich des Verbots des Konsums von gebrannten alkoholischen Getränken sowie von Zubereitungen oder Mischungen im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b jedoch nur insoweit, als dieser in der Öffentlichkeit erfolgt, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durch“
Im Abs. 4 des § 22 wird das Zitat „3. Abschnittes“ durch das Zitat „4. Abschnittes“ ersetzt.
Nach dem § 22a werden folgende Bestimmung als §§ 22b und 22c eingefügt:
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Informations- und Beratungsgesprächen nach § 21 Abs. 3 jeweils erforderlich sind:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Gemeindeämter und der Stadtmagistrat Innsbruck haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(3) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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