Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird
LGBLA_TI_20160114_2Änderung der Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. g die Wortfolge „Nesselwängle (Beschluss vom 20. Juni 2011),“ aufgehoben.
Im § 3 werden nach der Wortfolge „Lans (Beschluss vom 7. Juni 2011)“ ein Beistrich und die Wortfolge „Nesselwängle (Beschluss vom 20. Juni 2011)“ eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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