Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes
LGBLA_TI_20151229_134Änderung des Tiroler Kinder- und JugendhilfegesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, LGBl. Nr. 150/2013, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz des § 6 werden die Worte „des Minderjährigen“ jeweils durch die Worte „der Minderjährigen“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:
„(2) Für die Gewährung des Pflegeelterngeldes an Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Minderjährige vor Begründung des Pflegeverhältnisses ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hatte. Im Übrigen ist für die Vollziehung der Regelungen des dritten Abschnitts sowie für die Beratung und Eignungsbeurteilung von Adoptivwerberinnen jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Pflegewerberinnen oder die Adoptivwerberinnen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt, haben.“
„Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Qualifikation des Fachpersonals zu enthalten.“
„(4) Forderungen Minderjähriger sowie junger Erwachsener auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen, gehen bis zur Höhe des Anspruchs auf Kostenersatz nach Abs. 2 auf das Land Tirol über. Der Übergang von Forderungen aus einer Waisenpension erfolgt nur bis zu einer Höhe von maximal 80 v. H. der Höhe der Waisenpension. Der Übergang erfolgt aufgrund einer Anzeige an den Dritten. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat vor Erstattung dieser Anzeige von der Möglichkeit des Forderungsüberganges durch Abschluss einer Vereinbarung mit den Unterhaltsschuldnern Gebrauch zu machen. § 1395 zweiter Satz und § 1396 ABGB sind sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 7 des § 15 wird die Wortfolge „Die Kosten der Schulsozialarbeit,“ durch die Wortfolge „Die Kosten der in der jeweiligen Gemeinde erbrachten Leistungen im Rahmen der Schulsozialarbeit,“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten:
„(2) Die Zahlen nach Abs. 1 lit. b, c, f und g sind nach Alter und Geschlecht aufzuschlüsseln.“
Im Abs. 5 des § 22 wird im ersten Satz die Wortfolge „die Errichtung und“ aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 24 hat zu lauten:
„(3) Bereitschaftspflegerinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes einen Ausbildungsnachweis vorzulegen. Darüber hinaus haben sie regelmäßig an Fortbildungen und an Reflexionsrunden teilzunehmen; über die Teilnahme ist jeweils eine Bestätigung auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang der zur Erlangung des Ausbildungsnachweises erforderlichen Schulung sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Schulung hat insbesondere die Fachgebiete Pädagogik und Psychologie, Familienrecht und medizinisches Grundwissen zu enthalten. Darüber hinaus hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Durchführung, den Inhalt und den Umfang der Fortbildungen und der Reflexionsrunden sowie über die Ausstellung der Teilnahmebestätigungen zu erlassen.“
„(4) Die Behörde hat Schulungen, die jener nach Abs. 3 in Inhalt und Umfang im Wesentlichen gleichwertig sind, auf Antrag einer Bereitschaftspflegerin anzuerkennen. Die Schulung ist durch Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Ablehnung des Antrages hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung von Schulungen und die Ausstellung von Bescheinigungen erlassen.“
(1) Pflegewerberinnen haben vor der erstmaligen Aufnahme eines Pflegekindes an einer vorbereitenden Ausbildung teilzunehmen; über die Teilnahme ist ein Ausbildungsnachweis auszustellen. In die vorbereitende Ausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen die Eignung nach § 27 Abs. 1 festgestellt wurde. Die Teilnahme an dieser Ausbildung begründet keinen Anspruch auf Vermittlung eines Pflegekindes. Darüber hinaus haben Pflegewerberinnen im ersten Jahr ihrer Tätigkeit an einer Fortbildung, die der Vertiefung der Ausbildungsinhalte und der Reflexion dient, teilzunehmen; über die Teilnahme ist eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang der zur Erlangung des Ausbildungsnachweises erforderlichen Ausbildung sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die Fachgebiete Pädagogik und Psychologie, Kommunikation und Familienrecht zu beinhalten; sie hat mindestens 60 Unterrichtsstunden zu umfassen. Darüber hinaus hat die Landesregierung nähere Bestimmungen über die Durchführung, den Inhalt und den Umfang der zu besuchenden Fortbildung sowie über die Ausstellung der Teilnahmebestätigung zu erlassen.
(3) Die Behörde hat Ausbildungen, die jener nach Abs. 1 in Inhalt und Umfang im Wesentlichen gleichwertig sind, auf Antrag einer Pflegewerberin anzuerkennen. Die Ausbildung ist durch Ausbildungsnachweise, die von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt worden sind, nachzuweisen. Über die Anerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Ablehnung des Antrages hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anerkennung von Ausbildungen und die Ausstellung von Bescheinigungen erlassen.“
Im Abs. 9 des § 46 wird das Zitat „§§ 229 ff. ABGB“ durch das Zitat „§§ 214 ff. ABGB“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 49 werden in der Z 1 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 179/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2015“, in der Z 4 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 57/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013“, in der Z 5 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2003“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 52/2015“, in der Z 6 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014“, in der Z 7 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2015“ und in der Z 8 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 195/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014“ ersetzt.
Im § 51 wird am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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