Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen
LGBLA_TI_20151202_122Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende KleinabwasserreinigungsanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 33g Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instand gehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
Sofern ein Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in den §§ 1 und 2 genannten Frist möglich ist, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
(1) Diese Verordnung tritt am 22. Dezember 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl. Nr. 80/2010, außer Kraft.
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