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Aufgrund der §§ 36a Abs. 2, 37b Abs. 9, 46 Abs. 7 und 46a Abs. 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:
(1) Die Zählung des Wildbestandes hat sich auf ein Jagdgebiet, im Fall einer Verpachtung eines Jagdgebietes in Teilen (§ 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41) auf die jeweiligen Teile, unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete zu erstrecken.
(2) Innerhalb eines Hegebezirkes haben die einzelnen Zählungen zeitgleich zu erfolgen.
(3) Die Zählung hat im Beisein einer vom jeweiligen Jagdbetrieb unabhängigen, geeigneten Person zu erfolgen. Der Hegemeister hat mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Zählung den Jagdausübungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und ihn gleichzeitig aufzufordern, mindestens eine Woche vor dem Zähltermin die unabhängige, geeignete Person bekanntzugeben.
(4) Das Zählergebnis ist unter Verwendung der in der Anlage abgebildeten Zählblätter vom Jagdausübungsberechtigten zu dokumentieren und von diesem sowie der weiteren Person nach Abs. 3, allenfalls unter Beifügung eines mit Gründen versehenen schriftlichen Widerspruchs, auf diesen zu bestätigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat nach Abschluss der Zählung die bestätigten Zählblätter unverzüglich dem zuständigen Hegemeister vorzulegen.
(1) Werden in einem Jagdgebiet oder einem Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz des Tiroler Jagdgesetzes 2004 ist, Fütterungsanlagen für Rot-, Muffel- oder Rehwild rechtmäßig betrieben, so hat die Zählung des jeweiligen Wildbestandes an Fütterungsanlagen während der zulässigen Fütterungszeiten und außerhalb der Schusszeiten für Schalenwild zu erfolgen.
(2) Die Wildbestandszählungen sind bei günstigen Lichtverhältnissen und tunlichst geschlossener, hoher Schneedecke sowie tiefen Temperaturen durchzuführen.
(1) Wird die Durchführung einer Zählung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 angeordnet, sind mindestens zwei Wildzählungen in einem Mindestabstand von 14 Tagen vorzunehmen. Die Werte jener Zählung mit dem höheren Wildbestand sind als Zählergebnis heranzuziehen.
(2) Im Fall einer behördlich angeordneten Wildzählung ist die unabhängige, weitere Person (§ 1 Abs. 3) der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben. Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihr bekanntgegebenen Person, so hat diese dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.
(1) Dem Hegemeister obliegen
(2) Hat der Hegemeister Zweifel an der Unabhängigkeit oder Eignung der ihm nach § 1 Abs. 3 bekanntgegebenen Person, so hat er dem Jagdausübungsberechtigten die Gründe hiefür mit der Aufforderung zur Namhaftmachung einer anderen Person mitzuteilen.
(3) Den weiblichen Zuwachsträgern des Schalenwildes ist von dem durch Zählung nach § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 ermittelten Zählergebnis der betreffenden Wildart (Bemessungsgrundlage), abhängig von den bei der Zählung vorherrschenden Verhältnissen (Lichtverhältnissen, Schneelage, Temperaturen und dgl.), ein Dunkelziffer-Anteil von bis zu 40 v.H. dieser Bemessungsgrundlage, mindestens aber 10 v.H., durch den Hegemeister aufzuschlagen.
(1) Die Gesamtheit der vorgelegten Futtermittel muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte und während der Fütterungszeiten gleich bleibende Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur sowie einem ausreichenden Heuanteil aufweisen.
(2) Ein Wechsel der vorgelegten Futtermittel während der Fütterungszeiten ist tunlichst zu vermeiden und nur stufenweise unter Einhaltung einer mindestens dreiwöchigen Übergangsphase zulässig. Eine stufenweise Anpassung der Futtermittel ist nur dann gegeben, wenn das zusätzliche bzw. abzusetzende Futtermittel innerhalb der Übergangsphase in seiner Dosierung gleichmäßig erhöht bzw. herabgesetzt wird.
Dem Rot- und Muffelwild darf ausschließlich Heu sowie Heu mit einem Anteil von mindestens 50 v.H. der Trockenmasse in Verbindung mit folgenden Futtermitteln, jeweils ohne Zusatzstoffe, vorgelegt werden:
Dem Rehwild darf ausschließlich Heu sowie Heu in Verbindung mit Kraftfuttermittel vorgelegt werden. Der höchstzulässige Gesamteiweißgehalt des Kraftfuttermittels darf 20 v.H. der Trockenmasse nicht überschreiten und muss mindestens einen Rohfaseranteil von 15 v.H. der Trockenmasse aufweisen.
(1) Fütterungsanlagen sind mit Ausnahme einer allfälligen Fundamentierung aus natürlichen Werkstoffen herzustellen und zumindest mit einer Futtervorlageeinrichtung für Heu (Heuraufe) auszustatten. Bei Vorlage weiterer Futtermittel im Sinn der §§ 6 und 7 sind zusätzlich Futtertröge zu verwenden. Der Boden im Bereich der Futtervorlageeinrichtung ist so zu gestalten, dass er gereinigt werden kann.
(2) Die Anzahl an Futtervorlageeinrichtungen (Heuraufen und Futtertröge) ist derart zu bemessen und sind diese innerhalb der Fütterungsanlage so anzuordnen, dass jederzeit den Tieren des jeweiligen Fütterungsbestandes die Aufnahme der vorgelegten Futtermittel gleichzeitig möglich ist.
(3) Ist während der zulässigen Fütterungszeit ein tägliches Heranschaffen von Futtermitteln nicht möglich, ist eine Bevorratungseinrichtung in dem Ausmaß anzulegen, dass während des gesamten Zeitraumes der Fütterung eine ausreichende Vorlage von Futtermitteln gewährleistet ist. Die Bevorratungseinrichtung ist witterungsbeständig und derart auszugestalten, dass das bevorratete Futtermittel für Wild nicht zugänglich ist.
(4) Der Einsatz von elektrisch betriebenen Futterautomaten ist nicht zulässig.
Die Auswahl des Standortes der Fütterungsanlage hat unter Bedachtnahme auf ökologische, forstliche und betreuungsrelevante Eignung zu erfolgen. Jedenfalls ist bei der Standortwahl Rücksicht zu nehmen auf die Bodenbeschaffenheit des Standortes sowie auf folgende Verhältnisse im Umgebungsbereich:
Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen andere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, in der Weise einzuzäunen, dass diesen ein Einspringen und außerhalb der Einzäunung das Erreichen des Futters nicht möglich ist. Die Einzäunung hat durch vertikale Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 18 cm oder horizontaler Lattung mit einer lichten Weite von höchstens 27 cm zu erfolgen.
(1) An Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild sind geeignete Zähleinrichtungen zur Wildbestandserhebung zu errichten.
(2) Zähleinrichtungen nach Abs. 1 sind in geschlossener Bauweise auszuführen. Der jeweilige Standort ist so zu wählen, dass der gesamte Bereich der Fütterungsanlage gut einsehbar ist und das Wild durch die Zählung unter Berücksichtigung der üblichen Windrichtungen und bekannten Wildwechsel bei der Futteraufnahme tunlichst nicht gestört wird.
(3) Ist die Errichtung einer Zähleinrichtung nicht möglich oder kann eine solche im Hinblick auf die Ziele nach Abs. 2 an keinem Standort sinnvoll errichtet werden, so hat die Zählung des Wildbestandes unter Verwendung von Wildkameras zu erfolgen. Hiefür sind geeignete Standorte auszuwählen und für eine Zählung vorzubereiten. Die Standortwahl der Wildkameras hat unbeschadet der datenschutzrechtlichen Bestimmungen so zu erfolgen, dass sie tunlichst nur der Wildzählung dient.
(1) Die Futtervorlage hat, ausgenommen der Vorlage auf einer sauberen Schneedecke am Boden, in den gemäß § 8 Abs. 1 und 2 hiefür vorgesehenen Futtervorlageeinrichtungen zu erfolgen.
(2) Vor Vorlage neuen Futters ist das nicht gefressene Futter zu entfernen.
(3) Die Futtervorlageeinrichtungen sind während der Fütterungszeiten sauber zu halten und unmittelbar nach der Fütterungszeit gründlich zu reinigen.
(4) Ist die Gefahr der Ausbreitung von Wildkrankheiten zu befürchten, sind
(1) Schriftlichen Anzeigen gemäß § 46a Abs.1 Tiroler Jagdgesetz 2004 sind folgende Unterlagen anzuschließen:
(2) Den Einreichunterlagen für Fütterungsanlagen ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers und allfällig weiterer Berechtigter nach § 43 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 anzuschließen.
(3) Bei Fütterungsanlagen für Rehwild ist neben den Unterlagen nach Abs. 1 und 2 eine skizzenhafte Darstellung der Einzäunung unter Angabe der Maße (Länge, Höhe und lichte Weite) anzuschließen.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Für die zum 1. Oktober 2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rot-, Reh- und Muffelwild, die zu diesem Zeitpunkt in der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) eingetragen sind oder bis zum Ablauf des 30. September 2016 der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der genauen Lage, bei Fütterungsanlagen für Rot- und Muffelwild zusätzlich der Ausstattung, angezeigt wurden bzw. werden, findet § 8 erst mit 1. Oktober 2016 Anwendung.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der 2. Abschnitt tritt mit 16. Mai 2016 in Kraft.
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