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Aufgrund der §§ 58a Abs. 2 und 67 Abs. 11 und 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2015, wird verordnet:
Die Dritte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
Im § 2 wird der Betrag „7,50“ durch den Betrag „9,50“ ersetzt.
§ 3 wird aufgehoben.
Nach § 3 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
Für die Teilnahme an Sitzungen zur Vorbereitung und Beschlussfassung der Erlassung bzw. Änderung von Ausbildungsrichtlinien gemäß den §§ 28a Abs. 1 und 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 61 Abs. 2 lit. n des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, steht den Mitgliedern des Vorstandes ein Aufwandersatz in Höhe von 25,00 Euro je angefangener Stunde zu.
Der dem Bezirksjägermeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
a)
für jeden Teilnehmer des Ausbildungslehrganges nach § 62b Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 28a Abs. 1
15,00 Euro
b)
für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Jagdbezirkes
5,00 Euro mindestens jedoch 70,00 Euro
c)
für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde
20,00 Euro
Der dem Hegemeister für folgende Tätigkeiten nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 gebührende Aufwandersatz wird in nachstehender Höhe festgesetzt:
a)
für die Teilnahme an einer Jagdjahrvorbesprechung nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 je Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes
4,00 Euro mindestens jedoch 56,00 Euro
b)
für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 37a Abs. 3 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist
15,00 Euro
c)
für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung nach § 37b Abs. 2 je angefangene Stunde
16,00 Euro
d)
für die Information der beteiligten Jagdausübungs-berechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 37b Abs. 6 lit. b je betroffenem Eigenjagd- bzw. Genossenschaftsjagdgebiet seines Hegebezirkes
10,00 Euro
e)
für die Kontrolle der übermittelten Vorlagelisten nach § 38 Abs. 3 und 4 je Vorlageliste
5,00 Euro
f)
für die Koordinierung, Überprüfung der Durchführung und Schlüssigkeit der Wildbestandserhebung nach § 38a Abs. 2 je Zählung pro Jagdgebiet bzw. Teil eines Jagd-gebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages ist
15,00 Euro
g)
für die Abgabe einer Stellungnahme nach § 46 Abs. 6 je Anhörung
5,00 Euro
h)
für die Durchführung von Kontrollen (einschließlich Berichterstattung) nach § 46 Abs. 6 je Kontrollauftrag
60,00 Euro
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.“
Der bisherige § 4 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8“.
Die Anlage hat zu lauten:
(1) Der Vorsitzende hat den Bezirksjagdbeirat nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Eine Einberufung des Bezirksjagdbeirates hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, wenn wenigstens drei Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beantragen.
(2) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind zu einer Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
(3) Zu den Sitzungen der Bezirksjagdbeiräte ist jeweils ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde, zu jenen des Bezirkes Lienz überdies ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit, insoweit Nationalparkinteressen berührt werden, einzuladen. Diese Vertreter haben lediglich ein beratendes Stimmrecht.
(4) Sonstige Auskunftspersonen sind zu Sitzungen einzuladen, wenn der Bezirksjagdbeirat deren Beiziehung mit einfacher Mehrheit beschlossen hat oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder dies spätestens drei Tage vor Sitzungsbeginn verlangt.
(1) Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie wenigstens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Der Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit festzustellen.
(2) Beschlüsse werden unbeschadet des Abs. 4 mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(3) Eine schriftliche Abstimmung hat nur zu erfolgen, wenn der Vorsitzende dies bestimmt oder wenn wenigstens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(4) Über Angelegenheiten, die nicht in der bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf nur abgestimmt werden, wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind und darüber einen einstimmigen Beschluss fassen.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Wege eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.
(1) In jeder Sitzung hat der Vorsitzende einen Schriftführer zu bestimmen, der entweder dem Kreis der Mitglieder angehört oder, insoweit sich dies als erforderlich erweist, von der Bezirksverwaltungsbehörde bereitgestellt wird.
(2) Über jede Sitzung des Bezirksjagdbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Die Kanzleiarbeiten des Bezirksjagdbeirates sind von jener Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen, an der der Bezirksjagdbeirat eingerichtet ist. Erforderlichenfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates einen Schriftführer beizustellen.“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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