Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung
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Aufgrund des § 39 Abs. 4 und 5 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2015, wird verordnet:
(1) Die Modellfunktionen Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktionen Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I bestehen aus den folgenden Modellstellen:
FÜ II-T
Führung II Trainee
FÜ II-1
Führung II 1/5
FÜ II-2
Führung II 2/5
FÜ II-3
Führung II 3/5
FÜ II-4
Führung II 4/5
FÜ II-5
Führung II 5/5
FÜ I-1
Führung I 1/1
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter – FÜLADStv umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektorstellvertreters verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FÜLADStv
Führungsposition Landesamtsdirektorstellvertreter
(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FÜLAD
Führungsposition Landesamtsdirektor
(1) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung – ADRSB umfasst die Ausführung von einfachen Routinetätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten nach schematischen verbindlichen Vorgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Routine-Sachbearbeitung – ADRSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADRSB1
Administrative Routine-Sachbearbeitung 1/3
ADRSB2
Administrative Routine-Sachbearbeitung 2/3
ADRSB3
Administrative Routine-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw. nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In den anspruchsvolleren Ausprägungen müssen Ursachen und Zusammenhänge erfasst und erkannt werden. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADSB1
Administrative Sachbearbeitung 1/3
ADSB2
Administrative Sachbearbeitung 2/3
ADSB3
Administrative Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem Sachbereich oder in mehreren Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADSSB1
Administrative Spezial-Sachbearbeitung 1/3
ADSSB2
Administrative Spezial-Sachbearbeitung 2/3
ADSSB3
Administrative Spezial-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADFB1
Administrative Fachbearbeitung 1/4
ADFB2
Administrative Fachbearbeitung 2/4
ADFB3
Administrative Fachbearbeitung 3/4
ADFB4
Administrative Fachbearbeitung 4/4
(1) Die Modellfunktion Administrative Experten umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Administrative Experten – ADEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
ADEX1
Administrative Experten 1/5
ADEX2
Administrative Experten 2/5
ADEX3
Administrative Experten 3/5
ADEX4
Administrative Experten 4/5
ADEX5
Administrative Experten 5/5
(3) Die Modellstelle ADEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstellen ADEX4 zugeordnet sind.
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung – TNSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden technischen oder naturwissenschaftlichen Aufgaben- oder Sachbereichen. Diese sind in der Regel nach klaren Vorgaben (festgelegte Prozeduren, Handhabung von Instrumenten, Handbücher, Leitfäden und dergleichen) zu erfüllen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung – TNSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNSB1
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 1/3
TNSB2
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 2/3
TNSB3
Technische/Naturwissenschaftliche Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNSSB1
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1/3
TNSSB2
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2/3
TNSSB3
Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3/3
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNFB1
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 1/4
TNFB2
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 2/4
TNFB3
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 3/4
TNFB4
Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 4/4
(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNEX1
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1/5
TNEX2
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2/5
TNEX3
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3/5
TNEX4
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4/5
TNEX5
Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5/5
(3) Die Modellstelle TNEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle TNEX4 zugeordnet sind.
(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst – HWAssD umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst – HWAssD besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWAssD1
Handwerklicher Assistenzdienst 1/3
HWAssD2
Handwerklicher Assistenzdienst 2/3
HWAssD3
Handwerklicher Assistenzdienst 3/3
(1) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis – HWAssDE umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten unter erheblichen Erschwernissen und Gefahren. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis – HWAssDE besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWAssDE1
Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 1/3
HWAssDE2
Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 2/3
HWAssDE3
Handwerklicher Assistenzdienst mit Erschwernis 3/3
(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft - HWFachK besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWFachK1
Handwerkliche Fachkraft 1/5
HWFachK2
Handwerkliche Fachkraft 2/5
HWFachK3
Handwerkliche Fachkraft 3/5
HWFachK4
Handwerkliche Fachkraft 4/5
HWFachK5
Handwerkliche Fachkraft 5/5
(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis – HWFachKE umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern, unter erheblichen Erschwernissen und Gefahren. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Organisations- und Koordinationsaufgaben mit Personalführung mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis – HWFachKE besteht aus den folgenden Modellstellen:
HWFachKE1
Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 1/4
HWFachKE2
Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 2/4
HWFachKE3
Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 3/4
HWFachKE4
Handwerkliche Fachkraft mit Erschwernis 4/4
(1) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB umfasst unterstützende oder selbstständig wahrgenommene Aufgaben der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOSSB1
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 1/5
SOSSB2
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 2/5
SOSSB3
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3/5
SOSSB4
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 4/5
SOSSB5
Soziale Spezial-Sachbearbeitung 5/5
(1) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD umfasst die abschließende selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben, therapeutischen Aufgaben, diagnostischen Aufgaben oder beratenden Aufgaben in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sozialarbeit, gehobene medizinisch-technische Dienste, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Betroffenen und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOFD1
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 1/6
SOFD2
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 2/6
SOFD3
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 3/6
SOFD4
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 4/6
SOFD5
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 5/6
SOFD6
Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 6/6
(1) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten Problemstellungen im Rahmen beratender, therapeutischer und konzeptioneller Aufgaben, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
SOEX1
Soziale Experten 1/5
SOEX2
Soziale Experten 2/5
SOEX3
Soziale Experten 3/5
SOEX4
Soziale Experten 4/5
SOEX5
Soziale Experten 5/5
(3) Die Modellstelle SOEX5 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle SOEX4 zugeordnet sind.
(1) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben einschließlich der Erarbeitung von Gesundheitskonzepten. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX besteht aus den folgenden Modellstellen:
AREX1
Ärztliche Experten 1/3
AREX2
Ärztliche Experten 2/3
AREX3
Ärztliche Experten 3/3
(3) Die Modellstelle AREX3 ist den im § 21 genannten Vertragsbediensteten vorbehalten, die aufgrund ihrer Verwendung der Modellstelle AREX2 zugeordnet sind.
Vertragsbedienstete, die
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Modellstellen-Verordnung, LGBl. Nr. 112/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2008, außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle angeführten Modellstellen nach der gleichzeitig außer Kraft tretenden Verordnung als in der rechten Spalte angeführte Modellstellen nach der MStV Allgemeine Verwaltung:
ADFB2a und ADFB2b
ADFB2
ADEX2a und ADEX2b
ADEX2
ADEX3a, ADEX3b und ADEX3c
ADEX3
ADEX4a und ADEX4b
ADEX4
TNSB2a und TNSB2b
TNSB2
TNSB3a und TNSB3b
TNSB3
TNSSB2a und TNSSB2b
TNSSB2
TNFB2a und TNFB2b
TNFB2
TNEX2a und TNEX2b
TNEX2
TNEX3a und TNEX3b
TNEX3
TNEX4a und TNEX4b
TNEX4
HWFachK2a und HWFachK2b
HWFachK2
SOSSB3a und SOSSB3b
SOSSB3
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