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Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
Die Wohnhaussanierungs-Förderungs- und Wohnbeihilfeverordnung, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 2 hat zu lauten:
„(5) Das Förderungsdarlehen ist in den ersten 15 Jahren mit 3 v. H. bei einem Zinssatz von 1 v. H. und ab dem sechzehnten bis zum dreißigsten Jahr mit 5 v. H. bei einem Zinssatz von 1 v. H. zurückzuzahlen.“
Diese Verordnung tritt für Förderungsdarlehen mit Fälligkeit der Rückzahlungsraten zum 1. Jänner und 1. Juli mit 1. Jänner 2016 und für Förderungsdarlehen mit Fälligkeit der Rückzahlungsraten zum 1. April und 1. Oktober mit 1. April 2016 in Kraft.
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