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Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
Die Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 26/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2009, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 7 hat der erste Satz zu lauten:
„Förderungsdarlehen nach den §§ 1 und 2 sind in den ersten zehn Jahren mit je 1 v. H. (bei einem Zinssatz von 0,5 v. H.), vom elften bis zum zwanzigsten Jahr mit je 2 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.), vom einundzwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr mit je 3,5 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.) und ab dem sechsundzwanzigsten Jahr mit je 6 v. H. (bei einem Zinssatz von 1 v. H.) zurückzuzahlen.“
Diese Verordnung tritt für Förderungsdarlehen mit Fälligkeit der Rückzahlungsraten zum 1. Jänner und 1. Juli mit 1. Jänner 2016 und für Förderungsdarlehen mit Fälligkeit der Rückzahlungsraten zum 1. April und 1. Oktober mit 1. April 2016 in Kraft.
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