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Der Landtag hat beschlossen:
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach § 34 Abs. 2 ASVG vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung nach § 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der §§ 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden.“
„(4) Der Dienstgeber hat abweichend vom Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach § 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach § 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 v. H. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus § 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden.“
„(5) Auf die Einhebung der Beiträge ist § 49f Abs. 1 bis 4 anzuwenden.“
„(2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs nach § 49l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung des Dienstnehmers nach § 49n Abs. 1 lit. a, b und d zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus § 49l Abs. 4 oder § 49n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen nach § 49n Abs. 1 lit. a, c und d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung nach § 49n Abs. 1 lit. a, b oder d oder nach Auszahlungen nach § 39s Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984 eine Rückzahlungsverpflichtung des Anwartschaftsberechtigten, sofern § 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt.“
Im Abs. 1 des § 49n wird in der Z 1 der lit. d der Klammerausdruck „(§ 18f VAG)“ durch den Klammerausdruck „(§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016)“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 91 wird in der lit. f das Zitat „§ 115 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 115 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 91 werden am Ende der lit. h der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. i, j und k angefügt:
Im Abs. 1 des § 115 wird der Begriff „Zubereitungen“ durch den Begriff „Gemische“ ersetzt.
Im § 115 werden die Abs. 2 und 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„(2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. 2014 Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.
(3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
(4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
(5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
(6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
Im § 115 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 13 die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(17)“.
Im neuen Abs. 7 des § 115 hat der erste Satz zu lauten:
„Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach den Abs. 9 und 11 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmer handelt.“
Im neuen Abs. 10 des § 115 wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt und hat die lit. a zu lauten:
Im neuen Abs. 11 des § 115 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
Im neuen Abs. 13 des § 115 wird die Wortfolge „krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden“ durch die Wortfolge „krebserzeugenden (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernden (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdenden (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ ersetzt.
Im neuen Abs. 14 des § 115 wird die Wortfolge „Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende“ durch die Wortfolge „Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ ersetzt.
Im neuen Abs. 17 des § 115 wird das Zitat „Abs. 10“ durch das Zitat „Abs. 14“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 116 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 115 Abs. 12“ durch Zitat „§ 115 Abs. 16“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 117 hat zu lauten:
„(2) Die Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behältnisse und sichtbar verlegte Rohrleitungen, die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder des Arbeitsvorganges dem nicht entgegensteht. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. Die Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf dem Behältnis oder der Rohrleitung selbst anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.“
Im Abs. 4 des § 124 wird in der lit. b das Zitat „§ 115 Abs. 3 lit. b, c und d“ durch das Zitat „§ 115 Abs. 7 lit. b, c und d“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 328 hat zu lauten:
„(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im § 332 werden die Umsetzungshinweise auf die Richtlinien 83/477/EWG und 89/655/EWG aufgehoben.
Im § 332 wird bei den Umsetzungshinweisen auf die Richtlinien 89/391/EWG, 2002/44/EG und 2003/10/EG das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG“ jeweils durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008“, bei den Umsetzungshinweisen auf die Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EWG, 98/24/EWG das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2007/30/EG“ jeweils durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU“, bei dem Umsetzungshinweis auf die Richtlinie 2000/39/EG das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2007/15/EG“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/161/EU“ und bei dem Umsetzungshinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2006/100/EG“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU“ ersetzt.
Im § 332 wird am Ende des Umsetzungshinweises auf die Richtlinie 2004/37/EG nach dem Beistrich das Zitat „in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU,“ angefügt.
Im § 332 werden am Ende des Umsetzungshinweises auf die Richtlinie 2006/54/EG der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Umsetzungshinweise angefügt:
32009L0104:Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinn des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG),
32009L0148:Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 1 bis 4 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und sind für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner 2017 anzuwenden.
(3) Art. I Z 5 und 20 hinsichtlich des Verweises auf das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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