Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003
LGBLA_TI_20151124_105Änderung des Tiroler Bedienstetenschutzgesetzes 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Bedienstetenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Als Dienstgeber gelten das Land Tirol, die Gemeinden und die Gemeindeverbände.
(2) Als Bedienstete gelten alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehenden Personen.
(3) Als Dienststelle gelten Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen des Landes Tirol, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrer Organisation eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden.
(4) Als Überlassung von Arbeitnehmern gilt, wenn Arbeitnehmer von einem Überlasser dem Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden, um für diesen und unter seiner Kontrolle zu arbeiten. Überlasser ist, wer als Arbeitgeber Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an den Dienstgeber verpflichtet.
(5) Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden.
(6) Als Arbeitsplatz gilt der räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(7) Als Arbeitsstätten gelten Bereiche in Gebäuden oder im Freien, die als Arbeitsplätze verwendet werden oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben.
(8) Als Baustellen gelten zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Einrichtungen, in denen Hoch- oder Tiefbauarbeiten durchgeführt werden.
(9) Als Arbeitsräume gelten jene Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.
(10) Als sonstige Betriebsräume gelten jene Räume, in denen zwar kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden.
(11) Als Arbeitsstoffe gelten alle Stoffe, Gemische und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden.
(12) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 13 bis 16 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe.
(13) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind
(14) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
(15) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind
(16) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
(17) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
(18) Als Bildschirmarbeitsplatz gilt ein Arbeitsplatz, bei dem das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Als Bildschirmgerät gilt eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens.
(19) Als Bildschirmarbeit gilt die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CADICAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten.
(20) Als manuelle Handhabung von Lasten gilt jede Beförderung oder das Abstützen einer Last durch einen oder mehrere Bedienstete, unter anderem das Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstigen ergonomischen Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung, insbesondere der Lendenwirbelsäule, mit sich bringt.
(21) Als Erschütterungen gelten:
(22) Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
(23) Als Gefahrenverhütung gelten sämtliche Regelungen oder Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen werden.
(24) Als Stand der Technik gilt der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen heranzuziehen.
(25) Als Jugendliche gelten Personen, die das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr der Schulpflicht unterliegen.“
Im Abs. 2 des § 5 werden in der lit. b, im Abs. 1 des § 13 und im Abs. 3 des § 13 werden in der lit. a jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.
Im Abs. 5 des § 7 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 159/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2012“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 20 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 8/2003“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 79/2015“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24 werden in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 159/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 60/2015“ und die Bezeichnung „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Bezeichnung „Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 24 werden das Zitat „BGBl. I Nr. 91/2002“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 90/2015“ sowie die Bezeichnungen „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ und „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ jeweils durch die Bezeichnung „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ in der grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
(Landesverfassungsbestimmung) Im Abs. 5 des § 26 wird der Klammerausdruck „(Landesverfassungsbestimmung)“ aufgehoben.
Im § 26 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Landesregierung, der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der für die Dienststellen des Landes Tirol, der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen zu unterrichten. Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben der Landesregierung, dem Gemeinderat bzw. der Verbandsversammlung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“
Im Abs. 1 des § 29 wird die Wortfolge „in Dienststellen mit mehr als zehn Bediensteten“ durch die Wortfolge „in jeder Dienststelle“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 wird die Wortfolge „in Dienststellen mit mehr als zehn Bediensteten“ durch die Wortfolge „für jede Dienststelle“ ersetzt.
§ 33 hat zu lauten:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des Art. I Z 7, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z 7 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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