Feststellung von Teilen der Verordnung über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. § 67 IGBG der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 als gesetzwidrig durch den Verfassungsgerichtshof
LGBLA_TI_20151007_97Feststellung von Teilen der Verordnung über die Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. § 67 IGBG der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 als gesetzwidrig durch den VerfassungsgerichtshofGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und § 2 Abs. 1 lit. j des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. September 2015, V 96/2015-10, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge
„Rückwirkend zum 1.1.2014 setze ich als Vorsitzender der Disziplinarkommission für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck für das Kalenderjahr 2014 folgenden Senat für sämtliche Geschäfte ein:
Dr. Herbert Köfler, Senatsvorsitzender (Stellvertreter: Mag. Alois Glatzl)
Mag. Ferdinand Neu, Senatsmitglied (Ersatzmitglied: DA Erika Schmeissner-Schmid)
Christof Peintner, Senatsmitglied (Ersatzmitglied: Ing. Hubert Kluge)
Dieser Senat ist somit für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz überträgt.“
der Verordnung über die „Zusammensetzung der Disziplinarsenate gem. § 67 IGBG“ für das Kalenderjahr 2014 war gesetzwidrig.
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