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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Buchmacher ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten abschließt und im Rahmen dieser Tätigkeit gegebenenfalls auch Kunden vermittelt.
(2) Totalisateur ist, wer gewerbsmäßig aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wetten vermittelt und im Rahmen dieser Tätigkeit gegebenenfalls auch Kunden vermittelt.
(3) Wettterminal ist eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder Totalisateur verbunden ist.“
(1) Einer Bewilligung bedarf, soweit sich aus Abs. 2 oder 3 nichts anderes ergibt, die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an einem bestimmten Standort.
(2) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, hat jeden weiteren Standort, an dem er die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausübt, der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Ein Buchmacher oder Totalisateur, dem eine Bewilligung nach Abs. 1 erteilt wurde, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb von Wettterminals ausüben. Der Betrieb eines Wettterminals ist der Behörde anzuzeigen.
(4) Die Ausübung einer Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur an wechselnden Veranstaltungsorten ist verboten.
(5) Im Rahmen der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur dürfen Wetten auf folgende Ereignisse nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
Im Abs. 1 des § 5 wird in der lit. d der Betrag „75.000,- Euro“ durch den Betrag „150.000,- Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird in der lit. d das Zitat „§ 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013,“ durch das Zitat „§ 45 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015,“ und in der lit. h das Zitat „Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013,“ durch das Zitat „Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015,“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 5 wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 5 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 5 des § 5 werden in den lit. b, c und d die Worte „einjährige Berufspraxis“ jeweils durch die Worte „zweijährige Berufspraxis“ und in der lit. e die Worte „zweijährige Berufspraxis“ durch die Worte „dreijährige Berufspraxis“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 5 wird das Zitat „§ 4 Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 5 wird das Zitat „§ 4“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 5 wird in der lit. d der Betrag „75.000,- Euro“ durch den Betrag „150.000,- Euro“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 hat der zweite Satz zu lauten:
„In der Anzeige ist für jeden Aufstellungsort eine verantwortliche Person namhaft zu machen, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b und c erfüllt und die in der Lage ist, sich am Aufstellungsort entsprechend zu betätigen, um insbesondere die Einhaltung des Wettreglements und der Bestimmungen des Jugendschutzes sowie die Einhaltung der Betriebszeiten zu überwachen und sicherzustellen.“
„(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von acht Wochen
Ergeht innerhalb dieser Frist keine Erledigung nach lit. a oder b, so darf das Wettterminal in Betrieb genommen werden.“
„(4) Der Buchmacher oder Totalisateur, der das Wettterminal betreibt, hat das Ausscheiden der für den jeweiligen Aufstellungsort verantwortlichen Person, die Änderung der Bezeichnung und die Änderung der Adresse des Aufstellungsortes unverzüglich der Behörde mitzuteilen.“
(1) Zur einheitlichen Behandlung der Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur nach einem Wettreglement zu erfolgen. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen.
(2) Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:
(3) Das Wettreglement und allfällige Änderungen des Wettreglements sind der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Entsprechen das Wettreglement oder die Änderungen nicht den Erfordernissen nach Abs. 2, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen eine entsprechende Verbesserung aufzutragen.
(4) Bei Wettterminals muss durch den Wettkunden vor Abschluss des Wettvorganges bestätigt werden, dass er das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement ist dazu entweder in Papierform beim Wettterminal oder in elektronischer Form durch das Wettterminal selbst dem Wettkunden zugänglich zu machen.“
(1) Der Bewilligungsinhaber muss sicherstellen, dass das Wettterminal jedenfalls in der Zeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Teilnahme an einer Wette ermöglicht.
(2) Wettbüros sind spätestens um 00:00 Uhr zu schließen und dürfen frühestens um 06:00 Uhr geöffnet werden.
(1) Die Teilnahme an einer Wette darf nur volljährigen Personen ermöglicht werden. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkunden durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat vor dem Eingang zu Wettbüros auf das Zutrittsverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat auf jedem Wettterminal auf das Wettverbot für Kinder und Jugendliche hinzuweisen.
(4) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, deren Wetteinsatz 50,- Euro übersteigt, selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Bewilligungsinhaber.
(5) Eine Aufhebung der Sperre ist frühestens nach zwei Jahren und nur auf schriftliches Verlangen der gesperrten Person möglich.
(1) Jeder Bewilligungsinhaber hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang zugänglich sein. Über Verlangen der Behörde sind ihr näher zu bestimmende Auszüge aus dem Wettbuch zu übermitteln.
(2) Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 500.- Euro übersteigen, hat der Bewilligungsinhaber im Wettbuch zusätzlich die Identität des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes festzuhalten.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Inhalte und die Fälschungssicherheit des Wettbuches treffen.
(4) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass ein bereits erfolgter, ein laufender oder ein bevorstehender Wettvorgang der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat der Bewilligungsinhaber die Behörde davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung des Wettvorgangs zu unterlassen. Dies gilt nicht, wenn die Gefahr besteht, dass die Verzögerung des Wettvorgangs die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Behörde die Entscheidung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung eines Wettvorgangs Bedenken bestehen. Äußert sich die Behörde bis zum Ende des folgenden Arbeitstages nicht, so darf der Wettvorgang fortgesetzt werden.
(5) Über einen Verdacht nach Abs. 4 hat die Behörde unverzüglich die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschemeldestelle zu informieren.“
(1) Jeder Standort eines Buchmachers oder Totalisateurs ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vornamen und Familien- oder Nachnamen (Namen der juristischen Person) des Inhabers der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten.
(2) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit über ein Wettterminal ist an diesem eine Kennzeichnung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 vorzunehmen.“
Im Abs. 1 des § 10 werden in der lit. b die Worte „oder Pächter“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:
„(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Gewerbeinhabers der Inhaber der Bewilligung tritt.“
(1) Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher oder Totalisateur ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.
(2) Die Überprüfungsbefugnis schließt im Fall des dringenden Verdachts einer Übertretung nach diesem Gesetz die Überprüfung der verwendeten Geräte und der verwendeten Programme sowie einzelner Geräte- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Zum Zweck der Überprüfung hat der Betreiber dem überprüfenden Organ der Behörde oder den von ihr beigezogenen Sachverständigen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen, die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten, etc.) der Programme auszuhändigen. Die überprüften Geräte dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Behörden oder die Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben.“
Im § 11 werden im ersten Satz das Wort „festen“ durch das Wort „bestimmten“ und im ersten und im zweiten Satz das Wort “Bezirksverwaltungsbehörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ ersetzt.
§ 11a hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf in Bewilligungs- und Anzeigeverfahren nach § 4 Abs.1, 2 und 3, § 5 und § 7 folgende Daten verarbeiten:
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen von Kontrollen oder der sonstigen behördlichen Befugnisse nach § 8c, 10 Abs. 1 lit. d, § 10a und 11 sowie zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren folgende Daten verarbeiten:
Das Amt der Tiroler Landesregierung darf diese Daten den Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren übermitteln,
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen im Rahmen der behördlichen Befugnisse nach § 10a Daten über die Identität von Wettkunden verarbeiten und diese Daten bei Vorliegen eines Verdachtes nach § 10a Abs. 4 an die beim Bundeskriminalamt eingerichtete Geldwäschestelle übermitteln.
(4) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen jedenfalls die im § 14 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013, genannten Maßnahmen zu treffen.
(6) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“
„(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landesregierung. Für die Vollziehung der §§ 8c, 10 Abs. 1 lit. d, 10a und 11 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.“
Im Abs. 3 des § 12 wird das Zitat „§ 13 Abs. 1 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 1 lit. a, b und d“ ersetzt.
§ 13 hat zu lauten:
(1) Wer
(2) Wer als verantwortliche Person den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720,- Euro zu bestrafen.
(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b können im Wiederholungsfall das Wettterminal und alle an dieses angeschlossenen Geräte und Programmierungen einschließlich des darin enthaltenen Geldes für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligung ausgeübt, so ist das Wettreglement spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 4 anzupassen.
(3) Wird die Tätigkeit eines Buchmachers oder Totalisateurs aufgrund einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bewilligung ausgeübt, so ist das Verbot des Anbietens, Abschließens oder Vermittelns von Livewetten nach § 4 Abs. 5 lit. a, die Einhaltung der Betriebszeiten nach § 8a, die Führung eines elektronischen Wettbuches nach § 8c Abs. 1 und die Identifikations- und Registrierungsverpflichtung nach § 8c Abs. 2 erst nach dem Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuhalten.
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