Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz
LGBLA_TI_20150826_86Tiroler EU-Berufsqualifikationen-AnerkennungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz regelt:
(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften
(2) Dieses Gesetz gilt weiters für Personen im Sinn des Abs. 1, die die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anstreben oder in einem solchen Dienstverhältnis stehen.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für andere Personen als solche im Sinn des Abs. 1, sofern die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften den Zugang zu diesem Beruf nicht auf diesen Personenkreis einschränken.
(1) Einheitlicher Ansprechpartner ist das Amt der Tiroler Landesregierung (§ 2 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 124/2011).
(2) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 3 Abs. 2 bis 6 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes sinngemäß.
(1) Der einheitliche Ansprechpartner hat folgende allgemeine und aktuelle Informationen umfassend in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:
(2) Im Fall von Auskunftsersuchen, die über die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen hinausgehen, hat der einheitliche Ansprechpartner den Einschreiter an die zuständigen Stellen bzw. Behörden zu verweisen.
(3) Der einheitliche Ansprechpartner hat Auskunftsersuchen betreffend die im Abs. 1 lit. a bis f genannten Informationen ohne unnötigen Aufschub zu beantworten oder den Einschreiter davon in Kenntnis zu setzen, dass das Ersuchen fehlerhaft oder unbegründet ist.
(4) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dafür zu sorgen, dass dem einheitlichen Ansprechpartner die nach Abs. 1 lit. a bis f erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.
(1) Beim einheitlichen Ansprechpartner und bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen im Sinn des § 13 Abs. 2 AVG gegeben sein, damit Anbringen in elektronischer Form eingebracht werden können.
(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.
Die Landesregierung hat als Grundlage für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen in Angelegenheiten nach
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung zu einem Beruf oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst anzuerkennen, wenn
(2) Die Behörde hat auf Antrag einer Person, welche die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, die Ausübung des betreffenden Berufes im Sinn des Abs. 1 anzuerkennen, wenn sie
(3) Die Ausbildung im Sinn des Abs. 1 oder Abs. 2 lit. b ist durch von den nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nachzuweisen. Die Ausbildung muss überwiegend in einem oder mehreren der im Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem im Abs. 1 lit. a genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.
(1) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang nach § 9 Abs. 1 absolviert oder eine Ergänzungsprüfung nach § 9 Abs. 2 ablegt, wenn
Unter Fächern im Sinn der lit. a und b sind jene zu verstehen, die Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des betreffenden Berufes sind.
(3) Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Ausbildung
(4) Die Behörde kann dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.
(5) Die Behörde hat den Antrag auf Anerkennung abzuweisen, wenn die Ausbildung des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.
(6) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung im Sinn des § 7 Abs. 3 anzuschließen. Diese Nachweise sind im Original oder als Kopien vorzulegen. Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist innerhalb derselben Frist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.
(7) Die Behörde hat über Anträge auf Anerkennung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
(1) Der Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person im Ausmaß von höchstens drei Jahren, allenfalls in Verbindung mit der Absolvierung einer Zusatzausbildung zu bestehen. Die Zusatzausbildung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen zu integrieren. Die Dauer des Anpassungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang der Zusatzausbildung sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.
(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Ausbildung des Antragstellers nicht abgedeckt sind, festzulegen.
(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem im § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, so darf ein Anpassungslehrgang bzw. eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.
(4) Die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Anerkennung für erloschen zu erklären. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für die nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufe allgemein oder für einzelne dieser Berufe durch Verordnung nähere Vorschriften über den Anpassungslehrgang einschließlich einer allfälligen Zusatzausbildung sowie über die Ergänzungsprüfung erlassen. Dabei kann insbesondere die Art der Integration der Zusatzausbildung bzw. der Ergänzungsprüfung in das für die betreffenden Berufe vorgesehene Ausbildungs- und Prüfungswesen näher geregelt werden, soweit diese nicht bereits in den Vorschriften über die betreffenden Berufe geregelt ist. Weiters kann unter Berücksichtigung der Dauer der Ausbildung für die betreffenden Berufe die Höchstdauer der Zusatzausbildung abweichend von Abs. 1 erster Satz in einem geringeren zeitlichen Ausmaß festgelegt werden. Ferner kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben ist, wenn die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen oder die Europäische Kommission einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt erlassen hat.
(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 und 8 Abs. 1, 5, 6 und 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
(1) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat, die einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen entspricht.
(2) In den Fällen des § 8 Abs. 2, 3 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn der Antragsteller eine Prüfung abgelegt hat, die einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsprüfung entspricht.
Die auf Staaten abstellenden Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch in Bezug auf andere Länder, soweit die den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nicht ohnehin die Gleichstellung bzw. Anerkennung der nach den Vorschriften anderer Länder geregelten Ausbildungen hinsichtlich eines Berufes bzw. einer Verwendung im öffentlichen Dienst vorsehen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein elektronisches Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass der Inhaber des Ausweises
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften hierfür gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die gelegentliche und vorübergehende Ausübung eines Berufes in einem anderen Staat kann statt durch den Europäischen Berufsausweis auch nach den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden. Ebenso kann die fachliche Qualifikation zur Ausübung eines selbstständigen oder unselbstständigen Berufes statt durch den Europäischen Berufsausweis auch im Rahmen des Verfahrens nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes in Verbindung mit den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften nachgewiesen werden.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis darf ausgestellt werden:
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(3) Den nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Berufen sind in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallende, nicht geregelte Berufe gleichzuhalten.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder im Weg der von der Europäischen Kommission hierfür zur Verfügung gestellten Datenanwendung, durch die für den Antragsteller eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Behörde hat dem Antragsteller das Einlangen des Antrages nach § 17 Abs. 2 oder § 19 Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a darf nur Personen ausgestellt werden, die für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung im Sinn des § 7 Abs. 1 verfügen oder die sonst die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 erfüllen.
(2) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. b darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat berechtigt sind.
(3) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. a oder b sind im Weg der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers einzubringen.
(4) Entspricht die Ausbildung des Antragstellers einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für den betreffenden Beruf, so hat die Behörde den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Anderenfalls ist nach Abs. 5 vorzugehen.
(5) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt der Antragsteller für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Behörde wie folgt vorzugehen:
(6) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde vom Herkunftsstaat des Antragstellers weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 bzw. 2 oder 3 nicht vorliegen.
(7) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 4 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Weg des Herkunftsstaates des Antragstellers übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 5 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder sonst nach lit. a oder b dieser Bestimmung vorzugehen. Die Behörde kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen, insbesondere im Interesse des Schutzes der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger gelegenen Gründen zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist dem Antragsteller jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(8) Stellt die Behörde innerhalb der Frist nach Abs. 7 erster oder zweiter Satz oder innerhalb der nach Abs. 7 dritter oder vierter Satz verlängerten Frist den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 5 lit. a oder b vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird dem Antragsteller im Weg über das Binnenmarkt-Informationssystems (IMI) übermittelt.
(9) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. c darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Tirol berechtigt sind.
(2) Der Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 14 Abs. 1 lit. c hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Behörde hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch den Antragsteller erfolgt ist.
(3) Die Behörde hat innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der im § 15 Abs. 2 oder in einem Mängelbehebungsauftrag nach § 15 Abs. 2 gesetzten Frist den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder der Europäische Berufsausweis ausgestellt noch der darauf gerichtete Antrag bescheidmäßig abgewiesen, so ist der Antragsteller berechtigt, wegen der Nichtausstellung des Europäischen Berufsausweises Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG zu erheben.
(5) Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 und über Beschwerden nach Abs. 4 innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; eine Beschwerdevorentscheidung ist ausgeschlossen. Gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat es dies festzustellen; andernfalls hat es den Antrag abzuweisen.
(6) Stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Behörde diesen unverzüglich auszustellen.
(7) Die Behörde hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig den Antragsteller hiervon zu verständigen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über:
(1) Im Fall der Einbringung von Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Art. 4d Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und den Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmestaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie den Antragsteller von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(2) Die Behörde hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmestaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(4) Soweit in den durch die Art. 1 bis 13 des Gesetzes über die aufgrund des EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes erforderliche Anpassung der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 87/2015, geänderten Gesetzen auf Ausbildungen nach diesem Gesetz Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Bestimmungen in gleicher Weise für die entsprechenden Ausbildungen nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2015 in Geltung gestandenen Fassung.
Die Behörde hat einem Dienstleister, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung zu bescheinigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.
(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.
(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität eines Berufsangehörigen im Sinn des Art. 56a lit. l der Richtlinie 2005/36/EG, der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.
(5) Die Behörde hat dem betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle nach § 12 Abs. 1 des Tiroler Dienstleistungsgesetzes gilt dessen § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, 5 und 6 sinngemäß. Gegenüber der Schweiz ist die Verwaltungszusammenarbeit über das IMI abzuwickeln, sobald sie daran teilnimmt.
(1) Behörde im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2) Im Geltungsbereich des Dienstrechtes der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ist Behörde im Sinn dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Behörde im Sinn des 4. Abschnittes ist die Landesregierung.
(4) Behörde im Sinn des 5. Abschnittes ist auch das Landesverwaltungsgericht.
(1) Die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat darf von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 angesucht haben, folgende Daten verwenden, sofern diese Daten zur Beurteilung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf die Daten nach Abs. 1, sofern ein Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung nach § 7 oder damit im Zusammenhang stehende Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden, an die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat übermitteln.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf von Personen, die um die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises angesucht haben, die Daten nach Abs. 1 verwenden, sofern diese Daten hierfür erforderlich sind. Die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat darf diese Daten dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln.
(4) Die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat darf die Daten nach Abs. 1 und, soweit diese nach den jeweiligen berufs- bzw. dienstrechtlichen Vorschriften relevant sind, weiters
(5) Die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat darf die Daten nach Abs. 1 lit. a und weiters die selbstständige Niederlassung von Berufsangehörigen betreffende Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit nach § 20 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(6) Die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat darf Daten nach Abs. 1 lit. a und 4 lit. c und weiters berufsbezogene Daten an die Behörden der anderen Länder und, soweit im Rahmen des Vorwarnmechanismus nach § 22 hierzu eine Verpflichtung besteht, an die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(7) Soweit die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus nach § 22 über die Verbindungsstelle abgewickelt werden, gelten die Abs. 4, 5 und 6 in gleicher Weise für das Amt der Tiroler Landesregierung. Die nach § 24 jeweils zuständige Behörde bzw. deren Geschäftsapparat darf die entsprechenden Daten an das Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln.
(8) Die nach § 24 zuständigen Behörden bzw. deren Geschäftsapparate und das Amt der Tiroler Landesregierung haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen auf berufs- bzw. dienstrechtlichem Gebiet obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängige Verfahren zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach landesgesetzlichen Vorschriften anhängigen Fälle der Verwaltungszusammenarbeit sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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