Änderung des Gesetzes über den Landeskulturfonds
LGBLA_TI_20150826_84Änderung des Gesetzes über den LandeskulturfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
„(1) Dem mit dem Gesetz LGBl. Nr. 18/1951 eingerichteten Landeskulturfonds (LKF), im Folgenden kurz Fonds genannt, obliegen im Interesse der nachhaltigen Stärkung und der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft in Tirol sowie der Förderung einer im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft, des Naturschutzes und der Schutzwasserwirtschaft ausgewogenen Nutzung der Bodenressourcen folgende Aufgaben:
(1) Der Fonds hat seine Aufgaben (§ 1 Abs. 1 und 2) nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Insbesondere ist jeweils auf andere Förderungsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.
(2) Eine Förderung nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h darf nur gewährt bzw. eine Beteiligung nach § 1 Abs. 1 lit. i nur eingegangen werden, wenn
(3) Für überbetriebliche oder kooperative Projekte darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn ein Anteil von mehr als der Hälfte des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals der für das Projekt eingerichteten Rechtsform oder, sofern das Projekt nicht in einer gesonderten Rechtsform abgewickelt wird, ein Anteil von mehr als der Hälfte des wirtschaftlichen Wertes von praktizierenden Land- oder Forstwirten gehalten wird.
(4) Sind für die Verwirklichung eines nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h zu fördernden Projektes oder eines Projektes, an dem der Fonds eine Beteiligung nach § 1 Abs. 1 lit. i einzugehen beabsichtigt, Bewilligungen nach sonstigen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich oder wird hierfür ein besonderes zivilrechtliches Verfügungsrecht benötigt, so darf der Fonds keine Leistung erbringen, bevor die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig vorliegen oder bevor der Förderungswerber entsprechend verfügungsberechtigt ist.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h oder auf ein Tätigwerden des Fonds nach § 1 Abs. 1 lit. i bis l besteht nicht.
Der Fonds hat Richtlinien für die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
Förderungen nach § 1 Abs. 1 lit. a bis h erfolgen durch die Gewährung von
„(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.“
„Wird ein solcher Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so hat die Landesregierung ohne Vorschlag geeignete sachkundige Personen zu bestellen.“
(1) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung sowie die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben des Fonds, soweit diese nicht nach diesem Gesetz oder nach der Geschäftsordnung von einem anderen Organ zu besorgen sind. Jedenfalls beschließt das Kuratorium über:
(2) Die Richtlinien und die Geschäftsordnung sowie deren Änderungen sind nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen und nach ihrer Genehmigung durch die Landesregierung auf der Internetseite des Landeskulturfonds bekannt zu machen.
(3) Das Kuratorium hat den jährlichen Rechnungsabschluss bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres und den jährlichen Geschäftsbericht bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres zu beschließen. Der Geschäftsbericht ist nach der Beschlussfassung unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.“
„(1) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu einer Sitzung einzuberufen. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Geschäftsführer sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Beginn der Sitzung schriftlich einzuladen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen.“
Im Abs. 2 des § 8 wird im ersten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 8 hat die lit. d zu lauten:
§ 10 hat zu lauten:
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
(2) In der Geschäftsordnung können dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten zusätzliche Aufgaben zur selbstständigen Erledigung und Entscheidung übertragen werden. Die Bestimmungen des § 12 über die Vertretung des Fonds und die Unterfertigung von Urkunden bleiben hievon unberührt.
(3) Der Geschäftsführer hat vor dem Erwerb von Grundstücken, Betrieben oder von Rechten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. k und l den Vorsitzenden des Kuratoriums zu hören. Vor dem Erwerb von Grundstücken oder Dienstbarkeiten, dem Abschluss von Bestandverträgen bzw. der Vereinbarung von Reallasten nach § 1 Abs. 1 lit. l hat er zudem zu hören:
(4) Der Geschäftsführer hat dem Kuratorium über Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs. 1 lit. k und l in der dem Abschluss des Rechtsgeschäfts folgenden Sitzung zu berichten.
(5) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Rechnungsabschluss dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. April des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.
(6) Der Geschäftsführer hat den für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellten Geschäftsbericht dem Kuratorium so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Beschlussfassung bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres erfolgen kann.“
„(1) Das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen.“
Im Abs. 2 des § 11 hat die lit. e zu lauten:
§ 12 hat zu lauten:
(1) Der Fonds wird durch den Geschäftsführer vertreten.
(2) Urkunden bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden des Kuratoriums und des Geschäftsführers. Folgende, zur Eingabe an das Grundbuchsgericht bestimmte Urkunden bedürfen jedoch lediglich der Unterschrift des Geschäftsführers:
(3) In der Geschäftsordnung kann dem Geschäftsführer in bestimmten Angelegenheiten abweichend vom Abs. 2 die alleinige Unterfertigung von weiteren Urkunden übertragen werden. In diesen Fällen ist der Geschäftsführer an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden und hat diesem auf Verlangen Auskunft zu erteilen.“
Im Abs. 2 des § 14 wird das Zitat „§ 2 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 2a“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung bzw. die Richtlinien gegen dieses Gesetz verstößt bzw. verstoßen.“
„(5) Der Fonds hat der Landesregierung den jährlichen Geschäftsbericht längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem jeweiligen Geschäftsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese hat den Geschäftsbericht in weiterer Folge dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.“
(1) Der Fonds darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderungsabwicklung, Vertragserrichtung, Verbücherung, zur Kontrolle des Förderzweckes und der Einhaltung der Richtlinien, zur Abklärung der Käufereigenschaften, zur Abklärung der Pächtereigenschaft oder zur Begründung des Pachtverhältnisses notwendig ist:
(2) Der Fonds darf Daten nach Abs. 1 zum Zweck der Förderungs- und Vertragsabwicklung, Richtlinienkontrolle, Eigentumsübertragung, Eigentumserwerb, Vertragserrichtung, Auskunft in Steuerfragen oder Bestätigung der Förderungsabwicklung an
(3) Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung sind:
(4) Daten nach Abs. 1 sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren, zur Sicherstellung von Darlehen oder zum Widerruf von Förderungen weiter benötigt werden.“
Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2015 in Kraft.
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