Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 und des Gesetzes über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften
LGBLA_TI_20150825_81Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001, der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 und des Gesetzes über die Organisation der BezirkshauptmannschaftenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
(1) Das Land Tirol gliedert sich in Gemeinden. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören.
(2) Die Gemeinden sind aus der Anlage ersichtlich. Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.“
„Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Gemeindevorstand ausgeübt.“
„(2) Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.“
Im Abs. 1 des § 29 werden die bisherigen lit. a bis d durch folgende neue lit. a, b und c ersetzt:
Im § 40 hat der erste Satz zu lauten:
„Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen.“
„In dringenden Fällen können der Gemeindevorstand und die Ausschüsse Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„In Gemeinden mit mehr als 1.500 Einwohnern ist ein hauptberuflicher Bediensteter, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern ein rechtskundiger Bediensteter zu bestellen.“
Im Abs. 1 des § 88 werden im zweiten Satz die Worte „drei Kalenderjahre“ durch die Worte „vier Kalenderjahre“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 104 hat zu lauten:
„(2) Angehörige im Sinn des § 36a AVG des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Anordnungsbefugten und der Amtsleiter dürfen nur dann zum Finanzverwalter bestellt werden, wenn die Besetzung dieses Amtes mit einer dieser Personen aus dienstlichen oder finanziellen Gründen geboten und die Kassensicherheit gewährleistet ist.“
Im Abs. 2 des § 105 wird im dritten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 109 werden im ersten Satz die Worte „zu bestellen“ durch die Worte „zu wählen“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 121 hat zu lauten:
„(1) Die Landesregierung kann einen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG aufheben.“
Im Abs. 1 des § 123 wird in der lit. a nach der Wortfolge „die Aufnahme von Krediten,“ die Wortfolge „die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites,“ eingefügt.
Der Abs. 4 des § 123 hat zu lauten:
„(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.“
Im Abs. 1 des § 124 wird im ersten Satz das Zitat „§§ 120 bis 122“ durch das Zitat „§§ 121 und 122“ ersetzt.
Die Überschrift des II. Teils hat zu lauten:
(1) Gemeinden können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, eine Verwaltungsgemeinschaft bilden. Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und hat insbesondere Bestimmungen über den Sitz, die Bezeichnung und die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.
(2) Die Selbstständigkeit der Gemeinden, ihre Rechte und Pflichten sowie die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln für die Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen.
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft ist von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel nach § 60 Abs. 1 kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.
(4) Über Streitigkeiten zwischen den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.“
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird wie folgt geändert:
(Landesverfassungsbestimmung) Im Abs. 3 des § 1 wird das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, 73 Abs. 4 und 88“ durch das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 1 wird das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5, 73 Abs. 4 und 88“ durch das Zitat „§§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4, 71 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 11 hat zu lauten:
„(6) Überörtliche Wahlbehörden sind die Bezirkshauptmannschaften (§ 80) und die Bezirkswahlbehörden.“
„Bei der Aufteilung der Beisitzer gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.“
Im Abs. 2 des § 54b wird nach dem Wort „Unversehrtheit“ die Wortfolge „des Verschlusses“ eingefügt.
Im § 74 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt.
„(6) Bei einer Neubesetzung der Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters nach § 81 Abs. 2 gilt Abs. 5 sinngemäß.“
„(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen beim Überprüfungsausschuss und bei Ausschüssen nach § 21 Abs. 1 lit. c der Tiroler Gemeindeordnung 2001 Mitglieder des Gemeinderates, bei allen anderen Ausschüssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 79 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass im Abs. 2 dritter Satz auch auf § 72 Abs. 2 lit. c Bedacht zu nehmen ist.
(3) Der Grundsatz der Verhältniswahl gilt nicht für die Entsendung von Vertretern in Organe von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist (§ 30 Abs. 1 lit. l der Tiroler Gemeindeordnung 2001), und die Entsendung von Vertretern in die Verbandsversammlung von Gemeindeverbänden (§ 135 Abs. 1 und 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001).“
Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/1991 wird wie folgt geändert:
„Innerhalb der Sprengel vorgenommene Änderungen im Bestand von Gemeinden nach § 4 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung oder Änderungen des Namens von Gemeinden nach § 9 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 werden unmittelbar mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung, mit der die jeweilige Änderung genehmigt wird, rechtsverbindlich; die Anlage gilt in einem solchen Fall als entsprechend geändert.“
ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt, mit Ausnahme des Art. II Z 1, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. II Z 1 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 58 Abs. 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 7 dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist.
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