Änderung des Tiroler Grundversorgungsgesetzes
LGBLA_TI_20150825_78Änderung des Tiroler GrundversorgungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20150825_78/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 9/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat die lit. b zu lauten:
Im § 1 werden die folgenden Bestimmungen als neue lit. f und g eingefügt; die bisherigen lit. f und g erhalten die Buchstabenbezeichnungen “h“ und „i“:
Im Abs. 2 des § 2 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.“
Im Abs. 7 des § 2 wird nach dem Zitat „die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004,“ das Zitat „in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 23/2013,“ eingefügt.
Im § 3 hat der erste Satz zu lauten:
„Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und bei der Schaffung und der Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Tirol humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin durch schriftliche Vereinbarung zur Mitarbeit heranziehen“.
Im § 4 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 5 haben der Einleitungssatz und die lit. a zu lauten:
„Die Grundversorgung umfasst folgende Leistungen:
Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 1 des § 5 wird folgende Bestimmung als neue lit. f eingefügt; die bisherigen lit. f bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g“ bis „n“:
Im Abs. 3 des § 5 wird in der lit. c das Zitat „§ 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 133/2009,“ durch das Zitat „§ 38a des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 43/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 97/2014,“ ersetzt und in der lit. d das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013,“ aufgehoben.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Fremde, bei denen erwiesen ist, dass sie sich in keiner Notlage befinden, sind von der Grundversorgung auszuschließen.“
Im Abs. 1 des § 7 wird im ersten Satz das Zitat „des Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes 2002, LGBl. Nr. 51, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Im § 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes obliegt dem Kinder- und Jugendhilfeträger die Unterstützung und Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren und in Verfahren nach diesem Gesetz.“
Im § 8 wird im ersten Satz das Zitat „§ 76 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ durch das Zitat „§ 62 des Asylgesetzes 2005“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 18 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 13/2005,“ durch das Zitat „§ 50 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 83/2013,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 18 wird in der lit. a das Wort „und“ vor dem Wort „Gesundheitsdaten“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Gesundheitsdaten,“ die Wortfolge „Daten, ob eine Schutzbedürftigkeit im Sinn des § 1 lit. f vorliegt, und Bankdaten,“ angefügt.
Im Abs. 3 des § 18 wird in der lit. a die Wortfolge „der öffentlichen Jugendwohlfahrt“ durch die Wortfolge „der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 21 wird folgender Satz angefügt:
„Die Entscheidung hat im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und eine allfällige Schutzbedürftigkeit des Fremden unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen.“
(1) Den im § 4 lit. c genannten Personen ist, soweit dies zur Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist und dies nicht bereits aufgrund verfahrensrechtlicher Vorschriften gewährleistet ist, in Verfahren gegen Bescheide, mit denen eine Leistung nach diesem Gesetz nicht oder nicht vollständig gewährt wird, eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung zu gewähren.
(2) Die Rechtsberatung und Rechtsvertretung nach Abs. 1 erfolgt durch natürliche oder juristische Personen, die hierfür vom Land oder vom Bund betraut werden.
(3) Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedenfalls nicht, wenn der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel für die Beauftragung eines Rechtsvertreters verfügt. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden.“
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.