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Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 43 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 69 Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 72/2014, wird nach Anhören des Landesschulrates für Tirol und aller gesetzlichen Schulerhalter verordnet:
(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulsprengel festgesetzt.
(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes bestimmt ist.
Diese Verordnung tritt mit 14. September 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten alle zu diesem Zeitpunkt in Geltung stehenden Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung, mit denen für die im § 1 Abs. 1 genannten Schulen (einschließlich der Hauptschulen) Schulsprengel festgesetzt wurden, außer Kraft.
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