Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde Wattens
LGBLA_TI_20150730_73Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Marktgemeinde WattensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 5 und 109 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
Für die Marktgemeinde Wattens wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 1, Plan 21, des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, außer Kraft.
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