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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 und die Kundmachung LGBl. Nr. 103/2014, wird wie folgt geändert:
Im Tiroler Jagdgesetz 2004 werden die Worte „Wildstand“ und „Wildstandsverhältnisse“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und einschließlich des jeweiligen Artikels bzw. der jeweiligen Präposition jeweils durch die Worte „Wildbestand“ und „Wildbestandsverhältnisse“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form einschließlich des grammatikalisch richtigen Artikels bzw. der grammatikalisch richtigen Präposition ersetzt.
Die §§ 1 und 2 werden durch folgende neue §§ 1, 1a und 2 ersetzt:
(1) Das Jagdrecht ist die aus dem Grundeigentum erfließende ausschließliche Befugnis,
(2) Die Ausübung des Jagdrechtes (im Folgenden auch „Jagd“ genannt) unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes.
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, durch weidgerechte Jagd als Teil der Landeskultur einen artenreichen, gesunden, geschlechtlich ausgewogenen und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand in Tirol unter Bedachtnahme auf die sonstigen Interessen der Landeskultur zu erreichen, zu erhalten und zu fördern.
(2) Zu den sonstigen Interessen der Landeskultur im Sinn dieses Gesetzes zählen insbesondere:
(3) Den Interessen der Landeskultur kommt im Widerstreit mit örtlichen oder regionalen jagdlichen Interessen, insbesondere solchen einzelner Jagdausübungsberechtigter, der Vorrang zu.
(1) Jagdbare Tiere sind die in der Anlage 1 angeführten Tiere. Tiere, die im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Einfriedungen ausschließlich zur Gewinnung von Fleisch oder von Fellen gehalten werden, gelten nicht als jagdbare Tiere.
(2) Haustiere sind alle domestizierten Tiere, soweit sie nicht Nutztiere sind.
(3) Nutztiere sind Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch, Häuten oder sonstigen Erzeugnissen gezüchtet oder gehalten werden.
(3) Gehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen jagdbare Tiere zum Zweck der Schau, der Zucht oder der Forschung gehalten werden.
(4) Jagdschutz ist der Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften.
(5) Ankirrung ist das Anlocken von Wild durch die Vorlage von Futtermitteln.
(6) Wildschaden ist jener Schaden, den jagdbare Tiere, die nicht der ganzjährigen Schonung unterliegen, innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen. Der Wildschaden ist waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen, Verschlagen oder Schälen die Neubewaldung oder die fristgerechte Wiederbewaldung (§§ 4 und 13 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandsentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(7) Jagdschaden ist jener Schaden, den der Jagdausübungsberechtigte, die von diesem zur Jagd eingeladenen Personen, seine Jagdschutzorgane oder die Jagdhunde der genannten Personen an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Früchten sowie an den Haus- und Nutztieren verursachen.
(8) Das Jagdjahr ist der Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 31. März des Folgejahres.
(9) Die Nachtzeit ist die Zeit von neunzig Minuten nach Sonnenuntergang bis neunzig Minuten vor Sonnenaufgang.
(10) Erhaltungszustand einer Art ist die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art auswirken können.
(11) Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraumes ist die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Ausdehnung, seine Struktur und seine Funktionen sowie auf das Überleben seiner charakteristischen Arten auswirken können.
(12) Verjüngungsdynamik ist die Darstellung der dynamischen Entwicklung von Jungwaldbeständen unter besonderer Berücksichtigung von Verbiss- und Fegeeinflüssen mit einem Hinweis auf vorkommendes Wild, Weidetier oder sonstiges Tier, das verbeißt bzw. verfegt.
(13) Wildbestandserhebung ist die jagdgebietsbezogene Erfassung des Wildbestandes durch Zählung oder Berechnung. Dabei ist auf die Wildbestandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen.
(14) Fallwild ist alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt ist, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.“
Im Abs. 2 des § 3 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 3 wird folgende Bestimmung als neue lit. d eingefügt; die bisherige lit. d erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:
Im Abs. 1 des § 4 wird im ersten Satz das Zitat „§ 9 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 5“ ersetzt.
5a. Im Abs. 2 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.“
Im Abs. 3 des § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 5 Abs. 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1, 2, 3 oder 5“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 5 hat zu lauten:
„(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn
Im Abs. 1 des § 6 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 5 Abs. 5)“ durch das Zitat „(§ 9 Abs. 1)“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 6 wird aufgehoben.
§ 7 hat zu lauten:
(1) Die Errichtung, die Erweiterung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung eines Geheges bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, der Nachweis des Eigentums an den für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., wenn der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Bewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.
(5) Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine der im Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Die Bewilligung ist weiters zu widerrufen, wenn das Gehege länger als ein Jahr nicht betrieben wurde. Wird die Bewilligung widerrufen, so ist der Betreiber eines Geheges verpflichtet, dieses samt allen diesem dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung vollständig zu entfernen. Ist der Betreiber des Geheges zur Entfernung des Geheges und der diesem dienenden Einrichtungen nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen diese Verpflichtung nicht erfüllen, so ist diese dem Grundeigentümer vorzuschreiben.
(6) Die Organe der Behörde sind berechtigt, ein Gehege daraufhin zu überprüfen, ob es diesem Gesetz und der Bewilligung entsprechend betrieben und instand gehalten wird. Der Eigentümer des Geheges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Gehege zu gewähren und auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen.
(7) Mit Ausnahme der Abs. 1 bis 6 und des § 10 Abs. 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf Gehege keine Anwendung.“
Im § 8 wird der Abs. 4 aufgehoben; die bisherigen Abs. 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.
Im neuen Abs. 5 des § 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Eigentümer einer verpachteten Eigenjagd hat dem Grundeigentümer einer an das Jagdgebiet angegliederten Fläche auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Der Grundeigentümer der an das Jagdgebiet angegliederten Fläche kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.“
„(7) Gebiete, auf denen die Jagd ruht, und Gletscherflächen sind bei der Ermittlung der Anteile nach Abs. 5 und des anteiligen Pachtzinses oder Pachtwertes nach Abs. 6 nicht zu berücksichtigen.“
„(1) Eine Grundfläche ist zusammenhängend, wenn man von einem Grundstück zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten. Der Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen. Inseln gelten als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend.“
Im Abs. 2 des § 10 wird im ersten Satz das Wort „Haustiere“ durch die Wortfolge „Haus- und Nutztiere“ und im zweiten Satz das Zitat „§§ 27 Abs. 1 und 36 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 11 Abs. 1 und 36 Abs. 2“ ersetzt.
Die §§ 11 und 12 werden durch folgende neue §§ 11, 11a, 11b, 12 und 12a ersetzt:
(1) Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine auf seinen Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte oder die Jagdgastkarte den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen.
(2) Auf einem Eigenjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes dem Grundeigentümer zu. Übt er dieses nicht selbst aus, so hat er die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten oder auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(3) Ist eine juristische Person oder eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes, so ist die Ausübung des Jagdrechtes, sofern dieses nicht verpachtet wird, einem Jagdleiter zu übertragen.
(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).
(5) Die Ausübung des Jagdrechtes darf, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, nur an Personen verpachtet werden, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind. Wird die Tiroler Jagdkarte des Pächters für ungültig erklärt (§ 29 Abs. 2) oder trotz Aufforderung durch die Behörde unter Hinweis auf die Pflicht zur Übertragung des Jagdausübungsrechtes an einen Jagdleiter nicht verlängert (§ 27 Abs. 3), so hat der Pächter die Ausübung des Jagdrechtes unverzüglich auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(6) Wird die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an eine Mehrheit von Personen verpachtet, so hat (haben) der Pächter (die Mitpächter) die Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter zu übertragen.
(7) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Abs. 2 bis 6 kann die Ausübung des Jagdrechtes auch sonst vom Jagdausübungsberechtigten an einen Jagdleiter übertragen werden.
(8) Die Jagd darf auf Grundflächen bis 250 Hektar nur von zwei Personen, für je weitere 150 Hektar von je einer weiteren Person ausgeübt werden. Dabei werden nicht eingerechnet
(1) Wird einem Jagdleiter die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen oder wird ein Jagdleiter nach § 11 Abs. 4 bestellt, so kommen diesem die nach den jagdrechtlichen Vorschriften dem Jagdausübungsberechtigten zugewiesenen Rechte und Pflichten zu.
(2) Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die
(3) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
(4) Eine Person darf gleichzeitig höchstens zwei Jagdleitungen innehaben. Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person, die bereits mehr als eine Jagdleitung innehat, für weitere Jagdgebiete die Ausübung des Jagdrechtes nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 übertragen werden bzw. kann diese Person für weitere Jagdgebiete nach § 11 Abs. 4 zum Jagdleiter bestellt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Jagdleiter insbesondere unter Bedachtnahme auf Abs. 2 lit. b seinen Aufgaben voraussichtlich nachkommen kann.
(5) Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5, 6 oder 7 sowie die Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdleiter die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung der Jagdleitung verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 2 oder 4 nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes bzw. die Bestellung des Jagdleiters als bestätigt.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestätigung nach Abs. 5 dritter Satz zu widerrufen, wenn
Der Widerruf der Bestätigung ist unzulässig, wenn dieser außer Verhältnis zu Art und Schwere der vorliegenden Umstände nach lit. b und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
(1) Die Jagd darf nur in weidgerechter Weise ausgeübt werden. Dazu gehören auch das Recht und die Pflicht zur Hege des Wildes unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landeskultur.
(2) Zur weidgerechten Jagdausübung (Weidgerechtigkeit) gehört die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften auf der Grundlage ethischer Grundsätze unter Beachtung insbesondere der Gebote,
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann schriftlich eine Jagderlaubnis erteilen. In der Jagderlaubnis ist anzugeben, ob diese die Befugnis zur Vornahme von Hegeabschüssen (§ 39 Abs. 1) umfasst. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem schriftlich die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt werden.
(2) Die Jagderlaubnis darf nur Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte erteilt und nur für jagdbare Tiere ausgestellt werden, die vom Jagdausübungsberechtigten nach den jagdrechtlichen Vorschriften selbst bejagt werden dürfen.
(3) Eine Person, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis ausübt, hat bei der Ausübung der Jagd einen Jagderlaubnisschein mit sich zu führen; dieser hat jedenfalls den Vor- und Zunamen, die Jagdkartennummer des Berechtigten, das betreffende Jagdgebiet, die Gültigkeitsdauer und das Wild, das erlegt werden darf, zu enthalten. Der Jagderlaubnisschein ist den Jagdschutzorganen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen vorzuweisen. Der Berechtigte hat den Jagderlaubnisschein bis zum Ablauf des der Jagderlaubnis folgenden Jagdjahres aufzubewahren und ihn auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Erteilung der Jagderlaubnis unterliegt den Beschränkungen nach § 11 Abs. 8.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte kann bei Erteilung der Jagderlaubnis dem Berechtigen vorschreiben, dass dieser die Jagd nur in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten ortskundigen Person (Pirschführer), die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sein muss, ausüben darf. Einer Person, die die Jagd auf Schalenwild, Murmeltiere oder Hühnervögel aufgrund einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausübt, hat der Jagdausübungsberechtigte bei der Ausgabe der Jagdgastkarte die Begleitung durch einen Pirschführer vorzuschreiben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so kann diesem die Befugnis zur Vorschreibung und Durchführung der Pirschführung sowie die schriftliche Beauftragung ortskundiger Personen mit der Pirschführung eingeräumt werden, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung der Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2) Der Pirschführer hat die begleitete Person vor der Jagdausübung über die örtlichen Verhältnisse zu informieren und ist neben dieser für die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 11b Abs. 2 lit. a, b und c verantwortlich. Wenn es aus Gründen der Weidgerechtigkeit erforderlich ist, hat der Pirschführer die Nachsuche auf von der begleiteten Person krank geschossenes Wild durchzuführen und diesem den Fangschuss zu gewähren.
(3) Wird die Pirschführung nicht vom Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdleiter selbst durchgeführt, so hat der Pirschführer die schriftliche Beauftragung mit sich zu führen und auf Verlangen den Jagdschutzorganen und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.“
(1) Die Eigentümer der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen (einschließlich der angegliederten) Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft; sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde untersteht.
(2) Die Organe der Jagdgenossenschaft sind die Vollversammlung, der Jagdausschuss und der Obmann.
(3) Die Jagdgenossenschaft hat sich ein Statut zu geben, das insbesondere Durchführungsbestimmungen über die Geschäftsführung des Obmannes, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung und der Sitzungen des Jagdausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes, die Haushaltsführung und die Führung der erforderlichen Verzeichnisse zu enthalten hat. Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so tritt das von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassende Musterstatut für die Jagdgenossenschaft in Geltung.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag eines Mitgliedes der Jagdgenossenschaft oder von Amts wegen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft, die gegen die gegen jagdrechtliche Vorschriften oder das Statut verstoßen, aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss bei der Behörde binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beschlussfassung, der Erlassung einer Verfügung oder der Durchführung einer Wahl eingebracht werden. Eine Aufhebung oder Ungültigerklärung von Amts wegen ist nach Ablauf von drei Jahren nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.
(2) Unterlässt ein Organ der Jagdgenossenschaft die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz, nach einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder nach dem Statut (§ 13 Abs. 3) obliegenden Aufgabe, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb der das Organ die erforderliche Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderliche Maßnahme auf Kosten der Jagdgenossenschaft zu treffen, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist.
(3) Über Streitigkeiten, die zwischen der Jagdgenossenschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.“
„Eine Mehrheit von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit hat ihr Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.“
„Eine Mehrheit von Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder eine juristische Person hat ihr Stimmrecht durch ihre nach den jeweiligen gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vorschriften zur Außenvertretung berufenen Organe auszuüben.“
„(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 geführten Mitgliederverzeichnisses alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mehr als die Hälfte aller Stimmen vertreten sind. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte aller Stimmen vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen gefasst. Für Beschlüsse nach Abs. 5 lit. b bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmen.“
Im Abs. 5 des § 15 hat in der lit. b die Z 1 zu lauten:
Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Sofern die Nutzung des Jagdrechtes aufgrund eines Beschlusses nach Abs. 5 lit. b Z 2 oder 3 durch Verpachtung erfolgt, hat der Obmann jedem Mitglied der Jagdgenossenschaft auf Verlangen Einsicht in den Pachtvertrag zu gewähren. Das Mitglied kann davon Abschriften anfertigen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen.“
„(2) Der Obmann und der Obmannstellvertreter werden von der Vollversammlung aus den volljährigen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft in getrennten Wahlgängen auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Als gewählt gilt jeweils, wer die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(3) Hinsichtlich der Wahl der drei weiteren Mitglieder gilt Abs. 2 erster Satz mit der Maßgabe, dass die Wahl in einem Wahlgang zu erfolgen hat. Als gewählt gelten der Reihe nach jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Für jedes der drei weiteren Mitglieder ist auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Der Obmann, der Obmannstellvertreter oder ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Jagdausschusses ist von der Vollversammlung abzuberufen und durch Neuwahl zu ersetzen, wenn er oder es als Mitglied der Jagdgenossenschaft ausscheidet oder wenn ein Umstand nachträglich bekannt wird, der die Wählbarkeit ausgeschlossen hätte.“
„Hinsichtlich der Befangenheit gilt § 29 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 17 werden im ersten Satz die Worte „des Jagdausschusses“ aufgehoben.
Im § 17 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“:
„(2) Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums der zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehörigen Grundflächen, einschließlich der nach § 8 angegliederten Grundflächen, ist unverzüglich vom neuen Eigentümer (den neuen Eigentümern) dem Obmann schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse des Eigentümers (der Eigentümer) mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind.“
Im Abs. 1 des § 18 wird im ersten Satz die Wortfolge „in seiner Gänze“ durch die Worte „zur Gänze“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 18 wird folgender Satz angefügt:
„Derartige Jagdpachtverträge haben die Besorgung der regelmäßigen, dauernden und ausreichenden Ausübung des Jagdschutzes im Jagdgebiet hinreichend zu regeln.“
„(3) Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter binnen drei Wochen nach dem Vertragsschluss unter Vorlage einer schriftlichen Vertragsausfertigung anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Pachtvertrages mit Bescheid aussetzen, wenn
Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages sind unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a und b oder der Umstände, die für die Auflösung des Jagdpachtvertrages nach lit. d maßgeblich waren, und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Pachtvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig.
(4) Feststellungen nach § 4 Abs. 2 und 3 sowie Verfügungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3 und 4 haben auf laufende Pachtverträge keinen Einfluss, wohl aber auf Pachtverhältnisse nach Ablauf der ursprünglichen Pachtdauer, wenn sie noch vor diesem vereinbart worden sind.“
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann den Jagdpachtvertrag nach Anhören des Bezirksjagdbeirates auf Antrag des Verpächters oder von Amts wegen auflösen, wenn ein Pächter
Die Auflösung des Pachtvertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen nach lit. a bis g und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht.
(2) Verwirklicht nur einer von mehreren Mitpächtern einen Auflösungsgrund nach Abs. 1, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag nur gegenüber diesem auflösen. Diesfalls treten die anderen Mitpächter in die Rechte und Pflichten des Ausgeschiedenen ein.
(1) Der Abschuss von Wild kann nur insoweit Gegenstand eines Vertrages sein (Wildabschussvertrag), als dem nicht die Verpflichtung zur Verpachtung oder zur Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter nach § 11 Abs. 2, 3, 5 oder 6 bzw. zur Bestellung eines Jagdleiters nach § 11 Abs. 4 entgegensteht. Nicht zulässig ist die gänzliche Überlassung des Jagdausübungsrechtes ohne jede Möglichkeit einer Einflussnahme durch den Jagdausübungsberechtigten sowie die Übertragung
(2) Besteht der Verdacht, dass ein Wildabschussvertrag oder dessen Verlängerung, Änderung oder Ergänzung nicht nach jagdrechtlichen Vorschriften zustande gekommen ist, diesen widersprechende Bestimmungen enthält oder insgesamt eine unzulässige Unterverpachtung darstellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten zur Vorlage des Vertrages aufzufordern. Diesfalls hat der Jagdausübungsberechtigte den Vertrag binnen einer Woche in schriftlicher Form vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Vorlage des Vertrages zu bestätigen. Sie kann die Bestätigung versagen und die Rechtswirksamkeit des Vertrages mit Bescheid aussetzen, wenn dieser
Die Versagung der Bestätigung und die Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der Verstöße nach lit. a oder b und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach Einlangen des vollständigen Wildabschussvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Vorlage des Wildabschussvertrages als bestätigt und ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig."
32a. Im Abs. 2 des § 26 wird im vierten Satz das Zitat „§ 8 Abs. 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 7“ und das Zitat „§ 8 Abs. 7 zweiter und dritter Satz“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 6 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
32b. Im Abs. 4 des § 26 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 13 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 3“ ersetzt.
(1) Für die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Hat dieser keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(2) Die Tiroler Jagdkarte ist für das Gebiet des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur mit Gültigkeit für das jeweilige Jagdjahr auszustellen.
(3) Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr mit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung beim Tiroler Jägerverband ihre Gültigkeit, wenn die Prämie bis spätestens 30. Juni dieses Jahres einlangt. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum 15. Juli jeden Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen bekannt zu geben, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Tiroler Jagdkarte zu erlassen.“
„(2) Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
„(4) Der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter hat nach der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 2 auf der Jagdgastkarte den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Hauptwohnsitz des Jagdgastkarteninhabers, den Tag der Ausfolgung der Jagdgastkarte an diesen, die Jagdgebiete, für die die Jagdgastkarte gültig ist, sowie das Wild, das erlegt werden darf, zu vermerken. Die vollständig ausgefüllte Jagdgastkarte haben die berechtigte Person und der Jagdausübungsberechtigte bzw. der Jagdleiter eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(5) Die Jagdgastkarte ist nur für die Dauer von zwei Wochen ab dem Tag ihrer Ausfolgung an die berechtigte Person und nur für die darin bezeichneten Jagdgebiete gültig.“
„(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Jagdgastkarte zu erlassen. Darin ist vorzusehen, dass diese jedenfalls auch Angaben über die Wildart und die Anzahl der Wildstücke, für die eine Jagderlaubnis erteilt wird, zu enthalten hat.“
„Darin sind die nach § 27a Abs. 4 erster Satz auf der Jagdgastkarte zu vermerkenden Daten sowie hinsichtlich des Dokuments, mit dem die berechtigte Person ihre Berechtigung zur Jagdausübung in einem anderen Land oder Staat nachgewiesen hat, zumindest die ausstellende Behörde und der Zeitpunkt seiner Ausstellung festzuhalten.“
(1) Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das 16. Lebensjahr, vollendet haben, und
(2) Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 1 lit. c zu erlassen.
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jungjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der Jungjägerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.
(2) Die Jungjägerprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören der Bezirkshauptmann oder ein von ihm zu bestimmender Vertreter als Vorsitzender, der Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter und ein weiteres fachlich geeignetes, von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes Mitglied an. Für das weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.
(3) Das Amt des weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Zulassung zur Jungjägerprüfung kann bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden; die Jungjägerprüfung ist vor jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der der Antrag auf Zulassung gestellt wurde. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung Personen zuzulassen, die einen Ausbildungslehrgang des Tiroler Jägerverbandes absolviert haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Jungjägerprüfung weiters Personen zuzulassen, die im Rahmen des Unterrichts an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder an einer Universität eine jagdliche Ausbildung absolviert haben, deren Lehrinhalt den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes über die Jungjägerprüfung entspricht. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Die Jungjägerprüfung ist in einen praktischen Teil und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 9 lit. d Z 1 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können die Prüfungsteile auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen Teils.
(6) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jungjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(7) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission derselben Bezirksverwaltungsbehörde mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jungjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(8) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jungjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Ausbildung zu einem Beruf die Jungjägerprüfung ersetzt, wenn im Zug der Berufsausbildung die Kenntnisse nach Abs. 9 lit. d Z 1 bis 4 vermittelt werden.
(11) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jungjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.“
Bei der Bemessung der Dauer der Versagung nach lit. b, d, e und f ist auf die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen und der damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften Bedacht zu nehmen. Die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte ist jedoch ungeachtet der Verwirklichung eines Tatbestandes nach lit. b, d, e oder f nicht zu versagen, wenn die Versagung aufgrund der Geringfügigkeit der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen außer Verhältnis zu den negativen Folgen der Versagung für den Antragsteller stünde.“
„Diesfalls ist die in Abs. 1 lit. b, d, e und f angegebene Dauer vom Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über die Ungültigerklärung und Einziehung zu bemessen.“
Im Abs. 1 des § 30 wird nach der Wortfolge „Schutz der Jagd“ der Klammerausdruck „(Jagdschutz)“ eingefügt.
Der Abs. 2 des § 30 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Die Überschrift des § 31 hat zu lauten:
„Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen, sofern er den Jagdschutz nicht nach Abs. 4 selbst ausübt.“
„Die Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers wird durch die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in einem Teil eines Jagdgebietes (§ 18 Abs. 1 dritter Satz) oder die teilweise Selbstbewirtschaftung nicht berührt.“
(1) Zu Jagdaufsehern oder Berufsjägern dürfen nur Personen bestellt werden, die
(2) Als nicht verlässlich gelten insbesondere Personen,
(3) Als fachlich geeignet gelten Personen, die die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung (§ 33) oder eine nach § 33 Abs. 14 anerkannte Ausbildung oder Prüfung mit Erfolg absolviert bzw. abgelegt haben. Wurde diese Ausbildung oder Prüfung mehr als drei Jahre vor der Bestellung absolviert bzw. abgelegt, so gilt die Person nur dann als fachlich geeignet, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums an einer Fortbildungsveranstaltung nach § 33a oder einer nach § 33a Abs. 3 anerkannten Veranstaltung teilgenommen hat.
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Vorbereitung auf die Jagdaufseherprüfung und die Berufsjägerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen, in denen die für die erfolgreiche Ablegung der jeweiligen Prüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sind. Der Tiroler Jägerverband hat Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Durchführung der Ausbildungslehrgänge zu erlassen.
(2) Die Jagdaufseher- bzw. die Berufsjägerprüfung ist vor einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Der Prüfungskommission gehören ein rechtskundiger Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender sowie zwei weitere Mitglieder an, die von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Jägerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für die Berufsjägerprüfung gehört der Prüfungskommission darüber hinaus ein auf Vorschlag der Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellendes weiteres Mitglied an. Unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu erwartenden Prüfungswerber können in gleicher Weise weitere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. Diesfalls sind die Prüfungswerber nach dem Einlangen der Anträge auf Zulassung zur Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung auf die Prüfungskommissionen zu verteilen.
(3) Zu weiteren Mitgliedern nach Abs. 2 dürfen nur Personen bestellt werden, die fachlich geeignet sind und die Tätigkeit als Jagdaufseher oder Berufsjäger mindestens ein Jahr ausgeübt haben. Für jedes Mitglied der Prüfungskommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann jeweils ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Die Kanzleiarbeiten der Prüfungskommission hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten der Jagd zuständige Organisationseinheit zu besorgen.
(4) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 2 und 3 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Jagdaufseherprüfung sind Personen zuzulassen, die
(6) Zur Berufsjägerprüfung sind Personen zuzulassen, die
(7) Über die Zulassung zur Jagdaufseherprüfung nach Abs. 5 bzw. zur Berufsjägerprüfung nach Abs. 6 entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Ablehnung der Zulassung ist mit Bescheid abzusprechen.
(8) Die Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfung ist jeweils in einen praktischen Teil sowie einen schriftlichen theoretischen und einen mündlichen theoretischen Teil zu gliedern. Der praktische Teil hat die Handhabung von und das Schießen mit Jagdwaffen nach Abs. 12 lit. g Z 1 zu umfassen. Der schriftliche theoretische Teil, der auch automationsunterstützt durchgeführt werden kann, hat die Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 2 bis 7 zu umfassen. Der mündliche theoretische Teil hat alle Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 zu umfassen. Unbeschadet des Abs. 2 können der praktische, der schriftliche und der mündliche Prüfungsteil auch in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abgelegt werden. Die erfolgreiche Ablegung des praktischen Teils des Schießens mit Jagdwaffen ist Voraussetzung für die Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils. Die erfolgreiche Ablegung des schriftlichen theoretischen Teils zumindest in vier Prüfungsgegenständen ist Voraussetzung für die Ablegung des praktischen Teils der Handhabung von Jagdwaffen und des mündlichen theoretischen Teils.
(9) Die Beurteilung hat auf „Bestanden“, „Nicht bestanden in einem Prüfungsgegenstand“ oder „Nicht bestanden“ zu lauten. Die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung gilt als bestanden, wenn in allen Prüfungsgegenständen nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
(10) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nur in einem Prüfungsgegenstand nicht bestanden, so kann er die Prüfung über diesen Prüfungsgegenstand vor der Prüfungskommission mündlich wiederholen (Teilprüfung). Absolviert er nicht spätestens in dem der Prüfung folgenden Kalenderjahr die mündliche Teilprüfung, so hat er die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes zu wiederholen. Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach Bedarf für einzelne nicht bestandene Prüfungsgegenstände nach Abs. 12 lit. g Z 1 bis 7 frühestens nach Ablauf von zwei Monaten eine Teilprüfung durchführen. Vor Ablauf des der Prüfung folgenden Kalenderjahres hat die Landesregierung eine Teilprüfung durchzuführen, wenn zumindest ein Prüfungswerber dies beantragt.
(11) Sowohl ein nicht bestandener Prüfungsgegenstand als auch die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung als Ganzes dürfen höchstens zweimal wiederholt werden.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
(13) Für die Tätigkeit in der Prüfungskommission gebührt den Mitgliedern eine angemessene Entschädigung, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung nach Zeitaufwand, Verdienstentgang und Reisekosten festzusetzen ist. Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die der Behörde aus der Ausschreibung und Durchführung der Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder Teilprüfung erwachsenden Kosten festzusetzen ist.
(14) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass
(15) Sieht eine Verordnung nach Abs. 14 einen teilweisen Ersatz der Jagdaufseher- oder Berufsjägerprüfung vor, so hat der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission mit der Zulassung zur Jagdaufseherprüfung bzw. Berufsjägerprüfung mit Bescheid über den Umfang der abzulegenden Ergänzungsprüfung abzusprechen.
(1) Der Tiroler Jägerverband hat zur Festigung der für die Ausübung des Jagdschutzes erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Vermittlung des jeweils neuesten Wissensstandes auf dem Gebiet der Jagd nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Jagdaufseher- bzw. Berufsjägerprüfung oder eine in einer Verordnung nach § 33 Abs. 14 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Jedes nach § 34 bestätigte Jagdschutzorgan ist verpflichtet, alle drei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Jägerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen. Die Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel das Jagdschutzorgan tätig ist, vorzulegen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes auf Antrag eines Jagdschutzorgans eine von diesem besuchte Veranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Veranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 anzuerkennen.
(4) War ein Jagdaufseher oder Berufsjäger aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung verhindert, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Frist nach Abs. 2 einmalig im erforderlichen Ausmaß verlängern. Diesfalls hat der Jagdaufseher oder Berufsjäger an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(5) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung und Dauer sowie den Inhalt der Fortbildungsveranstaltungen zu erlassen.
(1) Die Bestellung eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers zum Jagdschutzorgan ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten vorzulegen, wonach der Jagdaufseher oder Berufsjäger die geistige und körperliche Eignung für die Erfüllung der mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben aufweist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zu bestätigen. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn eine der im § 32 Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit ist unzulässig, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw. der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Erfolgt bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde keine Versagung, so gilt die Bestellung des Jagdschutzorgans jedenfalls als bestätigt.
(2) Die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger sind nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Dabei hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis zu übergeben.
(3) Die bestätigten Jagdschutzorgane haben bei der Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis mit sich zu führen und diesen dem Beanstandeten auf dessen Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausübt.
(5) Die Bestätigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn
(6) Wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat das Jagdschutzorgan das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Jagdschutzabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen.“
Im § 35 wird im ersten Satz des Abs. 1 und im Einleitungssatz des Abs. 2 die Wortfolge „ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzberechtigten“ jeweils durch die Wortfolge „nach § 34 bestätigten Jagdschutzorgane“ ersetzt.
Im § 35 wird im Abs. 2 lit. a und b die Wortfolge „nach diesem Gesetz“ jeweils durch die Wortfolge „nach jagdrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 35 wird in der Z 1 der lit. b das Wort „Jagdschutzberechtigten“ durch das Wort „Jagdschutzorgan“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 35 hat die lit. c zu lauten:
Im § 36 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf einen der Populationsdynamik entsprechenden Altersaufbau des Wildbestandes die einzelnen Arten von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – in drei Altersklassen, und zwar in die Altersklasse I (Ernteklasse), die Altersklasse II (Mittelklasse) und die Altersklasse III (Jugendklasse), einzuteilen. Bei Rehwild sowie bei weiblichen Rotwild kann die Einteilung auch in zwei Altersklassen erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes durch Verordnung nähere Vorschriften über die Erhebung des Wildbestandes in einem Jagdgebiet zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind die Methoden der Wildbestandserhebung durch Zählung oder Berechnung unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse benachbarter Jagdgebiete festzulegen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes und der Landwirtschaftskammer nähere Vorschriften über das Verfahren und die Methode zur Erstellung sowie die Form und den Inhalt der Verjüngungsdynamik zu erlassen. In einer solchen Verordnung sind jedenfalls folgende Inhalte der Verjüngungsdynamik festzulegen:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Jagdjahrvorbesprechung durchzuführen.
(2) Zur Jagdjahrvorbesprechung sind der Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und ein Vertreter der Bezirksforstinspektion zu laden. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zudem weitere Personen, insbesondere den Leiter der für ihren Sprengel zuständigen Gebietsbauleitung des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung als Auskunftspersonen beiziehen, soweit deren Fachkunde für die Erörterung der für die Abschussplanung maßgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.
(3) In der Jagdjahrvorbesprechung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu erörtern:
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den im Abs. 2 angeführten Personen im Rahmen der Jagdjahrvorbesprechung Gelegenheit zu geben, zu jeder Angelegenheit eine mündliche Stellungnahme abzugeben, und auf ein einvernehmliches Ergebnis hinzuwirken. Die Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Jagdjahrvorbesprechung sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(1) Der Abschuss von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1a so zu erstellen, dass ein angemessener Wildbestand erhalten bzw. hergestellt und sowohl eine landeskulturell untragbare Vermehrung des Wildbestandes als auch eine die Erhaltung des Wildbestandes in seiner Vielfalt und seiner Alters- und Sozialstruktur gefährdende Verminderung des Wildbestandes vermieden wird. Zur nachhaltigen Herstellung eines angemessenen Wildbestandes kann kurzfristig vom geschlechtlich ausgewogenen Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild durch vermehrten bzw. verminderten Abschuss von weiblichen Zuwachsträgern abgewichen werden, wenn eine Vermehrung oder Verminderung des Wildbestandes im landeskulturellen Interesse erforderlich ist.
(2) Der Abschussplan ist auf der Grundlage des Wildbestandes, der Verjüngungsdynamik sowie der Wildgesundheit jeweils für ein Jagdjahr und für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz ist, zu erstellen.
(3) Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf die natürlichen Äsungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau und die Wildgesundheit, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild, auf die Verjüngungsdynamik sowie auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist auf die Erfüllung des Abschussplanes in den vorangegangenen drei Jagdjahren Bedacht zu nehmen. Die Wildbestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf ihre ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit zu überprüfen.
(4) Im Abschussplan für Schalenwild sind, mit Ausnahme des voraussichtlichen Zuwachses an Wild, jeweils nach Geschlecht und nach Altersklassen (§ 36a Abs. 1) gegliedert, anzugeben:
(5) Im Abschussplan für Murmeltiere sind lediglich der im vorangegangenen Jagdjahr ermittelte Bestand und die in Aussicht genommene Anzahl von Abschüssen anzugeben.
(6) Die im Abschussplan in Aussicht genommene Anzahl an Abschüssen ist zu erfüllen.
(7) Wurde der Abschussplan hinsichtlich der weiblichen Stücke sowie der Kälber bzw. der Kitze des Rot- bzw. des Rehwildes in dem vorangegangenen Jagdjahr in einem den angemessenen Wildbestand erheblich beeinträchtigenden Ausmaß oder in den vorangegangenen Jagdjahren wiederholt nicht erfüllt, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine zeitliche und allenfalls ziffernmäßige Abfolge der Abschüsse nach § 37b Abs. 6 lit. a vorschreiben, soweit dies zur Sicherung der Erfüllung des Abschussplans erforderlich ist.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – und für Murmeltiere bis zum 15. April eines jeden Jagdjahres in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Der Hegemeister hat eine Stellungnahme zum Abschussplan abzugeben.
(1) Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn für das betreffende Jagdgebiet oder den betreffenden Teil eines Jagdgebietes die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet ist und der Hegemeister im Rahmen seiner Stellungnahme keine Bedenken zum beantragten Abschussplan geäußert hat.
(2) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde Zweifel, ob der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet, so hat sie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der Jagdausübungsberechtigte, der Bezirksjägermeister, der Hegemeister, der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer und, sofern die Ausübung des Jagdrechtes auf dem Jagdgebiet aufgrund eines Pachtvertrages erfolgt, der Verpächter zu laden. Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Grundlagen des Abschussplanes (§ 37a Abs. 2) erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
(3) Gewährleistet der vom Jagdausübungsberechtigten ursprünglich vorgelegte Abschussplan oder der spätestens bis zum Ende der mündlichen Verhandlung abgeänderte Abschussplan die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diesen zu genehmigen.
(4) Außer in den Fällen des Abs. 1 und 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters den Abschussplan mit Bescheid nach § 57 AVG von Amts wegen festzusetzen. Der Abschussplan ist insbesondere von Amts wegen festzusetzen, wenn der Jagdausübungsberechtigte keinen Abschussplan vorlegt oder der vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegte Abschussplan nicht die Erhaltung bzw. Herstellung des nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes gewährleistet. Die Abschüsse von trophäentragenden Wildstücken sind unter Bedachtnahme auf die Erfüllungsquote der vorangegangenen drei Jagdjahre festzusetzen.
(5) Hat der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan nicht vorgelegt oder scheint der dem vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan zugrundegelegte Wildbestand aufgrund der Abschusspläne und deren Erfüllung in den vorangegangenen Jagdjahren zweifelhaft, so ist der amtswegigen Festsetzung des Abschussplanes nach Abs. 4 der von der Bezirksverwaltungsbehörde berechnete Wildbestand zugrunde zu legen.
(6) Soweit es zur Erhaltung bzw. Herstellung eines nach § 37a Abs. 1 und 3 angemessenen Wildbestandes erforderlich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde, um die Erfüllung eines Abschussplanes sicherzustellen, nach Anhören des Hegemeisters mit Bescheid
Ein solcher Bescheid ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(7) Auf gemeinsamen Antrag der Jagdausübungsberechtigten zusammenhängender Jagdgebiete bzw. Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Interesse der Jagdwirtschaft die gemeinsame Erfüllung der Abschusspläne genehmigen. Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.
(9) Der Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Formblätter für den Abschussplan, die Abschussliste, die Zählblätter und die Abschussmeldungen zu erlassen.
(1) Beabsichtigt der Jagdausübungsberechtigte, nach Erfüllung der im Abschussplan jeweils vorgeschriebenen Abschüsse weitere Stücke von weiblichen Stücken sowie Kälbern bzw. Kitzen des Rot- bzw. des Rehwildes zu erlegen, so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweils beabsichtigten Anzahl und Wildart anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten Abschuss zu prüfen. Widerspricht der angezeigte Abschuss der Erhaltung bzw. der Herstellung des angemessenen Wildbestandes nach § 37a Abs. 1 und 3, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss binnen zwei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Wird binnen zwei Wochen der angezeigte Abschuss nicht untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf er vorgenommen werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Anzeige auszuhändigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung die zeitweise Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anzuordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefährdung des angemessenen Wildbestandes einer oder mehrerer Wildarten oder die Gefahr einer Entwertung bzw. einer Schädigung von Jagdgebieten abzuwenden, und soweit Interessen der Landeskultur einer solchen Anordnung nicht entgegenstehen. Eine solche Verordnung ist unter Bedachtnahme auf die Wildbestandsverhältnisse, die Wildgesundheit und die getätigten Abschüsse für ein oder mehrere Jagdgebiete oder einen oder mehrere Hegebezirke zu erlassen. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.“
„(3) Erlegte weibliche Stücke sowie Kälber des Rotwildes sind vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen (Grünvorlage). Die Erlegung ist in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung der fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates im Interesse einer geordneten Jagdwirtschaft und einer effektiven Überwachung der Erfüllung des Abschussplanes durch Verordnung bestimmen, dass der Nachweis für den Abschuss sämtlicher oder einzelner Klassen des weiblichen Rehwildes und von dessen Kitze dadurch zu erbringen ist, dass erlegte Wildstücke vom Jagdausübungsberechtigten oder einem von diesem Beauftragten der Bezirksverwaltungsbehörde oder einer von ihr bestimmten fachlich befähigten Person vorzulegen ist (Grünvorlage). Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen. Ist die Grünvorlage angeordnet, so ist die Erlegung in eine Liste (Vorlageliste) einzutragen. In einer Verordnung, mit welcher die Grünvorlage angeordnet wird, sind nähere Bestimmungen über die Art der Vorlage, die Vorlagefrist und die Kennzeichnung der Wildstücke sowie die Führung einer fortlaufenden Aufzeichnung der Vorlage (Vorlageliste) und deren Übermittlung an den Hegemeister zu erlassen.
(5) Der Tiroler Jägerverband hat Verordnungen nach Abs. 4 in seinem Mitteilungsblatt bekannt zu machen; dies ist auf die Rechtswirksamkeit der Verordnungen ohne Einfluss.“
„(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde den Bestand jener Hühnervögel, für deren Bejagung eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen worden ist, in ihrem Jagdgebiet jährlich bis zum 30. September zu melden. Die Bestandserhebung ist vom Hegemeister zu koordinieren und auf die ordnungsgemäße Durchführung und Schlüssigkeit hin zu überprüfen.“
Im Abs. 3 des § 38a werden im ersten Satz das Wort „Bestände“ durch die Wortfolge „Bestände des Vorjahres“ und das Wort „Jagdreviere“ durch das Wort „Jagdgebiete“ ersetzt.
§ 39 hat zu lauten:
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw. festgesetzten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe von Grund, Tag und Ort des Abschusses sowie Alter und Geschlecht des erlegten Wildes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist dem Hegemeister vorzulegen.
(2) Fallwild ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der vermuteten Todesursache, des Tages und des Ortes des Fundes und – soweit bestimmbar – des Alters und Geschlechts des gefundenen Wildstückes zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Der Jagdausübungsberechtigte hat Fallwild nach Möglichkeit entsprechend zu dokumentieren.
(3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln oder in Formblätter einzutragen und vorzulegen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Meldung und die Formblätter zu erlassen.
(4) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Wildbestandsmeldung für die Erstellung des Abschussplanes des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.“
Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. i zu lauten:
Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. k zu lauten:
Im Abs. 1 des § 40 hat die lit. m zu lauten:
Die Abs. 2 bis 5 des § 40 haben zu lauten:
„(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) und vom Verbot der Ankirrung (Abs. 1 lit. m) bewilligen, soweit dies erforderlich ist, um den Abschussplan oder einen behördlich verfügten Auftrag zur Verminderung bzw. zur Regulierung des Wildbestandes zu erfüllen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit (Abs. 1 lit. e) sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, soweit dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(4) Bewilligungen nach Abs. 2 oder 3 sind befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs. 1 lit. b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.“
(1) Der Jagdausübungsberechtigte darf besondere Anlagen, wie Jagdhütten, Hochstände, Fütterungsanlagen, Jagdsteige und Wildzäune, nur mit schriftlicher Zustimmung des Grundeigentümers und des in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten errichten und erhalten.
(2) Der Grundeigentümer und der in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte kann durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer verhalten werden, die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen, Fütterungsanlagen und Hochständen gegen angemessene Entschädigung zu dulden, wenn diese Anlagen für die Wildhege und die Jagd unerlässlich sind und dem Grundeigentümer bzw. dem in seinen Rechten betroffenen Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten aus ihrer Errichtung und Erhaltung keine wesentlichen Erschwernisse in der Bewirtschaftung seines Grundstückes bzw. der Ausübung seiner Berechtigung erwachsen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates.“
Im Abs. 1 des § 44 werden im ersten Satz die Worte „das Jagdschutzpersonal“ durch die Worte „die Jagdschutzorgane“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 44 hat zu lauten:
„(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.“
„(4) Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung nach Abs. 1 ergeben, haften an den betroffenen Jagdgebieten und gehen auf nachfolgende Jagdausübungsberechtigte und Grundstückseigentümer über (dingliche Wirkung).
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdgebiet der Jägernotweg führt, den Jägernotweg aufzuheben.“
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung nach Anhören des Hegemeisters die Sperre von Grundflächen in der Umgebung von Fütterungsanlagen für Rotwild einschließlich der in der Umgebung der Fütterungsanlage befindlichen Einstandsflächen (Wildruheflächen) in einem solchen örtlichen und zeitlichen Umfang anordnen, als dies unbedingt erforderlich ist, um eine Beunruhigung des Wildes während der Fütterungszeiten hintanzuhalten.
(2) Auf Wildruheflächen ist der Abschuss von Wild außer in den Fällen nach § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 52a Abs. 3 verboten.
(3) Wildruheflächen dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außerhalb von örtlich üblichen Schirouten, ausgewiesenen Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat Wildruheflächen mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen. Er hat die Hinweistafeln nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
(2) Die Fütterung von Stein- und Gamswild ist verboten.
(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte seinen Pflichten nach Abs. 1 nicht in ausreichendem Maß nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung mit Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.
(4) Soweit dies aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die die natürliche Äsung verhindern oder beeinträchtigen, wie insbesondere vorzeitige schneereiche Wintereinbrüche oder Naturkatastrophen, zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden oder aufgrund sonstiger gewichtiger jagdlicher Interessen unter Berücksichtigung von Interessen der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist, ist Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild durch Vorlage von Futtermitteln frühzeitig und gezielt in geeignete Wintereinstandsgebiete zu lenken. Diesfalls hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Hegemeisters bzw. der Hegemeister durch Verordnung den Jagdausübungsberechtigten die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorzuschreiben. Sofern aufgrund der besonderen Lage bestimmter Fütterungsanlagen eine Beeinträchtigung der natürlichen Äsung, insbesondere durch einen frühen Wintereinbruch, regelmäßig außerhalb der im Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten zu erwarten ist, kann eine solche Verordnung auch für einen Zeitraum von mehreren Jahren erlassen werden. Eine Verordnung, mit der die Vorlage von Futtermitteln außerhalb der in Abs. 1 festgelegten Fütterungszeiten und allenfalls auch außerhalb von Fütterungsanlagen vorgeschrieben wird, ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, soweit die Fütterung in den betroffenen Jagdgebieten zwingend erforderlich ist. Eine solche Verordnung ist durch öffentlichen Anschlag während zweier Wochen an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu machen. Sie tritt, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
(5) Sind durch die Fütterung vermehrt Schäden an land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen entstanden oder Gefahren für die Ausbreitung von Wildkrankheiten zu erwarten, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der durch die Fütterung ausgelösten Gefahren zu den durch eine Nichtvorlage von Futtermitteln zu befürchtenden negativen Auswirkungen zur Minimierung jener Gefahren erforderlich ist, durch Verordnung
Eine solche Verordnung ist für ein oder mehrere Jagdgebiete, einen oder mehrere Hegebezirke oder für den gesamten Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen.
(6) Beim vermehrten Auftreten von Wildschäden, der Gefahr einer Ausbreitung von Wildkrankheiten oder dem Verdacht einer Übertretung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung und der Fütterungsanlagen in bestimmten Jagdgebieten oder Teilen davon aufzutragen. Die Jagdausübungsberechtigten der betroffenen Jagdgebiete bzw. der Teile eines Jagdgebietes, die Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs. 1 dritter Satz sind, haben dem Hegemeister in alle entsprechenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu gewähren und diesem Auskunft zu erteilen. Der Hegemeister hat der Bezirksverwaltungsbehörde binnen eines Monats ab Erteilung des Kontrollauftrags über das Ergebnis der Kontrolle zu berichten.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nach Anhören des Tiroler Jägerverbandes unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lenkungswirkung bestimmter Futtermittel nähere Vorschriften über Art und Zusammensetzung der vorzulegenden Futtermittel zu erlassen. In dieser Verordnung ist nach Wildarten zu unterscheiden.
(8) Die Vorlage von Salz gilt nicht als Fütterung im Sinn der Abs. 1 bis 7; sie ist an Fütterungsanlagen während der Fütterungszeiten verboten.
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder Auflassung und den Betrieb einer Fütterungsanlage für Rotwild, einer Fütterungsanlage für Muffelwild oder einer Fütterungsanlage für Rehwild der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der für die Beurteilung der Zulässigkeit nach der Verordnung nach Abs. 13 erforderlichen Unterlagen schriftlich anzuzeigen; im Fall der Auflassung einer Fütterungsanlage sind darüber hinaus die hiefür maßgeblichen Gründe anzugeben. Ist die Anzeige unvollständig, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, so ist die Anzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das angezeigte Vorhaben zu prüfen, wobei sie darauf Bedacht zu nehmen hat, ob die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet liegt. Widerspricht die geplante Fütterungsanlage den Vorschriften dieses Gesetzes oder der Verordnung nach Abs. 13, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausführung des Vorhabens binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Im Hinblick auf die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild hat eine solche Untersagung auch dann zu erfolgen, wenn sich die Fütterungsanlage in einem Schutzwaldsanierungsgebiet oder in einer Entfernung von weniger als 300 m von Waldbeständen unter 50 Jahren bzw. von landwirtschaftlichen Anbauflächen befindet, es sei denn der Bestand der Fütterungsanlage an diesem Standort wäre aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden anderen Standorten vorzuziehen. Die Auflassung und die Verlegung von Fütterungsanlagen für Rotwild oder Muffelwild ist unter Bedachtnahme auf bestehende oder zu errichtende Fütterungsanlagen für Rotwild bzw. Muffelwild des Jagdausübungsberechtigten und solcher in benachbarten Jagdgebieten auch dann zu untersagen, wenn deren Erhaltung zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist.
(3) Ist das angezeigte Vorhaben nicht nach Abs. 2 zu untersagen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, soweit dies zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlich ist, binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige mit schriftlichem Bescheid die hiefür erforderlichen Auflagen für die Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzuschreiben.
(4) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 oder 3 nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(5) Wird innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist nicht die Ausführung des angezeigten Vorhabens untersagt oder stimmt die Bezirksverwaltungsbehörde diesem ausdrücklich zu, so darf es, allenfalls unter Einhaltung der nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen, ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten eine mit einem entsprechenden, gegebenenfalls auf vorgeschriebene Auflagen hinweisenden Vermerk versehene Ausfertigung der Einreichunterlagen auszuhändigen.
(6) An Fütterungsanlagen für Rotwild sind geeignete Zähleinrichtungen für die Wildbestandserhebung zu errichten. Die Zähleinrichtungen sind in geschlossener Bauweise und in einer Entfernung zur Fütterungsanlage zu errichten, die eine ordnungsgemäße Zählung des Wildbestandes nicht beeinflusst.
(7) Fütterungsanlagen für Rehwild sind in Jagdgebieten, in denen mehrere Schalenwildarten, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommen, einzuzäunen. Die Einzäunung ist so auszuführen, dass anderes Schalenwild nicht einspringen und dass außerhalb der Einzäunung befindliches Schalenwild das Futter nicht erreichen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten eine Ausnahme von dieser Verpflichtung bewilligen, wenn der Jagdausübungsberechtigte glaubhaft macht, dass im näheren Einzugsbereich der Rehwildfütterungsanlage kein anderes Schalenwild als Rehwild, wenn auch nur als Wechselwild, vorkommt. Ein solcher Antrag ist tunlichst mit der Anzeige nach Abs. 1 zu verbinden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausnahmebewilligung zu widerrufen, wenn sich die für die Erteilung der Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse geändert haben.
(8) Haben sich jene Verhältnisse geändert, die für die Errichtung, wesentliche Änderung, Verlegung oder den Betrieb einer Fütterungsanlage maßgeblich waren, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid – unbeschadet des § 52 Abs. 2 – die zum Schutz einer ordnungsgemäßen Jagdausübung oder zur Hintanhaltung von Wildschäden erforderlichen Auflagen oder die Änderung der Fütterungsanlage vorzuschreiben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat solche Auflagen oder Änderungen nicht vorzuschreiben, wenn
(9) Der Jagdausübungsberechtigte ist im Fall der Anzeige einer Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage verpflichtet, diese samt allen ihr dienenden Einrichtungen innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Vorhaben nach Abs. 5 erster Satz ausgeführt werden darf, vollständig zu entfernen. Die Entfernung der Fütterungsanlage ist vom Grundeigentümer zu dulden.
(10) Wurde eine anzeigepflichtige Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige errichtet oder verlegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen. Wurde eine solche Fütterungsanlage ohne die erforderliche Anzeige wesentlich geändert bzw. entgegen der Verpflichtung nach Abs. 7 ohne Einzäunung errichtet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten mit Bescheid die Herstellung des der Anzeige entsprechenden bzw. des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn eine Fütterungsanlage abweichend von der Anzeige oder den nach Abs. 3 vorgeschriebenen Auflagen ausgeführt wurde und diese Abweichung eine wesentliche Änderung der Fütterungsanlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Anzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten stattdessen mit Bescheid deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.
(11) Wird im Fall einer anzeigepflichtigen Errichtung, wesentlichen Änderung, Verlegung oder Auflassung einer Fütterungsanlage nachträglich eine Anzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 10 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über die Anzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 10 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(12) Kann der Jagdausübungsberechtigte nicht nach Abs. 8 oder 10 verpflichtet werden oder ist er zur Erfüllung eines Auftrags nach Abs. 8 oder 10 bzw. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Abs. 9 nicht imstande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der Maßnahmen dem Grundeigentümer vorzuschreiben. Diesfalls gelten die Bestimmungen der Abs. 8, 9, 10 und 11 sinngemäß.
(13) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die der Anzeige nach Abs. 1 anzuschließenden Einreichunterlagen, die Kriterien der Standortwahl, die bauliche Ausführung, die Ausstattung sowie die zu treffenden Hygienemaßnahmen von Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild bzw. Rehwild zu erlassen.“
„(2) Für Jagdgebiete von mehr als 1.000 Hektar, für die nach § 31 keine Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers besteht, entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn im Bezirk des betroffenen Jagdgebietes, im Fall eines Jagdgebietes im Bezirk Innsbruck-Land oder Innsbruck-Stadt in einem dieser Bezirke, eine Nachsuchestation eingerichtet ist.
(3) Personen, die für eine Nachsuchestation tätig sind, gelten bei der Nachsuche im Auftrag des Schützen als Berechtigte im Sinn des § 12. Sie sind – unbeschadet des § 48 – berechtigt, dem auch nur möglicherweise krank geschossenen Wild nachzustellen und diesem erforderlichenfalls den Fangschuss zu gewähren.“
„Die beteiligten Jagdausübungsberechtigten haben der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung einer Hegegemeinschaft unverzüglich anzuzeigen.“
Im Abs. 3 des § 50 wird die Wortfolge „nach diesem Gesetz“ durch die Wortfolge „nach jagdrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
Die Abs. 1, 2 und 3 des § 52 haben zu lauten:
„(1) Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung oder die Regulierung des Wildbestandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers, von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten, sonstigen Nutzungsberechtigten oder des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37a Abs. 1 und 3 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören,
(2) Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag
(3) Vor der Erlassung eines Auftrages nach Abs. 1 oder 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.“
Im Abs. 4 des § 52 wird im zweiten Satz die Wortfolge „eines Futterplatzes“ durch die Wortfolge „einer Fütterungsanlage“ ersetzt.
Die Abs. 5 und 6 des § 52 haben zu lauten:
„(5) Die Entfernung von Fütterungsanlagen im Sinn des Abs. 2 lit. b ist vom Grundeigentümer zu dulden. In den übrigen Fällen des Abs. 2 lit. b und in jenen des Abs. 2 lit. c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten flächenhaften Gefährdungen des Bewuchses in Kenntnis zu setzen.“
In den Abs. 1 und. 2 des § 52a wird das Wort „Braunbären“ jeweils durch die Wortfolge „Braunbären, Wolf oder Luchs“ ersetzt.“
Im Abs. 6 des § 52a wird das Wort „Jagdrevier“ durch das Wort „Jagdgebiet“ ersetzt.
Der Abs. 7 des § 52a hat zu lauten:
„(7) Allenfalls getötete Tiere gehen in das Eigentum des Tiroler Jägerverbandes über. Die Tiere bzw. ihre Trophäen sind für Zwecke der Aus- und Fortbildung sowie der Ausstellung zu verwenden.“
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung das örtlich und zeitlich begrenzte absichtliche Stören (Vergrämen) anordnen sowie einen örtlich, zeitlich und ziffernmäßig begrenzten, nach Jagdgebieten gegliederten Abschuss von Rabenkrähen vorschreiben, soweit dies zur Abwendung ernster Schäden an Kulturen erforderlich ist. In dieser Verordnung sind überdies anzugeben
(2) Die in einer Verordnung nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zur Störung der Rabenkrähen sind vom Nutzungsberechtigten der jeweiligen Kultur durchzuführen. Die in einer Verordnung nach Abs. 1 vorgeschriebenen Abschüsse gelten für den Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdgebietes als Auftrag nach § 52 Abs. 1.
(3) Beim Abschuss von Rabenkrähen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat die innerhalb eines Monats aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 getätigten Abschüsse binnen von zehn Tagen nach Ablauf des jeweiligen Monats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die aufgrund von Verordnungen nach Abs. 1 vorgeschriebenen und getätigten Abschüsse der Landesregierung binnen eines Monats nach dem Ende der in einer Verordnung nach Abs. 1 festgelegten Abschusszeit zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung hat darüber jährlich einen zusammenfassenden Bericht an die Europäische Kommission zu erstatten.“
(1) Soweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat der Jagdausübungsberechtigte dem Eigentümer, den Teilwald- und den Einforstungsberechtigten sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten allen entstandenen Wild- und Jagdschaden zu ersetzen.
(2) Schäden, die durch eingewechseltes Wild verursacht wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten des Gebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
(3) Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Wild- und Jagdschäden zur ungeteilten Hand.“
„(4) Wildschäden an Haus- oder Nutztieren sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden eingetreten ist, obgleich alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Wildschäden, mit denen ein ordentlicher Tierhalter seine Haus- oder Nutztiere zu schützen pflegt, vom Besitzer getroffen wurden.“
82a. Im Abs. 4 des § 57 wird im ersten Satz das Zitat „§ 27 Abs. 4 erster Satz“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 3 erster Satz“ und im dritten Satz das Zitat „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ durch das Zitat „VVG“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 58 wird in der lit. b die Wortfolge „Aus- und Fortbildung der Jagdaufseher und der Berufsjäger“ durch die Wortfolge „Aus- und Fortbildung der Jungjäger, der Jagdaufseher und der Berufsjäger“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 58 wird die lit. e durch folgende neue lit. e, f und g ersetzt:
Nach § 58 wird folgende Bestimmung als § 58a eingefügt:
(1) Die vom Tiroler Jägerverband oder von seinen Organen nach den §§ 27 Abs. 3, 27a Abs. 3, 28a Abs. 1 und 2, 33 Abs. 1 und 2, 33a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 zu besorgenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs. Die dabei tätig werdenden Organe des Tiroler Jägerverbandes sind an die Weisungen der Landesregierung und im Fall der Besorgung von Aufgaben nach den §§ 28a Abs. 1 und 2, 37 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, 37a Abs. 3, 37b Abs. 2 und 6 lit. b, 38 Abs. 3 und 4, 38a Abs. 2 sowie 46 Abs. 4 und 6 auch an jene der Bezirksverwaltungsbehörde gebunden.
(2) Die in den Organen bzw. als Organe des Tiroler Jägerverbandes im übertragenen Wirkungsbereich tätigen Personen haben hierbei gegenüber dem Tiroler Jägerverband Anspruch auf Ersatz der anfallenden Barauslagen, der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften und auf Aufwandersatz. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz unter Bedachtnahme auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand durch Verordnung festzusetzen.“
(1) Organe des Tiroler Jägerverbandes sind die Vollversammlung, der Vorstand, das Präsidium, der Landesjägermeister, die Bezirksversammlung, die Bezirksjägermeister, die Hegemeister, der Disziplinarausschuss und der Disziplinaranwalt.
(2) Alle Organwalter müssen unbeschadet der in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen weiteren Voraussetzungen Mitglieder des Tiroler Jägerverbandes sein; die jeweilige Organfunktion endet bei Verlust der Mitgliedschaft. Fallen andere für die Wahl oder Bestellung maßgebliche Voraussetzungen nachträglich weg, so sind die betroffenen Organwalter durch geeignete Personen zu ersetzen; das Nähere ist in den Satzungen zu regeln.
(3) Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) und des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) ist mit jener eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Präsidiums, des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters) sowie eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c unvereinbar. Die Funktion des Landesjägermeisters (seines Stellvertreters) ist überdies mit jener des Bezirksjägermeisters (seines Stellvertreters) unvereinbar. Schließlich sind die Funktionen des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses (seines Stellvertreters), eines weiteren Mitglieds (Ersatzmitglieds) des Disziplinarausschusses nach § 62d Abs. 1 lit. c und des Disziplinaranwalts (seines Stellvertreters) miteinander unvereinbar.“
„(1) Die Vollversammlung besteht aus den von den Bezirksversammlungen jeweils gewählten Delegierten. Ihre Funktionsdauer beträgt drei Jahre.
(2) Die Bezirksversammlungen aller politischen Bezirke haben alle drei Jahre die Delegierten zur Vollversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zu wählen. Die Funktionsperiode der Delegierten beginnt mit dem 1. Juli des jeweiligen Jahres und endet mit dem Ablauf des 30. Juni des drittfolgenden Jahres. Hat eine Bezirksversammlung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres keine neuen Delegierten gewählt, so bleiben die bisherigen Delegierten bis zur Wahl der neuen Delegierten im Amt.
(3) Die Funktion eines Delegierten erlischt mit dem Ablauf der Funktionsperiode, durch Verzicht auf die Funktion oder durch Ausscheiden aus dem Tiroler Jägerverband.“
87a. Im neuen Abs. 4 des § 60 wird in der lit. b das Zitat „§ 63 Abs. 1 lit. a“ durch das Zitat „§ 63 Abs. 1 lit. b“ ersetzt.
Im neuen Abs. 4 des § 60 hat die lit. e zu lauten:
Der neue Abs. 5 des § 60 hat zu lauten:
„(5) Der Landesjägermeister beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Delegierten vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.“
(1) Der Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Bezirksjägermeistern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Jedenfalls beschließt der Vorstand über:
(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesjägermeister. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter, mindestens zwei weitere Mitglieder des Präsidiums sowie mindestens fünf Bezirksjägermeister anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.
(1) Das Präsidium besteht aus dem Landesjägermeister und dessen Stellvertreter sowie drei von der Vollversammlung zu wählenden weiteren Mitgliedern. Seine Funktionsdauer beträgt sechs Jahre.
(2) Dem Präsidium obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der gewöhnlichen Verwaltung und des gewöhnlichen Betriebs des Verbandes, darunter insbesondere jener nach § 61 Abs. 2 lit. d bis g, i und j bis zu den in den Satzungen festgelegten Betragsgrenzen.
(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Landesjägermeister. Das Präsidium ist – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – beschlussfähig, wenn der Landesjägermeister oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Beschlüsse werden – außer im Fall des § 64b Abs. 1 – mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Soweit es die Satzungen vorsehen, können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden.
(1) Der Landesjägermeister führt die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums durch.
(2) Der Landesjägermeister vertritt den Tiroler Jägerverband nach außen. Urkunden, in denen Verbindlichkeiten des Tiroler Jägerverbandes begründet werden, bedürfen neben seiner Unterschrift der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.
(3) Im Fall seiner Verhinderung wird der Landesjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
(4) Für den Fall, dass der Landesjägermeister früher als ein Jahr vor dem Ende seiner Funktionsdauer aus der Funktion ausscheidet, hat binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens eine Neuwahl für die restliche Funktionsdauer stattzufinden.
(1) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Inhabern einer gültigen Tiroler Jagdkarte, die in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis dem betreffenden politischen Bezirk zugeordnet sind.
(2) Der Bezirksversammlung obliegt die aus ihrer Mitte vorzunehmende Wahl der auf den jeweiligen Bezirk entfallenden Delegierten der Vollversammlung für drei Jahre sowie des Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für sechs Jahre.
(3) Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Personen, die zu diesem Zeitpunkt deren Mitglieder waren, spätestens zwei Wochen vor der Sitzung persönlich oder durch Übermittlung des einen Hinweis auf Zeit, Ort und Tagesordnung der Bezirksversammlung enthaltenden Mitteilungsblattes des Tiroler Jägerverbandes ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens ein Drittel dieser Personen anwesend sind. Die Einladung zur Bezirksversammlung ist auch dann ordnungsgemäß, wenn ein Mitglied in dem vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis nur deshalb dem falschen Bezirk zugeordnet ist, weil das Mitglied es unterlassen hat, dem Tiroler Jägerverband von einer Änderung seines Hauptwohnsitzes, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes in Tirol des Wechsels des Bezirkes, in dem das Mitglied die Jagd regelmäßig ausübt, schriftlich zu verständigen. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern vertreten, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Bezirksversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung und ungültige Stimmabgabe gelten als nicht abgegebene Stimmen. An den Wahlen nach Abs. 2 sind alle aufgrund des vom Tiroler Jägerverband zu führenden Mitgliederverzeichnis eingeladenen Personen ungeachtet des Umstandes, ob sie am Tag der Sitzung noch der Bezirksversammlung angehören, teilnahmeberechtigt.
(1) Die Funktionsdauer des Bezirksjägermeisters beträgt sechs Jahre. Übt die Bezirksversammlung das Wahlrecht nicht aus oder ist der Bezirksjägermeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert, so hat das Präsidium ein geeignetes Mitglied des Tiroler Jägerverbandes, das dieser Bezirksversammlung nach § 62a Abs. 1 angehört, bis zur nächsten Bezirksversammlung, längstens jedoch für ein Jagdjahr, vorläufig zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter) zu bestellen und diesen gleichzeitig mit der Vorbereitung der Wahl eines Bezirksjägermeisters und seines Stellvertreters für den Rest der Funktionsperiode zu beauftragen.
(2) Dem Bezirksjägermeister obliegen insbesondere
(3) Der Bezirksjägermeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, sämtliche Jagdgebiete im politischen Bezirk nach einer rechtzeitigen vorherigen Verständigung des Jagdausübungsberechtigten zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden; der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht, den Bezirksjägermeister bei der Begehung zu begleiten.
(4) Im Fall seiner Verhinderung wird der Bezirksjägermeister durch seinen Stellvertreter vertreten.
(1) Der Bezirksjägermeister hat für jeden Hegebezirk nach § 50a einen Hegemeister zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Hegemeisters zu bestellen. Die Funktionsdauer des Hegemeisters beträgt sechs Jahre.
(2) Zum Hegemeister (Stellvertreter) darf nur ein Mitglied des Tiroler Jägerverbandes bestellt werden, das
(3) Der Hegemeister hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung jagdrechtlicher Vorschriften zu unterstützen durch
(4) Der Hegemeister hat die Ergebnisse der ihm obliegenden Erhebungen sowie die von ihm zu erstattenden Stellungnahmen, Bescheinigungen und Bestätigungen der Bezirksverwaltungsbehörde in elektronischer Form zu übermitteln.
(5) Die Bestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese darf nur versagt werden, wenn eine der im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist. Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Bestätigung ausgeschlossen hätte, oder wenn der Hegemeister (Stellvertreter) seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der Hegemeister (Stellvertreter) ist nach der Bestätigung seiner Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben. Danach hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Hegemeister (Stellvertreter) unverzüglich einen Dienstausweis auszufolgen. Dieser ist bei der Ausübung des Dienstes mitzuführen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises nach Abs. 5 zu erlassen.
(7) Im Fall seiner Verhinderung wird der Hegemeister durch seinen Stellvertreter vertreten. Sind der Hegemeister und sein Stellvertreter nicht bloß vorübergehend verhindert oder wird die Bestätigung nach Abs. 5 widerrufen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister vorübergehend mit den Aufgaben des Hegemeisters zu betrauen; Abs. 5 gilt sinngemäß. Gleichzeitig hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksjägermeister zu beauftragen, eine Nachbestellung des Hegemeisters und seines Stellvertreters nach Abs. 1 für die restliche Funktionsdauer vorzunehmen.
(8) Der Hegemeister ist im Rahmen der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben berechtigt, jederzeit sämtliche Jagdgebiete in seinem Hegebezirk zu begehen. Der Jagdausübungsberechtigte des betreffenden Jagdgebietes und der Grundeigentümer haben diese Begehung zu dulden.
(1) Der Disziplinarausschuss besteht aus
(2) Der Vorsitzende und der Bezirksjägermeister werden im Verhinderungsfall jeweils durch ihren Stellvertreter, das weitere Mitglied wird durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(3) Dem Disziplinarausschuss obliegt gemeinsam mit dem Disziplinaranwalt die Handhabung des Disziplinarrechts gegenüber den Mitgliedern des Tiroler Jägerverbandes. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4) Der Disziplinaranwalt wird im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter vertreten.
(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) bzw. das weitere Mitglied des Disziplinarausschusses (sein Ersatzmitglied) mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung ihre Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In diesem Fall ist für den Rest der Funktionsdauer ein neuer Vorsitzenden (Stellvertreter) bzw. ein neues weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.
(6) Die Landesregierung hat einen Bezirksjägermeister (seinen Stellvertreter), der aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seinen Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Disziplinarausschusses auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, mit Bescheid seiner Mitgliedschaft im Disziplinarausschuss zu entheben.
(7) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu informieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.
(1) Der Tiroler Jägerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere nähere Vorschriften zu enthalten haben über
(2) Die Satzungen haben außerdem die zur Durchführung der im § 58 angeführten Aufgaben des Tiroler Jägerverbandes erforderlichen näheren Bestimmungen zu enthalten.
(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.
(1) Mitglieder, die
(2) Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder anwesend bzw. vertreten sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3) Ordnungsstrafen sind mit Disziplinarerkenntnis zu verhängen. Ordnungsstrafen sind:
(4) Bei der Beurteilung, welche Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. a, b oder c zu verhängen ist, ist insbesondere auf das Ausmaß des Verschuldens und der Beeinträchtigung des Ansehens der Jägerschaft und auf die Gefahr der Wiederholung Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Disziplinarrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Es ist jeweils die gelindeste zur angemessenen Sanktionierung der Standeswidrigkeit und zur Abhaltung des betroffenen Mitgliedes von weiteren gleichartigen Standeswidrigkeiten geeignete Ordnungsstrafe zu verhängen.
(5) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. c kann auch einen Ausspruch über die besondere Schwere der Standeswidrigkeit beinhalten. Der Tiroler Jägerverband hat der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Person, über die eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, ihren Hauptwohnsitz hat, eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Disziplinarentscheidung nach Abs. 3 lit. c zu übersenden; hat diese Person keinen Hauptwohnsitz in Tirol, so ist die Disziplinarentscheidung jener Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden, deren Bezirksversammlung sie nach § 62a Abs. 1 angehört.
(6) Die Ordnungsstrafe nach Abs. 3 lit. d kann nur gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverband erlassen werden, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist und
(7) In einem Disziplinarerkenntnis nach Abs. 3 lit. c oder d ist, sofern das durch die Veröffentlichung geförderte Interesse der Wahrung des Ansehens der Jägerschaft das gerechtfertigte Geheimhaltungsinteresse des Beschuldigten überwiegt, auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes zu erkennen. Die Veröffentlichung hat jedenfalls in anonymisierter Form und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses zu erfolgen.
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Die Stellung als Partei kommt ihnen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses (Abs. 5) zu. Der Disziplinaranwalt kann gegen Disziplinarerkenntnisse des Disziplinarausschusses Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(2) Erfolgt die Anzeige einer Standeswidrigkeit gegen den Disziplinaranwalt (Stellvertreter) oder gegen ein Mitglied des Disziplinarausschusses (Ersatzmitglied) oder wird eine von einer dieser Personen begangene vermeintliche Standeswidrigkeit bekannt, so ist diese Person vom Disziplinarverfahren ausgeschlossen und wird während des gesamten Disziplinarverfahrens von dem jeweiligen zur Vertretung berufenen Stellvertreter bzw. Ersatzmitglied vertreten.
(3) Die Verfolgung eines Mitgliedes des Tiroler Jägerverbandes wegen einer Standeswidrigkeit ist unzulässig, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Handlung oder Unterlassung keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde. Sind nach der Handlung oder Unterlassung mehr als fünf Jahre verstrichen, so darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden.
(4) Der Disziplinaranwalt hat nach dem Einlangen einer Anzeige oder nach dem Bekanntwerden einer vermeintlichen Standeswidrigkeit dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist zum Sachverhalt zu äußern.
(5) Der Disziplinarausschuss hat nach Anhören des Disziplinaranwaltes zu beschließen, ob von der Verfolgung mangels Vorliegens oder infolge besonderer Geringfügigkeit einer Standeswidrigkeit abzusehen oder ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist (Einleitungsbeschluss). Die Einstellung des Disziplinarverfahrens ist dem betroffenen Mitglied jedenfalls mitzuteilen.
(6) Im Einleitungsbeschluss kann, sofern eine geringfügige Standeswidrigkeit vorliegt, die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung nach § 64 Abs. 3 lit. a ausgesprochen werden; diesfalls ist der Einleitungsbeschluss unter Beigabe einer Begründung schriftlich auszufertigen und dem betroffenen Mitglied zuzustellen. In allen anderen Fällen ist die mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(7) Im Fall des Abs. 6 erster Satz hat das betroffene Mitglied die Möglichkeit, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses Einspruch gegen die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung zu erheben. Auf diese Möglichkeit ist in der schriftlichen Ausfertigung des Einleitungsbeschlusses ausdrücklich hinzuweisen. Die Ordnungsstrafe der schriftlichen Ermahnung tritt durch den Einspruch außer Kraft; diesfalls hat der Disziplinarausschuss eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
(8) Im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ist das betroffene Mitglied hiezu vor den Disziplinarausschuss zu laden. Die Ladung hat die deutliche Bezeichnung der dem Mitglied zur Last gelegten Vorwürfe zu enthalten.
(9) Die Ordnungsstrafen nach § 64 Abs. 3 lit. b, c und d dürfen vom Disziplinarausschuss nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse verhängt werden.
(10) Scheidet ein Mitglied vor dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (Abs. 3 erster Satz) aus dem Tiroler Jägerverband aus, so werden die Fristen nach Abs. 3 so lange gehemmt, bis ein Wiedereintritt in den Tiroler Jägerverband stattfindet. Scheidet ein Mitglied während eines anhängigen Disziplinarverfahrens aus dem Tiroler Jägerverband aus, so ist dieses mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitgliedes aus dem Tiroler Jägerverband auszusetzen und bei Wiedereintritt des Mitgliedes in den Tiroler Jägerverband fortzusetzen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Abschluss bzw. dem Ende der der Verfolgung zugrunde liegenden Handlung oder Unterlassung darf ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr erlassen werden und ist das Verfahren einzustellen.
(11) Eine verhängte Ordnungsstrafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung fünf Jahre verstrichen sind.
(12) Die Geldbußen sind im Weg der Verwaltungsvollstreckung einzubringen.
(13) Im Übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuss das AVG.
(1) Das Präsidium hat gegen ein Mitglied des Tiroler Jägerverband, das zum Landesjägermeister (Stellvertreter), zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, zum Bezirksjägermeister (Stellvertreter), zum Disziplinaranwalt (Stellvertreter), zum Vorsitzenden (Stellvertreter) oder zu einem weiteren Mitglied (Ersatzmitglied) des Disziplinarausschusses gewählt oder bestellt ist, den vorläufigen Funktionsverlust zu verfügen, wenn
(2) Beschlüsse nach Abs. 1 können nur einstimmig und bei Anwesenheit von insgesamt mindestens vier Mitgliedern des Präsidiums (§ 61a Abs. 1) gefasst werden.
(3) Der Landesjägermeister (Stellvertreter) oder ein weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) des Präsidiums, gegen das ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt werden soll, ist von der Beschlussfassung nach Abs. 1 ausgeschlossen. Im Fall eines weiteren Mitglieds ist das zur Vertretung berufene Ersatzmitglied zur Sitzung, in der die Beschlussfassung erfolgen soll, zu laden.
(4) Beschlüsse über einen vorläufigen Funktionsverlust sind unverzüglich dem Disziplinarausschuss und dem Disziplinaranwalt mitzuteilen; diese Mitteilung gilt als Anzeige einer Standeswidrigkeit nach § 64a Abs. 4. Der vorläufige Funktionsverlust endet mit Zustellung des Beschlusses nach § 64a Abs. 5 an den Beschuldigten, wenn der Disziplinarausschuss von der Verfolgung absieht oder die Aufhebung des vorläufigen Funktionsverlustes im Einleitungsbeschluss beschließt. Fallen die Umstände, die für den vorläufigen Funktionsverlust maßgebend gewesen sind, vor der Erlassung eines Disziplinarerkenntnisses weg, so hat der Disziplinarausschuss in jeder Lage des Disziplinarverfahrens den vorläufigen Funktionsverlust unverzüglich aufzuheben.
(5) Der Disziplinarausschuss hat im Disziplinarerkenntnis über den Funktionsverlust zu entscheiden. Der vorläufige Funktionsverlust endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
(6) Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gegen Beschlüsse, mit denen ein vorläufiger Funktionsverlust verfügt wird, oder gegen Disziplinarerkenntnisse, mit denen die Ordnungsstrafe nach § 64 Abs. 3 lit. d verhängt wird, haben keine aufschiebende Wirkung. Sie sind binnen einer Woche nach ihrer Einbringung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“
(1) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist ein Bezirksjagdbeirat einzurichten. Er besteht aus sechs Mitgliedern. Dem Bezirksjagdbeirat obliegen
Die Behörde hat dem Bezirksjagdbeirat in den Fällen der lit. b zur Abgabe seiner Stellungnahme eine angemessene Frist einzuräumen, die nicht kürzer als eine Woche sein darf.
(2) Dem Bezirksjagdbeirat gehören an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das jeweilige Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b richtet sich nach den dafür maßgebenden Vorschriften.
(4) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 2 lit. c und d beträgt sechs Jahre. Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Funktionsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bestellt worden sind. Die neuen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind so rechtzeitig zu bestellen, dass sie am Tag nach dem Ablauf der Funktionsdauer der früheren Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben.
(6) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zum Bezirksjagdbeirat erlischt in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft). Der Widerruf der Bestellung ist nur zulässig, wenn die vorschlagsberechtigte Körperschaft den Widerruf verlangt. Der Verzicht ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. An die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes nach Abs. 2 lit. c und d tritt bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes das betreffende Ersatzmitglied. Scheidet ein solches Mitglied (Ersatzmitglied) aus, so ist für den Rest der Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.
(7) Vorsitzender des Bezirksjagdbeirates ist der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer (Abs. 2 lit. a), Stellvertreter des Vorsitzenden das an Lebensjahren ältere Mitglied nach Abs. 2 lit. c.
(8) Der Bezirksjagdbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde, jedenfalls aber einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates obliegt dem Vorsitzenden. Der Bezirksjagdbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Bezirksjagdbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Weg eines schriftlichen Umlaufbeschlusses gefasst werden. An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates hat ein Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde mit beratender Stimme teilzunehmen.
(9) An den Sitzungen des Bezirksjagdbeirates des Bezirkes Lienz hat, soweit erforderlich, ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Verwaltung des Nationalparks Hohe Tauern zuständigen Organisationseinheit mit beratender Stimme teilzunehmen.
(10) Der Bezirksjagdbeirat kann die Beiziehung sonstiger Auskunftspersonen mit einfacher Mehrheit beschließen.
(11) Die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates und, soweit diese in Vertretung von Mitgliedern tätig werden, ihre Ersatzmitglieder haben gegenüber dem Land Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Sie haben ferner Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes sowie auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen.
(12) Für die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bezirksjagdbeirates gilt § 7 Abs. 1 AVG sinngemäß.
(13) Die Landesregierung hat für die Bezirksjagdbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, die Festsetzung der Tagesordnung sowie über die Aufnahme von Niederschriften und über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen zu enthalten hat.
(14) Die Kanzleigeschäfte des Bezirksjagdbeirates sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen.“
„(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten und im Rahmen der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT), eines Informationsverbundsystems im Sinn des § 50 des Datenschutzgesetzes 2000, verwenden, sofern diese Daten für die Überwachung der weidgerechten Ausübung der Jagd, die Feststellung von Jagdgebieten, die Prüfung und Auflösung von Jagdpachtverträgen sowie Wildabschussverträgen, die Prüfung eines aufrechten Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die Durchführung der Jungjäger-, Jagdaufseher- und Berufsjägerprüfungen, die Ausstellung und Verweigerung der Ausstellung von Jagdkarten, die Einziehung von Jagdkarten, die Bestätigung, Angelobung und den Widerruf der Bestätigung von Jagdschutzorganen, die Erstellung, Genehmigung bzw. Festsetzung und Überwachung von Abschussplänen, die Bestimmung von Jägernotwegen, die Anordnung von Wildruheflächen, die Prüfung von Fütterungsanlagen einschließlich der Vorschreibung allfälliger Auflagen, die Überwachung von Fütterungszeiten und der Futtermittelvorlage, die Vorschreibung der Jagdabgabe sowie die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach jagdrechtlichen Vorschriften jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten an den Tiroler Jägerverband übermitteln, sofern die angeführten Personen Verbandsmitglieder sind und diese Daten für den Tiroler Jägerverband für die Pflege und Förderung der Jagd, die Aus- und Fortbildung der Jagdschutzorgane, den Abschluss der Jagdhaftpflichtversicherung für seine Mitglieder, die Schaffung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die im Jagdschutz tätigen Personen und ihre Hinterbliebenen, die Fortbildung und weidmännische Erziehung seiner Mitglieder, die Mitgliederverwaltung sowie die Ahndung von Verletzungen des Disziplinarrechts jeweils erforderlich sind:
Im Abs. 3 des § 68 werden im Einleitungssatz die Worte „des Jagdschutzpersonals“ durch die Worte „der Jagdschutzorgane“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 68 wird das Zitat „§ 64 Abs. 4 lit. b“ durch das Zitat „§ 64 Abs. 3 lit. c“ ersetzt.
Im § 68 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; die bisherigen Abs. 5 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“:
„(5) Der Tiroler Jägerverband darf die entscheidungswesentlichen Daten einer rechtskräftigen Entscheidung, in der nach § 64 Abs. 7 auf Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses erkannt wurde, in anonymisierter Form im Mitteilungsblatt des Tiroler Jägerverbandes veröffentlichen.“
„(10) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten
(11) Der Jagdkataster ist ein öffentliches Register im Sinn des § 17 Abs. 2 Z 2 des Datenschutzgesetzes 2000.“
„(3) Ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 ist bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Jägernotwege gelten mit diesem Zeitpunkt als mit den betroffenen Jagdgebieten verbunden (§ 44 Abs. 4).
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 bestehenden Fütterungsanlagen für Rotwild, Muffelwild und Rehwild gelten mit diesem Zeitpunkt als angezeigte und nicht untersagte Vorhaben (§ 46a Abs. 5), wenn sie
Hinsichtlich der Vorschreibung der erforderlichen Auflagen oder Änderungen der Fütterungsanlage nach § 46a Abs. 8 sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2015 maßgeblich.“
„(1) Wer
(2) Wer
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auch der Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, sowie dessen Trophäen erkannt werden.“
„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tiroler Jägerverband eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen nach Abs. 1 oder 2 zu übersenden.“
Die Behörde hat in allen Verfahren nach diesem Gesetz, die sich auf das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern beziehen und die Auswirkungen auf diesen haben können, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, vor ihrer Entscheidung die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Aufgaben der Nationalparkverwaltung zuständige Organisationseinheit zu hören; diese ist auch zur Jagdjahrvorbesprechung, soweit das Gebiet des Nationalparks betroffen ist, einzuladen.“
Im Abs. 2 des § 72 haben die Z 2, 3 und 4 zu lauten:
Im Abs. 2 des § 72 werden die Z 6 und 7 durch folgende neue Z 6, 7 und 8 ersetzt:
Im § 73 wird in der Z 1 die Wortfolge „des Rates zur Anpassung der Richtlinien 79/409/EWG, 92/43/EWG, 97/68/EG, 2001/80/EG und 2001/81/EG im Bereich Umwelt anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens“ aufgehoben.
Im § 73 hat die Z 2 zu lauten:
Die Anlage 2 wird aufgehoben.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Ergänzungen des Jagdkatasters aufgrund von § 3 Abs. 2 lit. a und d in der Fassung des Art. I Z 3 und 4 bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen.
(2) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Behörde angezeigten Jagdleiter gilt die nach § 11a Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 17 erforderliche Bestätigung der Anzeige als erteilt. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entgegen § 11a Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z 17 mehr als zwei Jagdleitungen innehaben, dürfen diese bis längstens 31. Dezember 2016 weiter gleichzeitig ausüben. Sie haben der Bezirksverwaltungsbehörde längstens bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen, welche dieser Jagdleitungen sie zurücklegen.
(3) Die Frist zum Besuch einer Fortbildungsverpflichtung nach § 33a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 46 ist für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestätigte Jagdschutzorgane erstmals von diesem Zeitpunkt an zu berechnen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bis zur Änderung der Verordnung über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis, längstens aber bis zum 31. Dezember 2016, Bescheinigungen nach § 34 Abs. 2 und das in der Anlage 2 abgebildete Jagdschutzabzeichen jeweils in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung an bestätigte Jagdschutzorgane auszustellen bzw. auszugeben. Mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 verlieren diese Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen ihre Gültigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt haben bestätigte Jagdschutzorgane ihre Bescheinigungen und Jagdschutzabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzustellen und hat diese den Jagdschutzorganen die Dienstausweise und Jagdschutzabzeichen nach der Verordnung aufgrund von § 34 Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 46 auszufolgen.
(5) Für die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2015/2016 gilt § 37 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung; die §§ 37, 37a und 37b in der Fassung des Art. I Z 54 sind erstmals auf die Erstellung und Genehmigung bzw. Festsetzung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2016/2017 anzuwenden.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde verfügten Sperrflächen gelten, sofern nicht im Bescheid ein früherer Zeitpunkt verfügt ist, mit Ablauf des 30. September 2016 als aufgehoben. Der Jagdausübungsberechtigte hat unverzüglich nach Wirksamkeit der Aufhebung die zur Kennzeichnung der Sperrfläche angebrachten Hinweistafeln zu entfernen. Bis zur Wirksamkeit der Aufhebung solcher Sperrflächen ist auf diese § 45 in der bis zum Ablauf des 30. September 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Jagdausübungsberechtigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Fütterungsanlagen für Rehwild in Jagdgebieten betreiben, in denen mehrere Schalenwildarten vorkommen, haben diese Anlagen nach § 46a Abs. 7 in der Fassung des Art. I Z 68 bis längstens 30. September 2016 einzuzäunen.
(8) Stehen Bestimmungen der Satzungen des Tiroler Jägerverbandes im Widerspruch zu diesem Gesetz, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Unabhängig davon sind die Satzungen anzupassen. Der diesbezügliche Organbeschluss ist der Landesregierung längstens bis zum 30. Juni 2016 zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Erstellung des Mitgliederverzeichnisses und der Vornahme der Bezirkszuordnung der Mitglieder aufgrund der an § 63 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Art. I Z 90 angepassten Satzungsbestimmungen, längstens aber bis zum 30. Juni 2016 richten sich die Zusammensetzung und die Beschlussfähigkeit der Bezirksversammlung nach den bis zum Ablauf des 30. September 2015 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen.
(9) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten bzw. bestellten Organe des Tiroler Jägerverbandes bleiben bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Funktionsdauer im Amt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist:
(10) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass keine strengere Strafe verhängt werden darf als zum Zeitpunkt der Begehung der Standeswidrigkeit gesetzlich vorgesehen war. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren sind mit der Maßgabe fortzuführen, dass allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundene mündliche Verhandlungen vor dem nach § 62d Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 90 zusammengesetzten Disziplinarausschuss zu wiederholen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie können frühestens mit 1. Oktober 2015 in Kraft gesetzt werden.
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