Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft
LGBLA_TI_20150520_50Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige BezirkshauptmannschaftGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2014, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 78/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 108/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. g die Wortfolge „Tannheim (Beschluss vom 5. Juli 1966),“ aufgehoben.
Im § 3 wird nach der Wortfolge „Stanzach (Beschluss vom 4. Oktober 1994)“ die Wortfolge „und Tannheim (Beschluss vom 5. Juli 1966)“ eingefügt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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