Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Rumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens
LGBLA_TI_20150331_43Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Rumordnungskonzeptes der Gemeinde FritzensGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens wird mit 15 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Fritzens bis spätestens 9. Februar 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Fritzens festgelegt wird, LGBl. Nr. 139/2012, außer Kraft.
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