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Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 19a Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
Die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2013 werden wie folgt geändert:
Nach § 34b wird folgende Bestimmung als § 34c eingefügt:
(1) Neubauten von Gebäuden, die im Eigentum
stehen und die der Unterbringung von Behörden oder sonstigen Dienststellen dienen, müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2018 angesucht wird.
(2) Alle übrigen Neubauten von Gebäuden müssen als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt sein, sofern um die Baubewilligung hierfür nach dem 31. Dezember 2020 angesucht wird.
(3) Die Anforderungen an den Heizwärmebedarf für den Neubau von Gebäuden nach den Punkten 3.2. und 3.3 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe Oktober 2011, gelten als Zwischenziele im Sinn des Art. 9 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2010/31/EU.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Gebäude im Sinn des § 19b der Tiroler Bauordnung 2011.
(5) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die eine sehr hohe, nach Anhang I der Richtlinie 2010/31/EU bestimmte Gesamtenergieeffizienz und einen entsprechend geringen Energiebedarf aufweisen, wobei dieser zu einem ganz wesentlichen Teil möglichst durch erneuerbare Energien einschließlich solcher, die am Standort des Gebäudes oder in dessen Nähe erzeugt werden, gedeckt wird.
(6) Erneuerbare Energien sind erneuerbare, nicht fossile Energiequellen (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische und hydrothermische Energie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas sowie Biogas).“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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