Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017
LGBLA_TI_20150326_40Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2013, LGBl. Nr. 125, wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2015 bis 2017
Der Bund – vertreten durch die Bundesregierung – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien – jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Um Personen ohne ausreichende Mindestqualifikation (Art. 4 Abs. 2 Z 1 und Art. 4 Abs. 3 Z 1) bessere Zugangschancen zum Arbeitsmarkt zu eröffnen sowie deren soziale Integration zu fördern, wurde durch die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, ein österreichweit einheitliches, zwischen dem Bund und den Ländern abgestimmtes Förderprogramm eingerichtet. Dieses Förderprogramm wird in den Jahren 2015 bis 2017 fortgeführt.
(1) Dieses Förderprogramm gliedert sich entsprechend den unterschiedlichen Qualifikationsstufen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ in zwei Programmbereiche, für die jeweils spezifische Kriterien hinsichtlich der Qualität und Kostenkalkulation gelten. Die beiden Programmbereiche sollen für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer kostenfrei umgesetzt werden.
(2) Das Förderprogramm intendiert die optimale Allokation von Ressourcen des Bundes und der Länder, um optimale Rahmenbedingungen für die Lernenden zu schaffen und insbesondere junge Erwachsene mit entsprechendem Qualifikationsbedarf zu erreichen. Qualitätssicherung, Monitoring und Evaluierung sowie die Definition der Zugangskriterien erfolgen nach den bundesweit einheitlichen und einvernehmlich festgelegten Standards (Abs. 5). Die konkrete Förderentscheidung erfolgt – vorbehaltlich des Art. 13 Z 1 – durch das jeweilige Land.
(3) Fördernehmer ist der jeweilige Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme durchführt (Maßnahmenförderung).
(4) Um den Aufbau nachhaltiger Strukturen zu fördern und eine konsequente Zielgruppenerschließung zu gewährleisten, sollen die Vereinbarungen zwischen den Fördergebern und den Bildungsträgern mehrjährig abgeschlossen werden, soweit dies zur Zielerreichung erforderlich ist.
(5) Die zur operativen Umsetzung und qualitativen Absicherung der Programmbereiche erforderlichen Detailregelungen sind von der Steuerungsgruppe festzulegen und in einem Programmplanungsdokument öffentlich zugänglich zu machen (Art. 5 Abs. 3 Z 2). Das Programmplanungsdokument hat die Funktion eines gemeinsamen Referenzdokuments für die Bildungsträger und die abwickelnden Stellen (Bund und Länder).
(1) Im Programmbereich „Basisbildung“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr. Durch Inanspruchnahme von Mitteln des Europäischen Sozialfonds seitens des Bundes können die Mittel von Bund und Land verdoppelt werden (ausgenommen Burgenland).
Vertragspartei
2015
je Bund
und Land
(in Euro)
2016
je Bund
und Land
(in Euro)
2017
je Bund
und Land
(in Euro)
Summe Land
(in Euro)
Summe Bund
(in Euro)
ESF-Mittel
(in Euro)
Gesamt-
summe
(in Euro)
Burgenland
88 000
88 000
88 000
264 000
264 000
528 000
Kärnten
117 188
117 188
117 189
351 565
351 565
703 130
1 406 260
Niederösterreich
421 875
421 875
421 875
1 265 625
1 265 625
2 531 250
5 062 500
Oberösterreich
453 125
453 125
453 125
1 359 375
1 359 375
2 718 750
5 437 500
Salzburg
200 000
200 000
200 000
600 000
600 000
1 200 000
2 400 000
Steiermark
150 000
150 000
150 000
450 000
450 000
900 000
1 800 000
Tirol
154 690
154 690
154 690
464 070
464 070
928 140
1 856 280
Vorarlberg
75 000
75 000
75 000
225 000
225 000
450 000
900 000
Wien
1 966 666
1 966 666
1 966 668
5 900 000
5 900 000
11 800 000
23 600 000
Summe Länder
3 626 544
3 626 544
3 626 547
10 879 635
Summe Bund
3 626 544
3 626 544
3 626 547
10 879 635
Summe ESF
7 077 090
7 077 090
7 077 090
21 231 270
Gesamtsumme
42 990 540
(2) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung als Fördermittel ausbezahlten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr:
Vertragspartei
2015
(in Euro)
2016
(in Euro)
2017
(in Euro)
Summe
(in Euro)
Burgenland
121 770
121 770
121 770
365 310
Kärnten
243 250
243 450
243 250
730 350
Niederösterreich
283 960
283 960
283 960
851 880
Oberösterreich
624 277
624 277
624 278
1 872 832
Salzburg
484 000
484 000
484 000
1 452 000
Steiermark
400 000
400 000
400 000
1 200 000
Tirol
243 393
243 393
243 394
730 180
Vorarlberg
163 900
163 900
163 900
491 700
Wien
2 903 175
2 903 175
2 903 177
8 709 527
Summe Länder
5 467 925
5 467 925
5 467 929
16 403 779
Summe Bund
5 467 925
5 467 925
5 467 929
16 403 779
(3) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderes bestimmt ist.
(1) Die erfolgreiche Akkreditierung eines Angebots entsprechend den in diesem Artikel festgelegten Kriterien ist Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Bildungsmaßnahmen im Rahmen dieser Vereinbarung. Aus einer erfolgreichen Akkreditierung entsteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung für einen Bildungsträger.
(2) Für den Programmbereich „Basisbildung“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
(3) Für den Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ legen die Vertragsparteien folgende Kriterien zur Durchführung der Angebotsförderung fest:
(1) Die Vertragsparteien richten eine Steuerungsgruppe ein, der je eine Vertreterin oder ein Vertreter eines jeden Landes und vier Vertreterinnen und Vertreter des Bundes mit Stimmrecht angehören. Die Sozialpartner (Bundesarbeitskammer, Wirtschaftskammer Österreich, Landwirtschaftskammer Österreich und Österreichischer Gewerkschaftsbund) haben das Recht, je eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden. Eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, die bzw. der nicht stimmberechtigt ist, wird von der Bundesministerin für Bildung und Frauen bestellt.
(2) Die Steuerungsgruppe fasst ihre Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, hinsichtlich der Aufgabe gemäß Abs. 3 Z 2 und 3 jedoch mit Einstimmigkeit. Die Einberufung erfolgt durch die oder den Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich. Einladung und Sitzungsvorbereitung erfolgen durch die Geschäftsstelle.
(3) Die Aufgaben der Steuerungsgruppe sind:
(4) Die Steuerungsgruppe kann zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, insbesondere aus dem Bereich der Wissenschaft und Forschung, beiziehen.
(5) Die Kosten für das vom jeweiligen Land entsendete Mitglied der Steuerungsgruppe werden vom betreffenden Land getragen, die Kosten für die vom Bundesministerium für Bildung und Frauen entsendeten Mitglieder trägt der Bund.
(1) Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung und Frauen eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
(1) Zur Prüfung der qualitativen Mindestvoraussetzungen der eingereichten Bildungsmaßnahmen wird eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet, die ihre Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit fasst. Umlaufbeschlüsse sind zulässig.
(2) Die Akkreditierungsgruppe besteht aus sechs unabhängigen Expertinnen und Experten (Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler sowie Praktikerinnen oder Praktiker mit Qualifikationen in zumindest einem der beiden Programmbereiche), die durch die Steuerungsgruppe jeweils auf drei Jahre bestellt werden. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bundes- oder Landesbehörden dürfen nicht als Mitglieder in die Akkreditierungsgruppe bestellt werden. Drei Expertinnen oder Experten werden von den Ländervertreterinnen und Ländervertretern in der Steuerungsgruppe und drei Expertinnen oder Experten von den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes nominiert.
(3) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
(4) Die Akkreditierungsgruppe hat Akkreditierungsansuchen sowie mit diesen in Zusammenhang stehende ergänzende oder nachgereichte Unterlagen ohne unnötigen Aufschub zu bearbeiten.
(5) Die Akkreditierungsgruppe tagt nach Bedarf, mindestens jedoch quartalsweise. An den Sitzungen hat ein Mitglied der Geschäftsstelle ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Kosten für die Mitglieder der Akkreditierungsgruppe trägt der Bund unter Inanspruchnahme von etwaigen Mitteln des Europäischen Sozialfonds.
(1) Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 1 wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jeden Jahres.
(2) Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Art. 3 Abs. 2 wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Im Jahr 2015 ist der Abrechnungsstichtag der 30. November 2015; die Zahlung des Bundes erfolgt im Jänner 2016. In den Jahren 2016 und 2017 ist der Abrechnungsstichtag der 31. Oktober. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 31. März 2018.
(3) Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
(4) Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung und Frauen. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 11 Abs. 6 aufgerechnet werden.
(1) Von einzelnen Ländern nicht oder nicht in vollem Umfang abgerufene und somit frei gewordene Mittel des Bundes können auf andere Länder aufgeteilt werden, wenn in diesen ein zusätzlicher Bedarf besteht und die jeweiligen Landesmittel im Ausmaß der Bundeszuteilung erhöht werden. Der grundsätzliche Finanzierungsschlüssel (50:50) bleibt in jedem Fall aufrecht.
(2) Eine Verschiebung von Finanzmitteln zwischen den Programmbereichen „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ ist innerhalb eines Landes bis zu einer Höhe von 20% der vereinbarten maximalen Fördersumme gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 möglich, wenn in einem der beiden Programmbereiche die zur Verfügung gestellten Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden, während im anderen Programmbereich ein erhöhter Bedarf zu konstatieren ist. Voraussetzung für eine solche Verschiebung der Mittel ist die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bund.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit den gemeinsamen Förderansatz zum Ausdruck zu bringen und auf die partnerschaftliche Aufbringung der Mittel hinzuweisen.
(2) In sämtlichen programmspezifischen Print- und Online-Produkten sind neben dem entsprechenden sprachlichen Hinweis stets auch das in der Anlage enthaltene Logo der Länder-Bund-Förderinitiative, das Logo des Bundesministeriums für Bildung und Frauen und das des jeweiligen Landes bzw. der beteiligten Länder an gut sichtbarer Stelle und in angemessener Größe zu platzieren.
(1) Die Durchführung des Programms wird einem begleitenden Monitoring unterzogen. Die Länder verpflichten sich, der Geschäftsstelle halbjährlich in tabellarischer Form folgende Daten zu übermitteln:
(2) Die Förderentscheidungen der abwickelnden Stellen in den Ländern sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen, bei negativen Förderentscheidungen unter Anführung der Begründung. Entsprechende Auswertungen werden von der Geschäftsstelle im Rahmen der Erstellung des Jahresberichts vorgenommen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, auf der Grundlage der von den Bildungsträgern gemäß Art. 12 Abs. 3 Z 2 und der von den Ländern gemäß Abs. 1 jeweils an die Geschäftsstelle übermittelten statistischen Daten halbjährlich eine Gesamtstatistik für das Programm zu erstellen. Die verfügbaren Daten können auch zwischenzeitig von den Ländern eingesehen werden.
(4) Es wird eine Programmevaluation durchgeführt. Die Kriterien dafür sind in der Steuerungsgruppe festzulegen.
(5) Die Kosten für die Monitoringdatenbank und die Evaluierung werden gemäß dem Schlüssel 50:50 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, wobei die einzelnen Länder jeweils den Anteil an den Gesamtkosten tragen, der dem Prozentanteil der auf sie entfallenden Fördermittel aus dem Gesamtprogramm entspricht.
(6) Die Länder verpflichten sich, die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger zu überprüfen und dem Bund festgestellte Verstöße zu melden. Rückforderungen, die Bildungsträgern gegenüber geltend gemacht werden, sind entsprechend den tatsächlich erfolgten Zahlungen auf Basis des Finanzierungsschlüssels 50:50 mit dem Bund gegen zu verrechnen.
(1) Die Länder entscheiden über die Förderfähigkeit der von den Bildungsträgern eingereichten, gemäß Art. 7 akkreditierten Bildungsmaßnahmen anhand der folgenden Kriterien:
(2) Zur Gewährleistung der notwendigen Transparenz und Vergleichbarkeit hat jeder Fördervertrag die folgenden Kennzahlen auszuweisen:
(3) Die Fördergeber verpflichten die Bildungsträger im Rahmen der jeweiligen Förderverträge dazu,
Soweit vom Bund Mittel des Europäischen Sozialfonds in Anspruch genommen werden, finden die Art. 1 bis 12 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(1) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2012 bis 2014 nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Lehrgängen für Erwachsene im Bereich Basisbildung/Grundkompetenzen sowie von Lehrgängen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, BGBl. I Nr. 39/2012, gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(2) Bildungsmaßnahmen, die in der Förderperiode 2015 bis 2017 nach dieser Vereinbarung gefördert werden und bis 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen sind, können gleichfalls mit Mitteln aus dieser Vereinbarung weitergefördert werden.
(1) Wenn bis zum Ablauf des 30. Juni 2015
(2) Sind die in Abs. 1 erster oder zweiter Satz angeführten Bedingungen eingetreten, so hat das Bundeskanzleramt das Bundesministerium für Bildung und Frauen sowie die Länder davon in Kenntnis zu setzen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(1) Diese Vereinbarung gilt unter Berücksichtigung der Verrechnungszeiträume gemäß Art. 8 Abs. 1 und 2 bis 30. Juni 2018.
(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass das Förderprogramm bei entsprechendem Erfolg fortgesetzt und längerfristig abgesichert werden soll. Die Vertragsparteien werden deshalb im Jänner 2017 und auf Basis der bis dahin vorliegenden Evaluierungsergebnisse Verhandlungen über die zukünftige Gestaltung der Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses aufnehmen.
(3) Die Länder werden als Voraussetzung für eine allfällige Verlängerung der Förderinitiative bis zum 31. Dezember 2016 eine den landesspezifischen Erfordernissen Rechnung tragende Bedarfsplanung für die Programmbereiche „Basisbildung“ und „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ erstellen, welche regionalen und zielgruppenspezifischen Kriterien entspricht.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 4. Februar 2015 genehmigt.
Sie ist gemäß ihrem Art. 15 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2015 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Kärnten, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft getreten.
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