Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Dölsach
LGBLA_TI_20150326_36Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde DölsachGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20150326_36/image001.jpg
Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 187/2014, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Dölsach wird mit vierzehn Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Gemeinde Dölsach bis spätestens 17. September 2016 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Dölsach festgelegt wird, LGBl. Nr. 33/2013, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.