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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2014, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
in der Verwen-dungsgruppe W 3
in der Verwendungsgruppe W 2
Gehaltsstufe
Dienstklasse
Dienstklasse
III
III
IV
V
1
1.414,3
1.457,0
1.828,8
2
1.430,7
1.491,2
1.903,7
2.431,3
3
1.447,1
1.525,7
1.936,1
2.513,3
4
1.463,5
1.560,3
2.017,6
2.594,7
5
1.480,0
1.594,7
2.100,3
2.676,9
6
1.520,0
1.629,1
2.182,9
2.758,8
7
1.546,7
1.663,3
2.265,6
2.841,0
8
1.573,5
1.697,7
2.348,9
2.922,8
9
1.599,7
1.732,0
2.431,3
3.004,1
10
1.626,3
1.766,5
11
1.801,0
12
1.837,9
-“
„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit
Euro
bis zu 9 Jahren
50,1
von 10 bis 15 Jahren
64,5
von 16 bis 21 Jahren
91,1
von 22 bis 29 Jahren
115,5
ab 30 Jahren
137,3
Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 31,3 Euro.“
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „75,2 Euro“ durch den Betrag „76,5 Euro“ und der Betrag „88,3 Euro“ durch den Betrag „89,9 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „105,6 Euro“ durch den Betrag „107,5 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
64,5
115,5
Dienststufe 1a
137,3
196,6
Dienststufe 1b
173,9
248,7
Dienststufe 2
248,7
307,3
Dienststufe 3
366,2
438,3
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „102,8 Euro“ durch den Betrag „104,6 Euro“ und der Betrag „108,2 Euro“ durch den Betrag „110,1 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „60,8 Euro“ durch den Betrag „61,9 Euro“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2015 in Kraft.
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