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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im Tiroler Naturschutzgesetz 2005 werden die Worte „Landesumweltanwalt“, „Naturschutzbeauftragter“ und „Naturhöhlenführer“ in der jeweiligen grammatikalischen Form und einschließlich des jeweiligen Artikels bzw. der jeweiligen Präposition jeweils durch die Wortfolge „Landesumweltanwältin bzw. Landesumweltanwalt“, „Naturschutzbeauftragte bzw. Naturschutzbeauftragter“ bzw. „Naturhöhlenführerin bzw. Naturhöhlenführer“ in der grammatikalisch jeweils richtigen Form einschließlich des grammatikalisch jeweils richtigen Artikels bzw. der grammatikalisch jeweils richtigen Präposition ersetzt.
Im Abs. 1 des § 1 wird nach dem dritten Satz folgende Bestimmung eingefügt:
„Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt.“
„(4) Das Land Tirol hat nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel
Im Abs. 1 des § 2 wird in der lit. a das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001“ ersetzt.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Maßnahmen, die vom Land Tirol zur Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Interesse des Naturschutzes durchgeführt oder in Auftrag gegeben oder die nach diesem Gesetz mit Bescheid angeordnet werden, sind von den Bewilligungs- oder Anzeigepflichten nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze ausgenommen; dazu zählen insbesondere die unmittelbar mit der Erfassung von Lebensräumen oder Arten sowie der Verwaltung oder Betreuung eines Schutzgebietes zusammenhängenden und dafür erforderlichen Maßnahmen. Diese Ausnahme gilt nicht für Maßnahmen, die unter die in den §§ 23, 24 und 25 oder in Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen für Pflanzen und Tiere des Anhanges IV der Habitat-Richtlinie sowie für Vögel festgesetzten Verbote fallen.“
„(6) Auwald ist eine mit Holzgewächsen bestockte Fläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die in ihrer ökologischen Charakteristik durch den schwankenden Wasser- und/oder Grundwasserstand eines Fließgewässers geprägt ist oder in ihrer Entstehung geprägt wurde. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern- und Rotföhren-Trockenauwälder.“
Im Abs. 9 des § 3 haben die Z 1 und 2 zu lauten:
Im Abs. 9 des § 3 wird am Ende der Z. 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z. 13 angefügt:
Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:
„(10) Als Vorhaben der Energiewende im Sinn dieses Gesetzes gelten die Stromerzeugung aus Wasserkraft, Windkraft und Photovoltaik.“
Im Abs. 1 des § 5 wird in der Z. 2 der lit. c in der sublit. aa das Zitat „§ 77 Abs. 1 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ durch das Zitat „§ 77 Abs. 1 Z. 1 des Schifffahrtsgesetzes“ ersetzt.
Im § 5 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3, 4, und 5 angefügt:
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Abschnitte fließender natürlicher Gewässer, welche die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, zu hochwertigen Gewässerstrecken erklären, wenn der Schutz der betreffenden Gewässerstrecken den Bestimmungen eines mit Verordnung anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplanes nach § 53 des Wasserrechtsgesetzes 1959, den in das Maßnahmenprogramm für den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan übernommenen Bestimmungen eines solchen Rahmenplanes oder den Bestimmungen eines wasserwirtschaftlichen Regionalprogrammes nach § 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 entspricht. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs. 4 lit. a können unter Berücksichtigung der für die wasserwirtschaftliche Ordnung sonst bedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes weiters Abschnitte fließender natürlicher Gewässer zu hochwertigen Gewässerstrecken erklärt werden, die an eine von einer wasserwirtschaftlichen Planung im Sinn des ersten Satzes umfasste Gewässerstrecke unmittelbar anschließen.
(4) Im Fall des Vorliegens einer wasserwirtschaftlichen Planung nach Abs. 3 erster Satz hat die Landesregierung hinsichtlich der betroffenen Gewässerstrecken zu prüfen, ob
(5) In den hochwertigen Gewässerstrecken nach Abs. 3 sind verboten:
Im § 6 hat die lit. i zu lauten:
Im § 9 erhält der bisherige Wortlaut die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis f weiters dann, wenn sie im Nahbereich eines Feuchtgebietes durchgeführt werden und geeignet sind, dieses in seiner Funktion als Lebensraum der dafür charakteristischen Tier- und Pflanzengemeinschaften zu beeinträchtigen.“
Im Abs. 2 des § 11 haben die lit. c, d und e zu lauten:
§ 12 hat zu lauten:
Die Landesregierung kann allgemein zugängliche, für die Erholung in der freien Natur oder für die Vermittlung von Wissen über die Natur besonders geeignete und zu diesem Zweck entsprechend ausgestaltete und gepflegte Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete und Geschützte Landschaftsteile oder Teile davon sowie die Standortbereiche von Naturdenkmälern durch Verordnung zum Naturpark erklären.“
Im Abs. 2 des § 15 wird im ersten Satz der lit. e nach der Wortfolge „bundesrechtlicher Vorschriften“ die Wortfolge „oder für eine Europäische Bürgerinitiative“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 15 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Bestimmungen als lit. f und g angefügt:
Im § 15 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Die Landesregierung hat auf Antrag des Bundes oder des Landes mit Bescheid festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Tafeln, Aufschriften und dergleichen, die landesweit für die Kennzeichnung, Markierung oder Klassifizierung von Straßen, Wegen, Schipisten, Loipen und dergleichen vorgesehen sind, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lässt. Dabei sind insbesondere die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und Schriftart der betreffenden Einrichtungen zu berücksichtigen.
(5) Wenn durch die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen, die nach Abs. 2 lit. g keiner Bewilligung bedarf, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 erheblich beeinträchtigt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung veranlasst hat, oder, wenn dieser nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder aus sonstigen Gründen nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid die Beseitigung der Werbeeinrichtung auftragen. Auf begründetes Ersuchen kann die Behörde statt der Beseitigung die Durchführung jener Maßnahmen auftragen, durch die die erheblichen Beeinträchtigungen vermieden werden.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.
Im Abs. 1 des § 19 wird im ersten Satz das Zitat „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2009,“ durch das Zitat „Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 20 wird in der lit. c das Wort „Forschungsvorhaben“ durch die Wortfolge „Forschungsvorhaben, naturkundefachlichen Erhebungen“ ersetzt.
Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) Für Vorhaben der Energiewende können Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. f weiters bewilligt werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und sonstige zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt die Erteilung der Bewilligung rechtfertigen. Durch geeignete und verhältnismäßige Auflagen sind die Beeinträchtigungen auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.“
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Im Abs. 2 des § 29 wird in der lit. a das Zitat „§§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 gelten bei der Entscheidung über
Im Abs. 3 des § 29 wird in der lit. c das Zitat „25 Abs. 6“ durch das Zitat „25 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 29 werden folgende Bestimmungen angefügt:
„Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.“
Im Abs. 9 des § 29 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 4 des § 34 hat die lit. a zu lauten:
Die Überschrift des § 36 hat zu lauten:
„Sie (Er) hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen. Sie (Er) kann der Öffentlichkeit in diesem Rahmen weiters selbstständig Informationen zur Verfügung stellen.“
„(9) (Landesverfassungsbestimmung) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist bei der Besorgung ihrer (seiner) Aufgaben, insbesondere jener nach Abs. 8, nicht an Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Landesumweltanwältin bzw. des Landesumweltanwaltes zu unterrichten. Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt ist verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen.“
Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 36 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.
Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Den vom Land Tirol nach § 1 Abs. 4 mit Forschungsaufgaben oder naturkundefachlichen Erhebungen beauftragten Personen ist zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungen ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Sie haben bei der Durchführung ihrer Tätigkeit eine von der Landesregierung auszustellende Bestätigung, aus der sich die Beauftragung ergibt, und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mitzuführen. Die Bestätigung und der Lichtbildausweis sind dem Eigentümer des Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen.“
Im Abs. 2 des § 43 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Natura 2000-Gebieten“ die Wortfolge „oder um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten“ eingefügt.
Im § 43 werden folgende Bestimmungen als Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Ein Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gilt als zurückgezogen, wenn eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird. Wird gegen die Versagung der Bewilligung Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, so tritt diese Wirkung erst mit der Zurückweisung ober Abweisung der Revision bzw. Beschwerde oder im Fall der Aufhebung der Bewilligung mit der neuerlichen Versagung derselben im fortgesetzten Verfahren ein.
(8) Entscheidungen über die Erteilung oder Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für Vorhaben in Schutzgebieten (§§ 10, 11, 13, 21 und 22) sind den vom Land Tirol oder von sonstigen Privatrechtsträgern, an denen das Land Tirol beteiligt ist, mit der Betreuung des jeweiligen Schutzgebietes betrauten Personen zur Kenntnis zu bringen.“
„Die Bestellung als Aufsichtsorgan kann auch mit gesondertem Bescheid erfolgen.“
Im Abs. 1 des § 45 werden in der lit. a das Zitat „§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“ durch das Zitat „§§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3“, in der lit. e das Zitat „§ 25 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 7“ und in der lit. h das Zitat „25 Abs. 5“ durch das Zitat „25 Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 45 wird in der lit. b das Zitat „15 Abs. 5 oder 6“ durch das Zitat „15 Abs. 5, 7 oder 8“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 45 hat der erste Satz zu lauten:
„Neben der Verhängung einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände der Verfall von gesetzwidrig von ihrem Standort entfernten, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Pflanzen und Pilzen, von gesetzwidrig gefangenen, gehaltenen, besessenen, transportierten, feilgebotenen, erworbenen oder getöteten Tieren und ihren Entwicklungsformen, von gesetzwidrig besessenen, transportierten, feilgebotenen oder erworbenen Teilen von Tieren sowie der zur Begehung der Tat verwendeten Geräte, ferner der Verfall von rechtswidrig gesammelten Mineralien und Fossilien, von rechtswidrig abgebauten Bodenbestandteilen und von rechtswidrig entfernten Naturgebilden ausgesprochen werden.“
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
§ 47a wird aufgehoben:
Im Abs. 4 des § 48 wird das Zitat „§ 15 Abs. 5 bis 8“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5 sowie 7 bis 10“ ersetzt.
In der Anlage zu § 48 Abs. 1 wird die Z 2 aufgehoben. Die bisherige Z 3 erhält die Ziffernbezeichnung „2.“.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 32 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z 32 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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